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Urteil des Gerichts vom 9. September 2015 – Philips/Kommission

(Rechtssache T-92/13)1

(Wettbewerb – Kartelle – Weltmarkt für Bildröhren für Fernsehgeräte und Computerbildschirme – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird – Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen bezüglich der Preisfestsetzung, der Marktaufteilung und der Produktionskapazitäten – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Zurechenbarkeit der vom Joint Venture begangenen Zuwiderhandlung an die Muttergesellschaft – Gleichbehandlung – Methode für die Berechnung der Höhe der Geldbuße – Berücksichtigung des Verkaufswerts der Bildröhren über Verarbeitungsprodukte – Berücksichtigung des Durchschnittswerts der während der Zuwiderhandlung verbuchten Verkäufe – Berücksichtigung des Gesamtumsatzes der Gruppe – Verhältnismäßigkeit – Dauer des Verwaltungsverfahrens)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Koninklijke Philips Electronics NV (Eindhoven, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. de Pree und S. Molin)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Hödlmayr, M. Kellerbauer und P. Van Nuffel, dann M. Kellerbauer, P. Van Nuffel und A. Biolan, und schließlich M. Kellerbauer, P. Van Nuffel und V. Bottka)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C(2012) 8839 final der Kommission vom 5. Dezember 2012 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/39.437 – Bildröhren für Fernsehgeräte und Computerbildschirme) sowie, hilfsweise, auf Aufhebung oder Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbußen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Koninklijke Philips Electronics NV trägt die Kosten.

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1     ABl. C 108 vom 13.4.2013.