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SEQ CHAPTER \h \r 1

Klage, eingereicht am 21. Juli 2008 - Fidelio/HABM (Hallux)

(Rechtssache T-286/08)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Fidelio KG (Linz, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Gail)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 21. Mai 2008 (Sache R 632/2007-4) aufzuheben;

das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zur Tragung seiner eigenen Kosten sowie der Kosten der Klägerin zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Wortmarke "Hallux" für Waren der Klassen 10, 18 und 25 (Anmeldung Nr. 5 245 147).

Entscheidung des Prüfers: teilweise Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: teilweise Stattgabe der Beschwerde.

Klagegründe: Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/941, da die angemeldete Marke bezüglich der Waren "orthopädische Artikel" und "Schuhwaren" keine absoluten Eintragungshindernisse aufweise.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).