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Klage, eingereicht am 17. Juni 2011 - Ungarn/Kommission

(Rechtssache T-320/11)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Klägerin: Republik Ungarn (Prozessbevollmächtigte: M. Fehér, K. Szíjjártó und K. Veres)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss 2011/192/EU der Kommission vom 28. März 2011 zum Ausschluss bestimmter von Ungarn im Jahr 2004 im Rahmen des Programms zur Förderung von Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums zur Vorbereitung des Beitritts (Sapard) getätigter Ausgaben von der EU-Finanzierung für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Klagegründe.

Als ersten Klagegrund macht sie einen Verstoß gegen das Unionsrecht durch die Kommission geltend. Die von dieser vorgenommene Kürzung der Ausgabenerstattung aufgrund der Nichteinhaltung der vorgesehenen dreimonatigen Frist zur Vornahme der Sapard-Zahlung sei rechtswidrig, da entgegen der Auffassung der Kommission die im Unionsrecht - konkret in Art. 9 Abs. 6 der der Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 der Kommission1 und Art. 8 Abs. 6 des Anhangs A des zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ungarn am 15. Juni 2001 vereinbarten mehrjährigen Finanzrahmens - vorgesehene Dreimonatsfrist zu laufen beginne, wenn die Behörde über alle für die Durchführung der Zahlungen erforderlichen Nachweise verfüge. Wenn aus bestimmten Gründen ergänzende Nachweise erforderlich seien, beginne die Frist daher erst zu laufen, wenn das letzte dieser ergänzenden Schriftstücke übermittelt worden sei. Außerdem habe die Kommission, indem sie eine Kürzung der Ausgabenerstattung in einer Situation vorgenommen habe, in der die ungarischen Behörden darauf hätten vertrauen dürfen, dass ihr Zahlungsverfahren mit dem Unionsrecht in Einklang stehe, gegen die Grundsätze der loyalen Zusammenarbeit und des Vertrauensschutzes verstoßen.

Als zweiten Klagegrund rügt die Klägerin, die Kommission habe mit dem Erlass des angefochtenen Beschlusses einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, da sie besondere Umstände und stichhaltige Gründe für die Nichtkürzung oder allenfalls geringere Kürzung der Ausgabenerstattung nicht berücksichtigt habe. Solche Umstände seien konkret der "erzieherische" Charakter des Sapard-Programms sowie die Tatsache, dass das vorrangige Ziel der ungarischen Behörden der Schutz der wirtschaftlichen Interessen der EU gewesen sei. Der Kommission sei durch die Nichteinhaltung der Frist kein Schaden entstanden.

Nach dem dritten Klagegrund, mit dem ein Begründungsmangel geltend gemacht wird, wird im angefochtenen Beschluss nicht ausreichend dargelegt, aus welchen Gründen die Kommission die Kürzung vorgenommen habe, wie ihr konkreter Umfang festgesetzt worden sei und insbesondere warum die Kommission vom hierzu von der Schlichtungsstelle erstatteten Gutachten abgewichen sei, nach dem im vorliegenden Fall besondere Umstände vorlägen, die im Hinblick auf die Vornahme der Kürzung zu berücksichtigen seien.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 der Kommission vom 7. Juni 2000 mit finanziellen Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während eines Heranführungszeitraums (ABl. L 253, S. 5).