Language of document : ECLI:EU:C:2015:473

Rechtssache C‑222/14

Konstantinos Maïstrellis

gegen

Ypourgos Dikaiosynis, Diafaneias kai Anthropinon Dikaiomaton

(Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Richtlinie 96/34/EG – Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub – Paragraf 2 Nr. 1 – Individuelles Recht auf Elternurlaub im Fall der Geburt eines Kindes – Nationale Regelung, die einem Beamten, dessen Ehegattin nicht erwerbstätig ist, das Recht auf Elternurlaub vorenthält – Richtlinie 2006/54/EG – Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen – Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und Art. 14 Abs. 1 Buchst. c – Arbeitsbedingungen – Unmittelbare Diskriminierung“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 16. Juli 2015

1.        Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Grenzen – Zuständigkeit des nationalen Gerichts – Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts des Rechtsstreits – Erforderlichkeit einer Vorlage und Erheblichkeit der gestellten Fragen – Beurteilung durch das nationale Gericht

(Art. 267 TFUE)

2.        Recht der Europäischen Union – Auslegung – Methoden – Grammatikalische, systematische, historische und teleologische Auslegung – Berücksichtigung der Zielsetzung und der Systematik des fraglichen Rechtsakts

(Richtlinie 96/34 des Rates in der durch die Richtlinie 97/75 geänderten Fassung, Anhang, Paragrafen 1 und 2)

3.        Sozialpolitik – Männliche und weibliche Arbeitnehmer – Zugang zur Beschäftigung und Arbeitsbedingungen – Gleichbehandlung – EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung – Richtlinie 96/34 – Nationale Regelung, die einem Beamten das Recht auf Elternurlaub vorenthält, da seine Ehegattin nicht erwerbstätig ist, es sei denn, sie kann wegen einer schweren Erkrankung oder Verletzung den Erfordernissen der Kinderbetreuung nicht nachkommen – Unzulässigkeit

(Richtlinie 2006/54 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und 14 Abs. 1 Buchst. c; Richtlinie 96/34 des Rates in der durch die Richtlinie 97/75 geänderten Fassung, Anhang, Paragrafen 1 und 2)

1.        Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 26, 27)

2.        Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 30, 37)

3.        Die Bestimmungen der Richtlinie 96/34 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub in der durch die Richtlinie 97/75 geänderten Fassung und der Richtlinie 2006/54 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der einem Beamten das Recht auf Elternurlaub vorenthalten wird, wenn seine Ehegattin nicht erwerbstätig ist oder keinerlei Berufstätigkeit ausübt, es sei denn, sie kann wegen einer schweren Erkrankung oder Verletzung den Erfordernissen der Kinderbetreuung nicht nachkommen.

Zum einen geht nämlich sowohl aus dem Wortlaut der Rahmenvereinbarung als auch ihren Zielen und ihrem Regelungszusammenhang hervor, dass jeder Elternteil über das Recht auf Elternurlaub verfügt, was bedeutet, dass die Mitgliedstaaten keine derartige Regelung erlassen dürfen. Zum anderen stellt diese Regelung in Bezug auf die Gewährung von Elternurlaub eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/54 in Verbindung mit deren Art. 2 Abs. 1 Buchst. a von Beamten dar, die Väter sind.

(vgl. Rn. 41, 52, 53 und Tenor)