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Rechtsmittel, eingelegt am 14. Juni 2011 von Ioannis Vakalis gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 13. April 2011 in der Rechtssache F-38/10, Vakalis/Kommission

(Rechtssache T-317/11 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Ioannis Vakalis (Luvinate, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. A. Pappas)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben, mit Ausnahme desjenigen Antrags, der vom Gericht zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden ist;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das vorliegende Rechtsmittel ist auf die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 13. April 2011 in der Rechtssache F-38/10, Vakalis/Kommission, gerichtet.

Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer vier Rechtsmittelgründe geltend.

Erster Rechtsmittelgrund: Unlogische Argumentation des Gerichts für den öffentlichen Dienst, das nicht die Schlüsse aus seinen eigenen Feststellungen ziehe, insoweit es festgestellt habe, dass es Sache der Kommission sei, Wechselkursänderungen zu berücksichtigen. Diese Frage werde jedoch von der Kommission nicht berücksichtigt. Das angefochtene Urteil weise somit eine unlogische Begründung auf.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Irrtum des Gerichts für den öffentlichen Dienst in Bezug auf die ihm gestellte Frage. Aus dem angefochtenen Urteil gehe hervor, dass das Gericht verstanden habe, dass der Rechtsmittelführer ihm die Frage gestellt habe, ob die unterschiedliche Behandlung der Beamten, die den Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu den Art. 11 und 12 des Anhangs VIII des Statuts (im Folgenden: ADB) von 1969 unterworfen seien, und der Beamten, die den ADB von 2004 unterworfen seien, unrechtmäßig sei, wohingegen die dem Gericht gestellte Frage diejenige gewesen sei, ob "die neuen ADB in dem Sinne diskriminierend sind, dass sie unterschiedliche Sachverhalte gleich behandeln". Der Rechtsmittelführer macht in diesem Sinne geltend, dass das Gericht den Klagegrund des Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung zu Unrecht zurückgewiesen habe.

Dritter Rechtsmittelgrund: Ersetzung der Begründung durch das Gericht. Der Rechtsmittelführer macht zum einen geltend, dass die haushaltsrechtliche Begründung der ADB erst im Laufe der mündlichen Verhandlung genannt worden sei, und zum anderen, dass diese Begründung von derjenigen abweiche, die dem Rechtsmittelführer in der seine Beschwerde zurückweisenden Entscheidung gegeben worden sei (und die vom Gericht im Übrigen für unzureichend erachtet worden sei). Nach der Rechtsprechung stehe es dem Gericht nicht zu, das etwaige Fehlen einer Begründung auszugleichen oder die Begründung der Kommission zu ergänzen, indem es Gesichtspunkte hinzufüge oder ersetze, die sich nicht aus der angefochtenen Entscheidung selbst ergäben.

Vierter Rechtsmittelgrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler insofern, als das Gericht für den öffentlichen Dienst den den Grundsatz der Gleichbehandlung betreffenden Klagegrund deswegen zurückgewiesen habe, weil der Rechtsmittelführer nicht dargetan habe, dass eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vorgelegen habe. Der Rechtsmittelführer habe aber dargetan, dass die in Rede stehende Ungleichbehandlung nicht durch die Einführung des Euro gerechtfertigt gewesen sei, was die ursprüngliche Begründung für die Zurückweisung der Beschwerde gewesen sei.

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