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Klage, eingereicht am 1. Februar 2024 – CF/Kommission

(Rechtssache T-51/24)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: CF (vertreten durch Rechtsanwältin M. Velardo)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung PMO/2 – Pensions Nr. 1835091900 vom 5. Januar 2023 für nichtig zu erklären, mit der die Übertragung der Beiträge vom nationalen Fonds GRC-ETEAP-EX TEAYAP auf den Europäischen Rentenfonds abgelehnt wurde;

die Entscheidung PMO/2 – Pensions Nr. 1835091900 vom 5. Januar 2023 für nichtig zu erklären, mit der die Übertragung der Beiträge vom nationalen Fonds GRC-MTS-METOXIKO-TAMEIO STRATOU auf den Europäischen Rentenfonds abgelehnt wurde;

die Entscheidung PMO/2 – Pensions Nr. 1835091900 vom 5. Januar 2023 für nichtig zu erklären, mit der die Übertragung der Beiträge vom nationalen Fonds GRC-EFKA (EX ETEAEP-EX OAEE) auf den Europäischen Rentenfonds abgelehnt wurde;

die Entscheidung PMO/2 – Pensions Nr. 1835091900 vom 5. Januar 2023 für nichtig zu erklären, mit der die Übertragung der Beiträge vom nationalen Fonds GRC-ETEAEP (EX-TPDY) auf den Europäischen Rentenfonds abgelehnt wurde;

die Entscheidung Nr. Ares (2023) 7199336 der Anstellungsbehörde vom 23. Oktober 2023 für nichtig zu erklären, mit der die Beschwerde des Klägers vom 27. März 2023 zurückgewiesen wurde;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage trägt der Kläger fünf Gründe vor.

Rechtsverstoß, da die allgemeinen Durchführungsbestimmungen, die eine in den höherrangigen Vorschriften nicht vorgesehene Frist einführten, gegen Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VII des Statuts verstießen. Der Kläger erhebt gegen diese allgemeinen Bestimmungen auch eine Einrede der Rechtswidrigkeit nach Art. 277 AEUV.

Entschuldbarer Irrtum, da der Kläger die von der Kommission geltend gemachte Frist wegen einer in Griechenland vorgenommenen Reform der Rentenfonds nicht einhalten konnte, über deren Auswirkungen er trotz zahlreicher Anfragen bei den nationalen Behörden keine Klarheit habe erlangen können.

Rechtsfehler bei der Auslegung des Begriffs der höheren Gewalt, da die Kommission die Auswirkungen der Gesundheitskrise COVID 19 auf die Einhaltung der Fristen nicht angemessen bewertet habe.

Verstoß gegen die Fürsorgepflicht, da die Interessen des Klägers und die Umstände der Einreichung seines Übertragungsantrags nicht berücksichtigt worden seien.

Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die Zurückweisung des Übertragungsantrags unverhältnismäßige Auswirkungen für den Kläger habe, der die in die nationalen Kassen eingezahlten Rentenbeiträge nicht zurückerhalten könne.

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