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AKlage, eingereicht am 14. Februar 2013 - LG Electronics/Kommission

(Rechtssache T-91/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: LG Electronics, Inc. (Seoul, Korea) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. van Gerven und T. Franchoo)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 2 Buchst. g, Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und e und Art. 2 Abs. 2 Buchst. d und e des Beschlusses C(2012) 8839 final der Kommission vom 5. Dezember 2012 in der Sache COMP/39.437 - Bildröhren für Fernsehgeräte und Computerbildschirme - ganz oder teilweise nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betreffen, und/oder

die gegen die Klägerin in Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und e und Abs. 2 Buchst. d und e des angefochtenen Beschlusses verhängten Geldbußen herabzusetzen,

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin acht Klagegründe geltend.

Antrag nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Art. 1 und 2 des angefochtenen Beschlusses, soweit sie die Klägerin betreffen:

Erster Klagegrund: Es liege dadurch ein Verstoß gegen die Verteidigungsrechte der Klägerin (Verstoß gegen ein wesentliches Verfahrenserfordernis) vor, dass LG Philips Displays (im Folgenden: LPD) aus dem Verfahren als Beschuldigte herausgehalten worden sei.

Anträge auf (teilweise) Nichtigerklärung der Art. 1 und 2 des angefochtenen Beschlusses und nach Art. 261 AEUV auf entsprechende Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbußen:

Zweiter Klagegrund: Es liege dadurch ein Verstoß gegen Art. 101 AEUV und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003, den Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit und ein offensichtlicher Beurteilungsfehler vor, dass die Klägerin für von LPD begangene Zuwiderhandlungen verantwortlich gemacht werde.

Dritter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss verstoße dadurch gegen Art. 25 der Verordnung Nr. 1/2003 vor, dass er die Klägerin für jedes Verhalten vor dem 1. Juli 2001 verantwortlich mache.

Vierter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss verstoße dadurch gegen Art. 101 AEUV und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr.1/2003, gegen Art. 296 AEUV und gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, dass er Direktverkäufe über verarbeitete Erzeugnisse im EWR (im Folgenden: TPDS) bei der Berechnung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße mit einschließe.

Fünfter Klagegrund: Es liege dadurch ein Verstoß gegen Art. 101 AEUV und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003, den Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit, ein offensichtlicher Beurteilungsfehler und ein Verstoß gegen die Verteidigungsrechte der Klägerin vor, dass der angefochtene Beschluss die Klägerin für die Geldbuße verantwortlich mache, die auf von Philips getätigte TPDS gestützt sei.

Sechster Klagegrund: Es liege dadurch ein Verstoß gegen Art. 296 AEUV, ein offensichtlicher Beurteilungsfehler und ein Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung vor, dass der angefochtene Beschluss i) keine ausreichende Begründung für die Nichteinbeziehung von TPDS für Samsung angebe, und/oder ii) willkürlich TPDS ein- oder ausschließe und damit eine Ungleichbehandlung zwischen der Klägerin und Samsung hervorrufe.

Siebter Klagegrund: Es liege dadurch ein Verstoß gegen Art. 101 AEUV, Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 und die Grundsätze der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung vor, dass i) der angefochtene Beschluss nicht an LPD und die LPD-Tochtergesellschaften gerichtet sei, die an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen seien, während ein anderes Joint Venture zusammen mit seinen Muttergesellschaften Adressat gewesen sei, und ii) dass andere Muttergesellschaften in derselben Situation wie die Klägerin nicht Adressaten des angefochtenen Beschlusses gewesen seien.

Auf die Befugnis des Gerichts zu unbeschränkter Nachprüfung gemäß Art. 261 AEUV und Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 gestützter Antrag:

8.    Achter Klagegrund: Das Gericht solle von seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung Gebrauch machen und die Geldbuße der Klägerin herabsetzen, da sie überhöht und unverhältnismäßig sei.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).