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Klage, eingereicht am 21. Juli 2008 - Fidelio/HABM (Hallux)
(Rechtssache T-286/08)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Fidelio KG (Linz, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Gail)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge der Klägerin
Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 21. Mai 2008 (Sache R 632/2007-4) aufzuheben;
das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zur Tragung seiner eigenen Kosten sowie der Kosten der Klägerin zu verurteilen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Wortmarke "Hallux" für Waren der Klassen 10, 18 und 25 (Anmeldung Nr. 5 245 147).
Entscheidung des Prüfers: teilweise Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: teilweise Stattgabe der Beschwerde.
Klagegründe: Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94
1, da die angemeldete Marke bezüglich der Waren "orthopädische Artikel" und "Schuhwaren" keine absoluten Eintragungshindernisse aufweise.
____________1 - Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).