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Klage, eingereicht am 25. Juli 2008 - Cadila Healthcare / HABM - Laboratorios Inibsa (ZYDUS)

(Rechtssache T-287/08)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Cadila Healthcare Ltd (Ahmedabad, Indien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Bailey, A. Juaristi und F. Potin)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Laboratorios Inibsa SA (Llissa de Vall, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 5. Mai 2008 in der Sache R 1322/2007-2 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten einschließlich der des Verfahrens vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "ZYDUS" für Waren der Klassen 3, 5 und 10 - Anmeldung Nr. 3 277 662.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Spanische eingetragene Marke "CIBUS" (Nr. 2 360 938) für Waren der Klasse 5, spanische eingetragene Marke "CIBUS" (Nr. 2 360 939) für Waren der Klasse 3.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde für alle angegriffenen Waren stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Die Beschwerdekammer habe fehlerhaft entschieden, dass die Widerspruchsabteilung die Gründe für ihre Entscheidung genannt habe und deshalb kein Verstoß gegen Art. 73 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates vorliege. Die Beschwerdekammer habe ferner unter Verstoß gegen allgemeine Grundsätze des Markenrechts und insbesondere gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates fehlerhaft entschieden, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen den älteren Marken und der beantragten Marke bestehe.

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