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Klage, eingereicht am 21. Juni 2011 - Morelli/HABM - Brambilla (Partito della Libertà)

(Rechtssache T-322/11)

Sprache der Klageschrift: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Raffaello Morelli (Livorno, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Brenelli)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Michela Vittoria Brambilla (Milano, Italien)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer vom 17. März 2011 und die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 14. Mai 2010 aufzuheben;

festzustellen, dass dem Widerspruch des Klägers gegen die Anmeldung Nr. 6 203 012 stattzugeben und diese zurückzuweisen ist;

Frau Michela Vittoria Brambilla die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Michela Vittoria Brambilla.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit dem Wortbestandteil "Partito della Libertà" (Anmeldung Nr. 6 203 012) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 14, 16, 24, 25, 35, 36, 38, 41, 42 und 45.

Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Raffaello Morelli.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Der Domainname "partitodellaliberta.it", den die für die Zuweisung von Namen der Domain "it" zuständige Behörde am 9. August 2004 Herrn Raffaello Morelli zugewiesen habe und von dem die Widersprechenden versichern, dass er im geschäftlichen Verkehr für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35, 38, 41 und 35 benutzt werde.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Falsche Anwendung von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke, falsche Beurteilung des Begriffs der "Benutzung im geschäftlichen Verkehr" in Bezug auf einen im politischen Bereich verwendeten Namen und falsche Beurteilung der Unterlagen zum Nachweis der geschäftlichen Verwendung des älteren Zeichens.

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