Language of document : ECLI:EU:T:2023:521

URTEIL DES GERICHTS (Siebte Kammer)

6. September 2023(*)

„Schiedsklausel – Spezifisches Programm für Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet ‚Lebensqualität und Management lebender Ressourcen‘ – Fördervereinbarung – Untersuchungsbericht des OLAF, in dem finanzielle Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden – Erstattung gezahlter Beträge – Anwendbares Recht – Verjährung – Auswirkung des Berichts des OLAF“

In der Rechtssache T‑748/20,

Europäische Kommission, vertreten durch J. Estrada de Solà und M. Ilkova als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt E. Bouttier,

Klägerin,

gegen

Centre d’étude et de valorisation des algues SA (CEVA) mit Sitz in Pleubian (Frankreich), vertreten durch Rechtsanwalt A. Raccah,

SELARL AJIRE mit Sitz in Rennes (Frankreich)

und

SELARL TCA mit Sitz in Saint-Brieuc (Frankreich),

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung des Präsidenten R. da Silva Passos sowie der Richter V. Valančius (Berichterstatter) und L. Truchot,

Kanzler: H. Eriksson, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 2022

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer Klage nach Art. 272 AEUV begehrt die Europäische Kommission im Wesentlichen die Festsetzung der Höhe ihrer Forderung im Zusammenhang mit der Erstattung von Förderbeträgen, die im Rahmen des mit dem Centre d’étude et de valorisation des algues SA (CEVA) geschlossenen Finanzierungsvertrags für die Umsetzung eines Projekts im Rahmen des spezifischen Programms für Forschung und Entwicklung mit dem Titel „Lebensqualität und Management lebender Ressourcen“ gezahlt wurden.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Am 17. Januar 2001 schloss die Kommission mit dem CEVA einen Vertrag, der die Umsetzung eines Projekts im Rahmen des spezifischen Programms für Forschung und Entwicklung mit dem Titel „Lebensqualität und Management lebender Ressourcen“ (im Folgenden: Seapura-Projekt) zum Gegenstand hatte und die Zahlung eines Förderbetrags in Höhe von 123 735 Euro vorsah (im Folgenden: Seapura-Vertrag).

3        Im Lauf des Jahres 2006 leitete das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) eine Untersuchung ein, nachdem bei mehreren vom CEVA umgesetzten Projekten, darunter bei dem, das Gegenstand des Seapura-Vertrags war, ein Betrugsverdacht aufgekommen war.

4        Am 11. Dezember 2007 erstattete das OLAF seinen Abschlussbericht (im Folgenden: Bericht des OLAF), in dem es feststellte, dass im Rahmen der Erfüllung des Seapura-Vertrags Unregelmäßigkeiten, u. a in Form von Manipulationen bei den Arbeitszeitaufstellungen der Mitarbeiter des CEVA, aufgetreten seien.

5        Mit Schreiben vom 29. Oktober 2008 unterrichtete die Kommission das CEVA, dass sie aufgrund der im Bericht des OLAF festgestellten schwerwiegenden finanziellen Unregelmäßigkeiten Zahlungsaufforderungen in Höhe von 123 735 Euro zuzüglich Zinsen erlassen werde, um die Rückerstattung der gemäß dem Seapura-Vertrag gezahlten Förderbeträge zu erwirken, und forderte das CEVA zur Abgabe einer Stellungnahme auf.

6        Am 13. März 2009 richtete die Kommission vier Zahlungsaufforderungen in Höhe von insgesamt 168 220,16 Euro (im Folgenden: Zahlungsaufforderungen) an das CEVA.

7        Da das CEVA den Zahlungsaufforderungen nicht nachkam, übersandte ihm die Kommission am 11. Mai 2009 vier Erinnerungsschreiben (im Folgenden: Erinnerungsschreiben).

8        Da das CEVA keine Zahlungen vornahm, übersandte ihm die Kommission am 12. Juni 2009 vier Mahnschreiben.

9        Das CEVA erhob mit Klageschrift, die am 17. Juli 2009 bei der Kanzlei des Gerichts einging, eine unter dem Aktenzeichen T‑285/09 in das Register des Gerichts eingetragene Klage auf Nichtigerklärung der Erinnerungsschreiben.

10      Mit Urteil vom 15. September 2011, CEVA/Kommission (T‑285/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:479), wies das Gericht die Klage mit der Begründung als unzulässig ab, dass die Erinnerungsschreiben ihrer Natur nach keine Verwaltungsentscheidungen darstellten, deren Nichtigerklärung gemäß Art. 263 AEUV begehrt werden könne.

11      Mit Urteil des Tribunal correctionnel de Rennes (Strafgericht Rennes, Frankreich) vom 26. April 2011 wurden das CEVA und dessen ehemaliger Direktor des Betrugs und der Veruntreuung öffentlicher Gelder für schuldig befunden und zu einer Geldstrafe in Höhe von 80 000 Euro bzw. zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten auf Bewährung verurteilt.

12      Auf eine Zivilklage der Kommission hin verurteilte das Tribunal correctionnel de Rennes (Strafgericht Rennes) die Angeklagten, zum Teil als Gesamtschuldner, der Kommission einen Betrag in Höhe von 303 631 Euro als Ersatz für den ihr u. a. durch die finanziellen Unregelmäßigkeiten bei der Umsetzung des Seapura-Vertrags entstandenen materiellen Schaden zu zahlen.

13      Mit Urteil vom 1. April 2014 sprach die Cour d’appel de Rennes (Berufungsgericht Rennes, Frankreich) das CEVA und dessen ehemaligen Direktor von allen Anklagepunkten frei und wies die Zivilklage der Kommission ab.

14      Mit Urteil vom 12. November 2015 hob die Strafkammer der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich), die vom Generalstaatsanwalt bei der Cour d’appel de Rennes (Berufungsgericht Rennes) angerufen worden war, deren Urteil vom 1. April 2014 nur hinsichtlich des Freispruchs der Angeklagten vom Vorwurf der Veruntreuung öffentlicher Gelder auf und verwies die Rechtssache insofern an die Cour d’appel de Caen (Berufungsgericht Caen, Frankreich) zurück.

15      Mit Urteil vom 22. Juni 2016 eröffnete das Tribunal de commerce de Saint-Brieuc (Handelsgericht Saint-Brieuc, Frankreich) ein Verfahren zur Sanierung des CEVA und bestellte die SELARL TCA (im Folgenden: TCA) zur Sanierungsverwalterin.

16      Am 15. September 2016 meldete die Kommission im Rahmen dieses Verfahrens bei TCA eine dem Gesamtbetrag der ergangenen Zahlungsaufforderungen entsprechende Forderung an, um die Erstattung u. a. der gemäß dem Seapura-Vertrag gezahlten Förderbeträge zu erwirken. Der Hauptbetrag ihrer Forderung belief sich auf 289 012,95 Euro zuzüglich Verzugszinsen, was eine Gesamtsumme von 431 002,18 Euro ergab.

17      Am 6. Dezember 2016 bestritt TCA die Forderung der Kommission.

18      Mit Urteil vom 21. Juli 2017 erließ das Tribunal de commerce de Saint-Brieuc (Handelsgericht Saint-Brieuc) einen Sanierungsplan für das CEVA und setzte die SELARL AJIRE (im Folgenden: AJIRE) als Überwacherin dieses Plans ein.

19      Mit Urteil vom 23. August 2017, das Rechtskraft erlangt hat, sprach die nach der Aufhebung und Zurückverweisung mit der Rechtssache befasste Cour d’appel de Caen (Berufungsgericht Caen) das CEVA vom Vorwurf der Veruntreuung öffentlicher Gelder frei und verurteilte dessen ehemaligen Direktor wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung sowie einer Geldstrafe von 20 000 Euro.

20      Mit Beschluss vom 11. September 2017 wies der mit der Abwicklung des Sanierungsverfahrens betraute Richter die Forderung der Kommission in vollem Umfang zurück (im Folgenden: Beschluss des betrauten Richters).

21      Die Kommission legte gegen den Beschluss des betrauten Richters Beschwerde ein.

22      Mit Urteil vom 24. November 2020 hob die Cour d’appel de Rennes (Berufungsgericht Rennes) den Beschluss des betrauten Richters auf und stellte fest, dass es zwei ernsthafte, die Verjährung und die Begründetheit der Zahlungsaufforderungen betreffende Beanstandungen gebe, über die das von der Kommission anzurufende zuständige Gericht zu entscheiden habe.

 Anträge der Parteien

23      Die Kommission beantragt,

–        das CEVA zu verurteilen, an sie einen Betrag von 234 491,02 Euro, bestehend aus einer Forderung in Höhe von 168 220,16 Euro zuzüglich 66 270,86 Euro Verzugszinsen, zu zahlen;

–        dem CEVA die Kosten aufzuerlegen.

24      Das CEVA beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        die Kommission zu verurteilen, ihr einen Betrag in Höhe von 30 000 Euro als Kosten zu zahlen.

25      Da TCA und AJIRE innerhalb der in Art. 81 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgeschriebenen Frist keine Klagebeantwortung eingereicht haben, hat die Kommission gemäß Art. 123 Abs. 1 der Verfahrensordnung den Erlass eines Versäumnisurteils beantragt, soweit sich ihr Begehren gegen sie richtet.

26      In der Klageschrift hat die Kommission ausgeführt, nach den Art. L. 622-22 und L. 626-25 Abs. 2 des französischen Code de commerce (Handelsgesetzbuch) könne sie die Sanierungsverwalterin und die Überwacherin des Sanierungsplans für das CEVA – TCA und AJIRE – in das Verfahren einbeziehen, weshalb sie diese Gesellschaften neben dem CEVA als Beklagte benannt habe.

27      In der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2022 hat die Kommission in Beantwortung einer Frage des Gerichts angegeben, sie begehre nicht die Verurteilung der Beklagten, sondern die Festsetzung der Höhe ihrer Forderung; dies ist im Sitzungsprotokoll vermerkt worden. Sie hat hinzugefügt, ihr Begehren richte sich nicht gegen TCA und AJIRE; infolgedessen begehre sie vom Gericht nicht die Feststellung, dass Letztere verpflichtet seien, die im Rahmen der Erfüllung des Seapura-Vertrags gezahlten Beträge zu erstatten.

 Rechtliche Würdigung

28      Der Gerichtshof der Europäischen Union ist gemäß Art. 272 AEUV für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel zuständig, die in einem von der Europäischen Union oder für ihre Rechnung abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag enthalten ist. Nach Art. 256 Abs. 1 AEUV ist das Gericht für Entscheidungen im ersten Rechtszug über die in Art. 272 AEUV genannten Klagen zuständig.

29      Im vorliegenden Fall enthält Art. 5 Abs. 2 des Seapura-Vertrags eine Schiedsklausel, nach der für alle Streitigkeiten, die diesen Vertrag betreffen, der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig ist. Das Gericht ist daher für die Entscheidung über die vorliegende Klage zuständig.

 Zur Verjährung des Begehrens der Kommission

30      In seiner Klagebeantwortung macht das CEVA geltend, die Klage sei unzulässig, weil der von der Kommission erhobene Anspruch sowohl nach belgischem Recht als auch nach Unionsrecht verjährt sei.

31      Die Kommission trägt vor, erstens sei die vom CEVA erhobene Einrede unzulässig, da die Verjährung nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit betreffe, und zweitens sei die Verjährungsfrist weder nach belgischem Recht noch nach Unionsrecht abgelaufen.

32      Im vorliegenden Fall heißt es in Art. 5 Abs. 1 des Seapura-Vertrags: „Dieser Vertrag unterliegt belgischem Recht.“

33      Die Kommission hat jedoch in ihrer Antwort auf eine schriftliche Frage des Gerichts vorgebracht und in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2002, L 248, S. 1) in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 des Rates vom 13. Dezember 2006 (ABl. 2006, L 390, S. 1) geänderten Fassung am 13. März 2009, an dem die Zahlungsaufforderungen versandt worden seien, anwendbar gewesen sei.

34      Das CEVA macht geltend, die von der Kommission angeführten Verordnungen könnten auf Sachverhalte vor ihrem Inkrafttreten keine Anwendung finden.

35      Als der Seapura-Vertrag am 17. Januar 2001 unterzeichnet worden sei, habe die Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1977, L 356, S. 1) in der durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2548/98 des Rates vom 23. November 1998 (ABl. 1998, L 320, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Haushaltsordnung Nr. 2548/98) gegolten, die keine Vorschriften über die Verjährung enthalten habe.

36      Zu der im vorliegenden Fall anwendbaren Fassung der Haushaltsordnung ist festzustellen, dass ihre zum Zeitpunkt des Abschlusses des Seapura-Vertrags anwendbare Fassung – die Haushaltsordnung Nr. 2548/98 – keine besonderen Bestimmungen über die Verjährungsfrist oder über die verschiedenen Arten der Unterbrechung der Verjährung vorsah.

37      Folglich sind im vorliegenden Fall die Verjährungsregeln des Rechts heranzuziehen, dem der Vertrag unterliegt, also die des belgischen Rechts.

38      Im belgischen Recht bestimmt der für Klagen wegen vertraglicher Ansprüche geltende Art. 2262bis § 1 des belgischen Code civil (Zivilgesetzbuch): „Alle persönlichen Klagen verjähren in zehn Jahren.“

39      Außerdem beginnt nach Art. 2257 des belgischen Code civil die Verjährung bei persönlichen Klagen am Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit der Forderung zu laufen.

40      Zum einen ist unstreitig, dass der vorliegende Rechtsstreit vertraglicher Natur ist. Art. 3 Abs. 5 von Anhang II des Seapura-Vertrags bestimmt: „Nach der Erfüllung des Vertrags, der Beendigung des Vertrags oder dem Ausscheiden eines Vertragspartners kann oder wird, je nach Fall, die Kommission, wenn im Zuge einer Finanzprüfung Betrug oder schwerwiegende finanzielle Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, von dem Vertragspartner die Erstattung des gesamten ihm gezahlten finanziellen Beitrags der Gemeinschaft verlangen.“

41      Wie sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, haben die Parteien des Seapura-Vertrags vereinbart, dass die Erstattung des gesamten dem CEVA von der Union gezahlten Beitrags im Anschluss an die Feststellung von Betrug oder schwerwiegender finanzieller Unregelmäßigkeiten im Zuge einer Finanzprüfung von einem vorherigen Erstattungsverlangen der Kommission abhängt.

42      Zu diesem Zweck hat die Kommission dem CEVA am 13. März 2009 vier Zahlungsaufforderungen übersandt, um die Erstattung ihrer Forderung zu erwirken. Somit ist davon auszugehen, dass die Kommission zu diesem Zeitpunkt vom CEVA die Erstattung der Beträge verlangt hat, die das CEVA aufgrund des Seapura-Vertrags erhalten hatte.

43      Unter diesen Umständen ist die Forderung der Kommission im Einklang mit den Bestimmungen in Art. 3 Abs. 5 von Anhang II des Seapura-Vertrags am 13. März 2009 fällig geworden.

44      Zum anderen hat das CEVA kein konkretes Argument vorgebracht, das den Schluss zuließe, dass die Forderung vor dem 13. März 2009 fällig geworden wäre.

45      Somit begann die Frist von zehn Jahren, innerhalb deren die Kommission das CEVA in Anspruch nehmen konnte, gemäß Art. 2257 des belgischen Code civil (siehe oben, Rn. 39) am Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit der Forderung zu laufen, also am 14. März 2009.

46      Infolgedessen lief die Verjährungsfrist grundsätzlich am 14. März 2019 ab.

47      Im vorliegenden Fall macht die Kommission geltend, die Verjährungsfrist sei zweimal unterbrochen worden, zum ersten Mal, als sie am 26. April 2011 dem Verfahren vor dem Tribunal correctionnel de Rennes (Strafgericht Rennes) als Zivilpartei beigetreten sei, und zum zweiten Mal, als sie am 15. September 2016 im Rahmen des Verfahrens zur Sanierung des CEVA ihre bereinigte Forderung angemeldet habe.

48      Insoweit ist die Prüfung darauf zu beschränken, ob die Verjährungsfrist durch die Forderungsanmeldung der Kommission im Rahmen des Verfahrens zur Sanierung des CEVA wirksam unterbrochen werden konnte, während die Wirkungen ihres Beitritts als Zivilpartei zum Verfahren vor dem Tribunal correctionnel de Rennes (Strafgericht Rennes) nicht geprüft zu werden brauchen.

49      Die Kommission macht nämlich geltend, ihre Forderung sei am 15. September 2016 bei TCA angemeldet worden, und nach der Rechtsprechung der belgischen Cour de cassation (Kassationshof) unterbreche die Anmeldung einer Forderung die Verjährung bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens.

50      Die Kommission fügt hinzu, sie sei befugt, aus den französischen Verfahren zu ihren Gunsten abzuleiten, dass nach belgischem Recht die „Hemmung“ der Verjährungsfrist eingetreten sei.

51      Das CEVA tritt dem Vorbringen der Kommission entgegen und macht geltend, das in Frankreich eingeleitete Sanierungsverfahren sei von den in Rede stehenden Vertragsbeziehungen unabhängig, da die Forderung der Kommission streitig und gerichtlich nicht anerkannt worden sei.

52      Im vorliegenden Fall hat das Tribunal de commerce de Saint-Brieuc (Handelsgericht Saint-Brieuc) am 22. Juni 2016 ein Verfahren zur Sanierung des CEVA eröffnet. Am 15. September 2016 meldete die Kommission im Rahmen dieses Verfahrens ihre Forderung bei TCA an.

53      Wie sich aus Art. L. 622-24 des französischen Code de commerce ergibt, melden nach der Veröffentlichung der Entscheidung über die Eröffnung des Sanierungsverfahrens alle Gläubiger, deren Forderungen vor dieser Entscheidung entstanden sind, mit Ausnahme der Arbeitnehmer ihre Forderungen beim Sanierungsverwalter an. Auf der Grundlage dieser Bestimmung hat die Kommission daher ihre Forderung im Rahmen des zur Sanierung des CEVA eröffneten Verfahrens bei TCA angemeldet.

54      Ferner bestimmt Art. L. 622-25-1 des französischen Code de commerce: „Die Anmeldung einer Forderung unterbricht die Verjährung bis zum Abschluss des Verfahrens; sie befreit von jeder Mahnung und gilt als Handlung zur Rechtsverfolgung.“

55      Wie die Kommission hierzu in Beantwortung einer ihr im Rahmen prozessleitender Maßnahmen gestellten Frage vorgebracht hat, ist die Eröffnung des Sanierungsverfahrens in Frankreich mit der unmittelbaren Anwendbarkeit der seinerzeit geltenden Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. 2000, L 160, S. 1) verbunden, nach der das französische Recht die lex concursus darstellt.

56      Art. 4 Abs. 2 Buchst. f der Verordnung Nr. 1346/2000 sieht vor: „Das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung regelt, unter welchen Voraussetzungen das Insolvenzverfahren eröffnet wird und wie es durchzuführen und zu beenden ist. Es regelt insbesondere: … wie sich die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger auswirkt …“. Zudem wird nach Art. 16 Abs. 1 der Verordnung „[d]ie Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch ein nach Artikel 3 zuständiges Gericht eines Mitgliedstaats … in allen übrigen Mitgliedstaaten anerkannt, sobald die Entscheidung im Staat der Verfahrenseröffnung wirksam ist“. Überdies bestimmt Art. 17 Abs. 1 der Verordnung: „Die Eröffnung eines Verfahrens nach Artikel 3 Absatz 1 entfaltet in jedem anderen Mitgliedstaat, ohne dass es hierfür irgendwelcher Förmlichkeiten bedürfte, die Wirkungen, die das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung dem Verfahren beilegt, sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt und solange in diesem anderen Mitgliedstaat kein Verfahren nach Artikel 3 Absatz 2 eröffnet ist.“

57      Infolgedessen ist auf der Grundlage der vorstehenden Bestimmungen davon auszugehen, dass die Eröffnung des Verfahrens zur Sanierung des CEVA in Frankreich und die anschließende Forderungsanmeldung durch die Kommission im Rahmen dieses Sanierungsverfahrens nach französischem Recht und insbesondere nach Art. L. 622-25-1 des französischen Code de commerce Wirkungen im belgischen Recht entfaltet und, genauer gesagt, die im belgischen Recht vorgesehene Verjährungsfrist von zehn Jahren unterbrochen hat. Die mit der Eröffnung des Verfahrens zur Sanierung des CEVA verbundenen Wirkungen würden nämlich außer Acht gelassen, wenn die von der Kommission am 15. September 2016 in Frankreich vorgenommene Forderungsanmeldung keine Unterbrechung der Verjährung nach belgischem Recht bewirken würde.

58      Unter diesen Umständen ist, da die vorliegende Klage am 19. Dezember 2020 erhoben worden ist, im vorliegenden Fall keine Verjährung eingetreten.

59      Daher ist die vom CEVA erhobene Einrede der Verjährung zurückzuweisen.

 Zur Begründetheit der Klage

60      Die Klage beruht darauf, dass die Kommission die Erstattung aller dem CEVA im Rahmen des Seapura-Vertrags gezahlten Beträge zuzüglich Verzugszinsen begehrt.

61      Wird das Gericht im Rahmen einer Schiedsklausel auf der Grundlage von Art. 272 AEUV angerufen, hat es den Rechtsstreit anhand des auf den Vertrag anwendbaren materiellen Rechts zu entscheiden (Urteil vom 1. März 2017, Universiteit Antwerpen/REA, T‑208/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:136, Rn. 53).

62      Im vorliegenden Fall ist nach Art. 5 Abs. 1 des Seapura-Vertrags das belgische Recht das auf den Vertrag anwendbare materielle Recht.

63      In Bezug auf die Erfüllung und die Auslegung von Verträgen nach belgischem Recht sieht der seinerzeit geltende Art. 1134 Abs. 3 des belgischen Code civil vor, dass „[Vereinbarungen, die gesetzlich geschlossen worden sind,] gutgläubig erfüllt werden [müssen]“.

64      Nach dem seinerzeit geltenden Art. 1147 des belgischen Code civil wird der Schuldner, wenn dazu Grund besteht, entweder aufgrund der Nichterfüllung der Verbindlichkeit oder aufgrund der verzögerten Erfüllung dieser Verbindlichkeit jedes Mal zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt, wenn er nicht nachweist, dass die Nichterfüllung auf eine fremde Ursache, die ihm nicht zugerechnet werden kann, zurückzuführen ist, auch wenn von seiner Seite keine Bösgläubigkeit vorliegt.

65      Im Licht dieser Bestimmungen ist zu prüfen, ob es, wie die Kommission geltend macht, Unregelmäßigkeiten des CEVA bei der Erfüllung des Seapura-Vertrags gab.

 Zum Bericht des OLAF

66      Die Kommission stützt ihr Begehren auf die Bestimmungen des seinerzeit geltenden Art. 1147 des belgischen Code civil und auf den oben in Rn. 40 wiedergegebenen Art. 3 Abs. 5 von Anhang II des Seapura-Vertrags.

67      Sie macht geltend, im Bericht des OLAF seien schwerwiegende finanzielle Unregelmäßigkeiten des CEVA bei der Erfüllung des Seapura-Vertrags festgestellt worden.

68      Daher sei sie gemäß Art. 3 Abs. 5 von Anhang II des Seapura-Vertrags befugt, die Erstattung des gesamten dem CEVA gezahlten Förderbetrags zu verlangen.

69      Das CEVA tritt diesem Vorbringen entgegen und macht geltend, erstens habe sich die Untersuchung des OLAF nicht auf das Projekt erstreckt, das Gegenstand des Seapura-Vertrags sei, und zweitens werde im Bericht des OLAF keine Verbindung zwischen den festgestellten Unregelmäßigkeiten und dem Seapura-Vertrag hergestellt.

70      Insoweit ist zunächst der Kommission beizupflichten, dass sich die das CEVA betreffende Untersuchung des OLAF auf zwei Aspekte erstreckte, zum einen auf die direkten Ausgaben und zum anderen auf die Strukturfonds.

71      Sodann ist darauf hinzuweisen, dass sich die Untersuchung des OLAF hauptsächlich auf zwei verdächtige Verhaltensweisen erstreckte, und zwar erstens auf eine Manipulation bei den Arbeitszeitaufstellungen der Mitarbeiter und zweitens auf Plagiate wissenschaftlicher Dokumente bei den verschiedenen Projekten des CEVA.

72      Im vorliegenden Fall kommt der Bericht des OLAF ausdrücklich zu dem Ergebnis, dass bei allen Projekten des CEVA, einschließlich des Seapura-Vertrags, schwerwiegende finanzielle Unregelmäßigkeiten aufgetreten seien. Wie die Kommission ferner zutreffend ausführt, schloss der bereichsübergreifende Charakter der Untersuchung des OLAF den Seapura-Vertrag zwangsläufig mit ein.

73      Daher kann dem Vorbringen des CEVA, wonach sich die Untersuchung und der Bericht des OLAF nicht auf das Seapura-Projekt erstreckt hätten, nicht gefolgt werden.

74      Schließlich ist zu den im Bericht des OLAF festgestellten schwerwiegenden finanziellen Unregelmäßigkeiten darauf hinzuweisen, dass sich nach den Angaben des CEVA der Vorwurf des Plagiats wissenschaftlicher Dokumente in Bezug auf das Seapura-Projekt im Bericht des OLAF nicht erhärten ließ, da die angeblich plagiierten Dokumente nicht ermittelt werden konnten.

75      Dagegen belegt der Bericht des OLAF hinsichtlich des Vorwurfs von Manipulationen bei den Arbeitszeitaufstellungen der Mitarbeiter, dass das CEVA für die Projekte, deren Kosten sie nachweisen musste, mehrere Versionen der Arbeitszeitbögen erstellt hatte, so dass es insbesondere bei den europäischen Projekten Manipulationen bei der Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter gab, die darauf abzielten, dass die den einzelnen Projekten zugeordneten Mittel in größtmöglichem Umfang freigegeben wurden.

76      Darüber hinaus gab es, wie die Kommission vorträgt, nach dem Bericht des OLAF Auffälligkeiten nicht nur beim Zeiterfassungssystem, sondern auch bei der Verteilung der Stunden auf die verschiedenen Projekte, zu denen das Seapura-Projekt gehörte. Aus dem Bericht geht nämlich hervor, dass die Ermittler eine Querschnittsuntersuchung von Dokumenten vornahmen, die aus verschiedenen Projekten stammten und den gleichen Zeitraum betrafen, um zu einer Gesamtbeurteilung zu kommen, die es ihnen ermöglichte, die Richtigkeit der Arbeitszeitbögen für alle laufenden Projekte zu eruieren. Insoweit ist insbesondere festzustellen, dass im Bericht des OLAF bei der Prüfung der gesamten von jedem Mitarbeiter erbrachten Arbeitsstunden mehrfach auf das Seapura-Projekt Bezug genommen wird.

77      Unter diesen Umständen kamen die Ermittler zu dem Schluss, dass die gesamten für die Jahre 2001 bis 2005 erklärten Personalkosten nicht vertrauenswürdig seien. Infolgedessen gingen sie davon aus, dass die schwerwiegenden finanziellen Unregelmäßigkeiten bei den Arbeitszeitaufstellungen der Mitarbeiter des CEVA alle Projekte und insbesondere das Seapura-Projekt betrafen.

78      Überdies ergibt sich aus den Feststellungen und Bewertungen im Bericht des OLAF, dass die Personalressourcen des CEVA nicht ausreichten, um seine vertraglichen Verpflichtungen bei allen ihm übertragenen Projekten erfüllen zu können, und dass es bis zu acht verschiedene Versionen der Zeiterfassung bei demselben Mitarbeiter für das gleiche Projekt und Jahr gab, was bestätigt, dass die Arbeitszeitaufstellungen bei allen Projekten und zwangsläufig auch beim Seapura-Projekt manipuliert worden waren. Das OLAF folgerte zudem aus den Handlungen des ehemaligen Direktors, dass diese Manipulationen bewusst und systematisch vorgenommen worden waren.

79      Somit kann dem Vorbringen des CEVA, dass die festgestellten Unregelmäßigkeiten keine Verbindung zum Seapura-Projekt aufwiesen, nicht gefolgt werden.

80      Da im Bericht des OLAF schwerwiegende finanzielle Unregelmäßigkeiten im Sinne von Art. 3 Abs. 5 von Anhang II des Seapura-Vertrags festgestellt wurden, verlangt die Kommission vom CEVA zu Recht die Erstattung aller ihm im Rahmen der Erfüllung des Seapura-Vertrags gezahlten Beträge.

 Zu den Strafverfahren vor den französischen Gerichten

81      Das CEVA macht geltend, die Kommission könne ihr Begehren nicht auf den angeblich betrügerischen Charakter der Verwaltung der ihm gewährten Förderung stützen, da es vor den französischen Gerichten letztlich in allen Anklagepunkten freigesprochen worden sei.

82      Außerdem habe die Cour d’appel de Rennes (Berufungsgericht Rennes) in ihrem Urteil vom 1. April 2014 hervorgehoben, dass die Verwaltung ordnungsgemäß gewesen sei und dass die Durchführung der in Rede stehenden Projekte nie Anlass zu wissenschaftlichen Bedenken seitens der Unionsorgane gegeben habe. Deshalb könne das Gericht dem Begehren der Kommission nicht auf der Grundlage des angeblich betrügerischen Charakters der vorgenommenen Handlungen stattgeben.

83      Die Kommission tritt dem Vorbringen des CEVA entgegen und macht geltend, gemäß dem im seinerzeit geltenden Art. 1134 des belgischen Code civil aufgestellten Grundsatz der Verbindlichkeit des Vertrags schreibe Art. 3 Abs. 5 von Anhang II des Seapura-Vertrags vor, dass die Erstattung der gezahlten Beträge nicht von der Verurteilung des CEVA durch ein nationales Strafgericht abhänge, sondern von dem im Rahmen einer Finanzprüfung erbrachten Nachweis eines Betrugs oder schwerwiegender finanzieller Unregelmäßigkeiten.

84      Die Kommission fügt hinzu, das CEVA könne eine Vertragsklausel, die keine Auslegung zulasse, nicht um eine Bedingung ergänzen.

85      Insoweit ist davon auszugehen, dass im Rahmen eines Vertrags wie dem vorliegenden die bloße im Rahmen einer Finanzprüfung erfolgte Feststellung von Betrug oder schwerwiegender finanzieller Unregelmäßigkeiten ausreicht, um der Kommission das Recht zu verschaffen, die Erstattung der von ihr ausgezahlten Beträge zu verlangen (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Mai 2018, Sigma Orionis/Kommission, T‑48/16, EU:T:2018:245, Rn. 121 bis 125).

86      Im vorliegenden Fall stellt die Manipulation bei den Arbeitszeitaufstellungen der Mitarbeiter zumindest eine schwerwiegende finanzielle Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 5 von Anhang II des Seapura-Vertrags dar (siehe oben, Rn. 78 und 80).

87      Art. 3 Abs. 5 von Anhang II des Seapura-Vertrags macht die Erstattung des in Rede stehenden Gemeinschaftsbeitrags allein von der im Rahmen einer Finanzprüfung erfolgten Feststellung eines Betrugs oder schwerwiegender finanzieller Unregelmäßigkeiten abhängig, nicht aber davon, dass der in Rede stehende Sachverhalt zu einer Verurteilung oder einer Einstufung als Straftat geführt hat.

88      Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Freispruch vom Vorwurf des Betrugs oder der Veruntreuung öffentlicher Gelder durch ein Strafgericht für die Anwendung von Art. 3 Abs. 5 von Anhang II des Seapura-Vertrags irrelevant ist.

 Zum Grundsatz der Verfahrensautonomie

89      Das CEVA macht geltend, nach dem in der Rechtsprechung des Gerichtshofs herausgearbeiteten Grundsatz der Verfahrensautonomie beschränkten sich in Ermangelung einer Harmonisierung des Rechts auf europäischer Ebene die Rechte und Verfahren der Mitgliedstaaten auf die nationalen Rechtssysteme, so dass sich Rechtsuchende vor dem Gericht eines Mitgliedstaats nicht auf das Recht eines anderen Mitgliedstaats berufen könnten.

90      Im vorliegenden Fall könne sich die Kommission nicht auf die in Frankreich auf der Grundlage des französischen Rechts angestrengten Verfahren berufen, da der Seapura-Vertrag belgischem Recht unterliege und dem Gericht die Zuständigkeit für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits übertrage.

91      Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

92      Insoweit ist festzustellen, dass die Kommission im vorliegenden Fall, unabhängig davon, ob es Vorschriften des Unionsrechts gibt, denen der fragliche Vertrag unterliegt, das Gericht auf der Grundlage von Art. 272 AEUV angerufen hat.

93      Wie sich aus der oben in Rn. 61 angeführten Rechtsprechung ergibt, muss das Gericht, wenn es im Rahmen einer Schiedsklausel auf der Grundlage von Art. 272 AEUV angerufen wird, den Rechtsstreit anhand des auf den Vertrag anwendbaren materiellen Rechts entscheiden. Überdies ergibt sich aus den oben in den Rn. 52 bis 57 genannten Gründen, dass zwar belgisches Recht auf den Vertrag anwendbar ist, aber unbeschadet der unmittelbaren Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1346/2000, wonach bestimmte Vorschriften des französischen Code de commerce Wirkungen im belgischen Recht entfalten. Daraus folgt, dass die Kommission entgegen dem Vorbringen des CEVA befugt war, sich auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1346/2000 auf die Wirkungen der in Frankreich angestrengten Verfahren im belgischen Recht zu berufen, ohne sich dem Vorwurf einer Verletzung des Grundsatzes der Verfahrensautonomie auszusetzen.

94      Somit ist das auf eine Verletzung des Grundsatzes der Verfahrensautonomie gestützte Vorbringen des CEVA zurückzuweisen.

95      Demzufolge ist dem Begehren der Kommission stattzugeben und festzustellen, dass sich ihre Forderung gegen das CEVA gemäß Art. 3 Abs. 5 von Anhang II des Seapura-Vertrags auf einen Hauptbetrag von 168 220,16 Euro zuzüglich Verzugszinsen beläuft.

 Zum Antrag der Kommission auf Erlass eines Versäumnisurteils gegen TCA und AJIRE

96      In ihren Erklärungen vom 14. Juni 2021 zum weiteren Verfahren hat die Kommission beantragt, gegen TCA und AJIRE gemäß Art. 123 Abs. 1 der Verfahrensordnung ein Versäumnisurteil zu erlassen.

97      Nach ihren in der mündlichen Verhandlung geänderten Anträgen richtet sich die Klage der Kommission nicht mehr gegen TCA und AJIRE, so dass sie implizit, aber zwangsläufig vom Gericht nicht mehr die Feststellung begehrt, dass diese Gesellschaften verpflichtet sind, die im Rahmen der Erfüllung des Seapura-Vertrags gezahlten Beträge zu erstatten.

98      Da im Bericht des OLAF schwerwiegende finanzielle Unregelmäßigkeiten im Sinne von Art. 3 Abs. 5 von Anhang II des Seapura-Vertrags festgestellt wurden, verlangt die Kommission vom CEVA zu Recht die Erstattung aller ihm im Rahmen der Erfüllung des Seapura-Vertrags gezahlten Beträge (siehe oben, Rn. 60 bis 95).

99      Da den ausschließlich das CEVA betreffenden Anträgen der Kommission in vollem Umfang stattgeben worden ist, ist über ihren Antrag, gegen TCA und AJIRE ein Versäumnisurteil zu erlassen, nicht zu entscheiden.

 Kosten

100    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

101    Da das CEVA unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Forderung der Europäischen Kommission gegenüber dem Centre d’étude et de valorisation des algues SA (CEVA) beläuft sich auf einen Betrag in Höhe von 168 220,16 Euro nebst Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt der zu Unrecht erhaltenen Zahlungen in Höhe des von der Europäischen Zentralbank (EZB) für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten jährlichen Zinssatzes, zuzüglich zwei Prozentpunkte.

2.      Das CEVA trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.

da Silva Passos

Valančius

Truchot

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 6. September 2023.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Französisch.