Language of document : ECLI:EU:T:2023:507

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

6. September 2023(*)

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionsbildmarke TEAM BUSINESS IT DATEN – PROZESSE – SYSTEME – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001“

In der Rechtssache T‑786/21,

Team Beverage AG mit Sitz in Bremen (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt O. Spieker sowie Rechtsanwältinnen D. Mienert und J. Si‑Ha Selbmann,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Walicka, D. Hanf und T. Klee als Bevollmächtigte,

Beklagter,

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin A. Marcoulli sowie der Richter S. Frimodt Nielsen und W. Valasidis (Berichterstatter),

Kanzler: V. Di Bucci,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund der Rücknahme des Antrags auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch die Klägerin und der Entscheidung gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die Team Beverage AG, die Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 8. Oktober 2021 (Sache R 2185/2020-2) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Am 29. Dezember 2017 meldete die Klägerin beim EUIPO das nachfolgend wiedergegebene Bildzeichen als Unionsmarke an:

Image not found

3        Die Marke wurde u. a. für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 38, 41 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 9: „Datenverarbeitungsgeräte, Computer, Computerprogramme und Software, soweit in Klasse 9 enthalten“;

–        Klasse 35: „Organisatorische Beratung; Planung und/oder Überwachung von Unternehmensentwicklungen in organisatorischer Hinsicht; Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien in betriebswirtschaftlicher Hinsicht (Facility-Management); Betreuung von Mitarbeitern in betrieblicher Hinsicht; Aufstellung von Kosten-Preis-Analysen; Preisvergleichsdienste; Zusammenstellen, Systematisieren, Pflegen und/oder Aktualisieren von Daten in Computerdatenbanken; Datenbankverwaltung; Datenverarbeitungsdienste; Datenverwaltung; Erteilung von Auskünften in Handels- und/oder Geschäftsangelegenheiten; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Verwaltung und/oder Zusammenstellung von Computerdatenbanken; Zusammenstellen und Bereitstellung von Preis- und Statistikinformationen von Handel und Gewerbe; Information und Auskunftserteilung über organisatorische und/oder betriebswirtschaftliche Fragen im Zusammenhang mit dem Einzelhandel; Information und Auskunftserteilung über Anzeigenmärkte; Konzeption, Organisation und/oder Durchführung von Zielkundeanalyse- und Kundenbindungsmaßnahmen, insbesondere von Mailing‑, Rabatt‑, Gutschein- und/oder Prämienprogrammen; Durchführung von Gewinnspielen und/oder Preisausschreiben als Werbemaßnahmen; Durchführung von Bonus und/oder Treueprogrammen als Kundenbindungsprogramme für Marketingzwecke; Kundengewinnung und/oder ‑pflege durch Versandwerbung; organisatorische Beratung via Callcenter; Bereitstellung von Informationen zu Unternehmen, Waren- und Dienstleistungsangeboten, Preisvergleichsleistungen; Datenverwaltung für andere; Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Zusammenstellung und Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Verwaltung (Büroarbeiten), Aktualisierung und Pflege von Computerdatenbanken; Beratung bei der Abwicklung von Handelsgeschäften; Planungen (Hilfe) bei der Geschäftsführung; Beratungsdienste in Fragen der Geschäftsführung; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Datenverarbeitung (Büroarbeiten); Erstellen von Statistiken über Zugriffe auf Daten in Computerdatenbanken sowie deren Auswertung durch Systematisierung von Informationen in Computerdatenbanken; Büroarbeiten, nämlich Zusammenstellung, Speicherung, Analyse und Abfrage von Daten und Informationen; Unternehmensberatungsdienste; Beratung und Unterstützung in Bezug auf die Führung von Unternehmen; Bereitstellung von Geschäftsinformationen, Handelsinformationen, Nachforschungen in Geschäftsangelegenheiten und statistischen Informationen; Bereitstellung von Werbeflächen, einschließlich Online-Bereitstellung von Werbeflächen; kommerzielle und oder geschäftswirtschaftliche Beratung auf den Gebieten Vernetzung, Speicherung, Sicherheit, Telefonie, drahtlose Kommunikation und elektronischer Handel; Informationen und Beratung, alles in Bezug auf die vorstehend genannten Dienstleistungen einschließlich Online-Bereitstellung solcher Leistungen über ein Computernetz oder über das Internet oder Extranets; Organisation von Messen und/oder Ausstellungen für wirtschaftliche und/oder Werbezwecke; Vorbereitung und Durchführung von Messen und/oder Ausstellungen für Geschäfts- und/oder Werbezwecke; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Planung von Werbemaßnahmen; Präsentation von Firmen im Internet und/oder in anderen Medien; Publikation von Druckerzeugnissen (auch in elektronischer Form) für Werbezwecke; Direktmarketing; Direktwerbung; Rundfunk- und/oder Fernsehwerbung; Herausgabe von Werbetexten; Layoutgestaltung für Werbezwecke; Marketing; Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations); Online-Werbung in einem Computernetzwerk; Plakatanschlagwerbung; Platzierung von Anzeigen für Dritte; Verbreitung von Werbematerial; Verbreitung von Werbung für Dritte über das Internet; Verfassen von Werbetexten; Verkaufsförderung (Sales promotion) für Dritte; Veröffentlichung von Werbetexten; Versandwerbung; Verteilung von Werbematerial (Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben); Vorführung von Waren für Werbezwecke; Waren- und Dienstleistungspräsentationen; Werbe- und Marketingdienstleistungen; Marktforschung; Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen; Vermittlung von Kontaktdaten zu Werbezwecken; Werbung im Internet für Dritte; Vermietung von Werbeflächen, auch im Internet; Aktualisierung von Werbematerial; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Herausgabe von Werbetexten; Mannequindienste für Werbe- und verkaufsfördernde Zwecke; Marketing; Marketing auch in digitalen Netzen; Marktforschung; Meinungsforschung; Merchandising, Öffentlichkeitsarbeit; Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen; Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke, Plakatanschlagwerbung; Planung und Gestaltung von Werbemaßnahmen; Präsentationen von Firmen im Internet und anderen Medien; Telemarketing; Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken; Verbreitung von Werbeanzeigen; Verkaufsförderung (sales promotion) (für Dritte); Vermietung von Werbeflächen; Vermietung von Werbeflächen, auch im Internet (Bannerexchange); Vermietung von Werbematerial; Vermietung von Werbezeit in Kommunikations-Medien; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet; Vermittlung von Werbe- und Förderverträgen für Dritte; Versenden von Werbesendungen; Verteilen von Werbemitteln; Verteilung von Werbeproben zu Werbezwecken; Verteilung von Werbematerial (Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben); Vorführung von Waren für Werbezwecke; Waren- und Dienstleistungspräsentationen; Werbung; Werbung durch Werbeschriften; Werbung im Internet für Dritte; Betriebsführung; betriebswirtschaftliche Beratung; Unternehmens- und Managementberatung; Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten“;

–        Klasse 38: „Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet; Verschaffen des Zugriffs auf Datenbanken; Telekommunikationsdienste; Bereitstellung von Online‑Informationen auf den Gebieten Telekommunikation und Telefoniesysteme; Integrationsdienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation; Sicherheit von Telefoniesystemen; Kommunikation über elektronische Plattformen; Internetbasierte Telekommunikationsdienste; Computerkommunikationsdienste; elektronische Datenaustauschdienste; Telekommunikationsdienstleistungen in Bezug auf die Erstellung und Pflege von Dateien sowie den Austausch von Dokumenten und Daten; Kommunikationsdienste über das Intranet, Extranet, Internet und sonstige elektronische Medien; Bereitstellung von Zugangsmöglichkeiten zu Datenbanken und zum Internet mittels Telekommunikation; Information und Beratung in Bezug auf alle vorstehend genannten Dienste einschließlich jene Dienste, die online oder über das Internet oder Extranets bereitgestellt werden; Telekommunikation, Telekommunikationsberatung, Auskünfte über Telekommunikation; Bereitstellung einer Hotline; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, Betrieb von Chatlines und Foren, Betrieb von Chatrooms; Dienstleistungen eines Internetproviders, nämlich Bereitstellen von Informationen im Internet, Dienstleistungen eines Internetproviders, nämlich Bereitstellen von Internetzugängen, Dienstleistungen eines Onlineanbieters, nämlich Einrichtung von Diskussionsforen, Dienstleistungen von Presseagenturen, Durchführung von Telefondiensten, elektronische Nachrichtenübermittlung, E‑Mail-Datendienste, Fernschreibdienst, Fernsprechdienst, Funkdienst, Internetdienstleistungen, nämlich Sammeln und Liefern von Nachrichten im Internet, Mehrwertdienste, nämlich Anrufweiterschaltung, Konferenzschaltungen, Mehrwertdienste, nämlich SMS-Dienste, Mobil-Funktelefondienst, Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer, Onlinedienste, nämlich Übermittlung von Nachrichten und Informationen aller Art; Personenrufdienste, Sammeln und Liefern von Nachrichten, Sammeln und Liefern von Pressemeldungen, Satellitenübertragung, Telegrammdienst (Depeschen), Telegrammübermittlung; Telegraphendienst, Telegraphieren, Telekommunikation über faseroptische Netzwerke, Telekommunikationsdienstleistungen, nämlich Anrufweiterleitung, Telekommunikationsdienstleistungen, nämlich Auskunftsdienste, Telekommunikationsdienstleistungen, nämlich Konferenzschaltungen, Telekommunikationsdienstleistungen, nämlich Verkehrsinformationsdienste, Telekopierdienst, Telefondienst, Teletextservice, Übermittlung von Nachrichten, Vermietung von Faxgeräten, Vermietung von Geräten zur Nachrichtenübertragung, Vermietung von Modems, Vermietung von Telefonen, Vermietung von Telekommunikationsgeräten; Webmessaging, nämlich Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internetadressen; Ermöglichung des Zugangs zu elektronischen Kommunikationsnetzen und elektronischen Datenbanken; Übertragung und Verbreitung von Informationen und Daten über Computernetze, Bereitstellung des Zugangs zum Internet; Bereitstellung des Zugangs und Leasing von Zugangszeiten zu Computerdatenbanken und Netzen; Voicemail-Dienste und drahtlose Kommunikation“;

–        Klasse 41: „Veröffentlichung und Herausgabe von Druckschriften, Büchern, Zeitungen und Zeitschriften; Publikation von Druckerzeugnissen, auch in elektronischer Form und im Internet, ausgenommen für Werbezwecke; Ausbildung, Unterricht und Schulung; Bildung in Form von Unterricht, Workshops, Konferenzen, Seminaren über Computervernetzung, Breitbandnetze, Computersysteme, Telekommunikationssysteme, Internettelefonie; Organisation und Durchführung von Erziehungs- und Ausbildungskonferenzen und ‑seminaren; Produktion von Ton- und Videoaufzeichnungen für Bildungszwecke; Online-Bereitstellung von Bildung aus einer Computerdatenbank oder über das Internet oder Extranets; Durchführung von Kursen, Seminaren und Workshops; Verwaltung von Qualifikations- und Zertifizierungsprogrammen; Entwurf, Vorbereitung, Verwaltung und Benotung von Prüfungen; Prüfen von Personen; Schulung im Bereich Multimedia, im Bereich Telekommunikation, im Bereich Computer und Software, Multimediadienstleistungen, nämlich Produktion von Multimediapräsentationen; Information und Beratung in Bezug auf alle vorstehend genannten Dienste einschließlich jene Dienste, die online oder über das Internet oder Extranets bereitgestellt werden“;

–        Klasse 42: „Technologische Dienstleistungen; Bereitstellung von Suchmaschinen für Datenbanken im Internet; Konvertieren von Daten, ausgenommen physische Veränderung; Zurverfügungstellung von elektronischen Speicherplätzen (Webspace) im Internet; Softwaredesign; Softwareerstellung und ‑entwicklung; Beratung bei der Gestaltung von Homepages und Internetseiten; Design von Homepages und Webseiten; Dienstleistungen eines Grafikdesigners; Erstellen von Computergrafiken (digitale Bildgebung); digitale Datenverarbeitung; Erstellen von Webseiten; Gestaltung und Unterhalt von Webseiten für Dritte; Installieren von Computerprogrammen; Konzeptionierung von Webseiten; technische Beratung; Computerberatung und ‑unterstützung; Technischer Kundensupport in Verbindung mit Computerhardware, Computersoftware, Computernetzausrüstungen und ‑dienste, Telekommunikationseinrichtungen, IP-Telefonie, Senden über Breitbandnetze; Entwurf von Computernetzen, Entwurf von Speichern, Sicherheitsnetzen, Sprach- und drahtlose Kommunikation; Leasing und Vermietung von Computerhardware und/oder -Software; Computer-Dienstleistungen; Beratung, Design, Prüfung, Ingenieurtechnik, Forschung und Beratung, alles in Bezug auf Computer, Computernetze, Computersoftware und die Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung; Design von Websites; Dienstleistungen eines Programmierers; Analyse von Computersystemen; Computer-Timesharing; Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet von Computerhardware und ‑software; technologische Dienstleistungen in Bezug auf Computer; Vermietung und Leasing von Computern; Pflege und Aktualisierung von Computersoftware; Design von Computer-Software; Vermietung von Computerdatenbanken; Hosting von Websites; Dienstleistungen in Bezug auf Computernetze; Online-Computerhilfsdienste; technischer Support in Bezug auf Computerhardware, Computersoftware, Computernetze und das Internet; Dienstleistungen in Bezug auf Computernetze; Durchführung von technischen Tests zur Ermittlung der fachlichen Fähigkeiten im Bereich Vernetzung, Computersysteme, Telekommunikationssysteme, IP-Telefonie; IT‑Sicherheitsdienste; Online-Dienste für Recherche, Abruf, Indexierung und Organisation von Daten auf elektronischen Kommunikationsnetzen sowie zur Verbesserung der Leistung und Funktion solcher Netze; Information und Beratung in Bezug auf alle vorstehend genannten Dienste, einschließlich jener Dienste, die online oder über das Internet oder Extranets bereitgestellt werden; Bereitstellung einer E‑Commerce-Plattform im Internet; Betrieb einer Servicehotline für technische Unterstützung; Datenverarbeitung für andere, nämlich elektronische Datenspeicherung; Bereitstellung von Plattformen im Internet“.

4        Mit Entscheidung vom 30. August 2018 wies der Prüfer die Anmeldung der Marke für die in Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) in Verbindung mit deren Art. 7 Abs. 2 zurück.

5        Am 30. Oktober 2018 legte die Klägerin beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers ein.

6        Mit Entscheidung vom 23. April 2019 (Sache R 2119/2018‑2) hob die Zweite Beschwerdekammer die Entscheidung des Prüfers vom 30. August 2018 auf und verwies die Sache zur erneuten Prüfung an den Prüfer zurück. Mit Entscheidung vom 25. August 2020 erhielt der Prüfer seine Beanstandung der Anmeldung aufrecht und wies sie zurück.

7        Am 16. November 2020 legte die Klägerin beim EUIPO Beschwerde gegen die zweite Entscheidung des Prüfers ein.

8        Mit der angefochtenen Entscheidung hob die Beschwerdekammer die Entscheidung des Prüfers vom 25. August 2020 teilweise auf, soweit diese die „Mannequindienste für Werbe- und verkaufsfördernde Zwecke“ der Klasse 35 betraf, und wies die Beschwerde im Übrigen zurück.

9        Die Beschwerdekammer vertrat die Ansicht, dass das angemeldete Zeichen, das die angemeldeten Waren und Dienstleistungen dahin qualifiziere, dass sie dem Bereich „Business IT“ angehörten und von einem Team erbracht würden, eine Angabe über die Beschaffenheit der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen darstelle, die nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 von der Eintragung ausgeschlossen sei.

10      Zudem fehle es der angemeldeten Marke an Unterscheidungskraft, da sie im Hinblick auf ihre Bedeutung nicht geeignet sei, die betreffenden Waren und Dienstleistungen nach ihrer betrieblichen Herkunft von Waren und Dienstleistungen anderer Anbieter zu unterscheiden.

 Anträge der Parteien

11      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

12      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

13      Die Klägerin stützt sich auf zwei Klagegründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit deren Art. 7 Abs. 2 und zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung in Verbindung mit deren Art. 7 Abs. 2 geltend macht.

 Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit deren Art. 7 Abs. 2

14      Die Klägerin stützt ihren Klagegrund insbesondere auf Beurteilungsfehler der Beschwerdekammer hinsichtlich

–        der Bedeutung der Begriffe, aus denen sich die angemeldete Marke zusammensetzt;

–        des Verständnisses dieser Begriffe durch die maßgeblichen Verkehrskreise;

–        der Analyse der grafischen Elemente der angemeldeten Marke;

–        des Zusammenhangs zwischen dieser Marke und den von ihr erfassten Waren und Dienstleistungen;

–        der Berücksichtigung von Eintragungen älterer Marken.

15      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen. Nach Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung finden die Vorschriften von Art. 7 Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen.

16      Solche Zeichen oder Angaben werden als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder der Dienstleistung zu identifizieren (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 30, und vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T‑34/00, EU:T:2002:41, Rn. 37).

17      Ein Zeichen fällt unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 vorgesehene Eintragungshindernis, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Bezug zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglicht, sofort und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteile vom 12. Januar 2005, Deutsche Post EURO EXPRESS/HABM [EUROPREMIUM], T‑334/03, EU:T:2005:4, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T‑19/04, EU:T:2005:247, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      Der beschreibende Charakter eines Zeichens lässt sich zum einen nur in Bezug auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen beurteilen und zum anderen nur in Bezug darauf, was die maßgeblichen Verkehrskreise darunter verstehen (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2005, Peek & Cloppenburg/HABM [Cloppenburg], T‑379/03, EU:T:2005:373, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19      Durch die Verwendung der Begriffe „Art, … Beschaffenheit, … Menge, … Bestimmung, … Wer[t], … geografisch[e] Herkunft oder … Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder … sonstig[e] Merkmale der Ware oder Dienstleistung“ in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 hat der Unionsgesetzgeber zum einen vorgegeben, dass diese Begriffe allesamt als Merkmale der Waren oder Dienstleistungen anzusehen sind, und zum anderen klargestellt, dass diese Liste nicht abschließend ist und jedes andere Merkmal von Waren oder Dienstleistungen ebenfalls berücksichtigt werden kann (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 49).

20      Es ist darauf hinzuweisen, dass die Verwendung des Begriffs „Merkmal“ durch den Unionsgesetzgeber in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 darauf hindeutet, dass die Eintragung eines Zeichens auf der Grundlage dieser Bestimmung nur dann verweigert werden kann, wenn vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass es von den beteiligten Verkehrskreisen tatsächlich als eine Beschreibung eines dieser Merkmale erkannt werden wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 50, und vom 3. Juli 2013, Airbus/HABM [NEO], T‑236/12, EU:T:2013:343, Rn. 32).

21      Der erste Klagegrund ist im Licht dieser Grundsätze zu prüfen.

 Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

22      In der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer hinsichtlich der von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen die Auffassung vertreten, dass die maßgeblichen Verkehrskreise hauptsächlich aus gewerblichen Verkehrskreisen bestünden, die über qualifizierte Kenntnisse und Erfahrungen insbesondere im Bereich der Beschaffung von IT‑Ausstattung und ‑Dienstleistungen verfügten, und dass bei der Prüfung der angemeldeten Marke auf die entsprechenden Verkehrskreise im deutschen Sprachraum abzustellen sei.


23      Diese Beurteilungen der Beschwerdekammer werden von der Klägerin nicht beanstandet. Im Übrigen sind sie nicht in Frage zu stellen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass die maßgeblichen Verkehrskreise fachlich spezialisiert sind, keine entscheidenden Auswirkungen auf die rechtlichen Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Zeichens haben kann (vgl. Urteil vom 7. Mai 2019, Fissler/EUIPO [vita], T‑423/18, EU:T:2019:291, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zur Bedeutung der Begriffe, aus denen sich die angemeldete Marke zusammensetzt

24      Die Beschwerdekammer hat darauf hingewiesen, dass der Begriff „Team“ für eine „Gruppe von Personen, die zusammen an einer Aufgabe arbeiten“, stehe und daher auch im Außenverkehr als Hinweis auf einen als Gruppe verfassten Anbieter verwendet werden könne. Sie hat ausgeführt, dass der Begriff „Business“ im Deutschen „Geschäft“ oder „Unternehmen“ bedeute und dass die Abkürzung „IT“ auf die Informationstechnologie verweise. Der Ausdruck „Business IT“ steht der Beschwerdekammer zufolge für eine Informationstechnologie, die gerade auf die Bedürfnisse und Anforderungen von Unternehmen zugeschnitten sei. Die Beschwerdekammer hat außerdem die Begriffe „Daten“, „Prozesse“ und „Systeme“ inhaltlich klargestellt, wobei der Begriff „Systeme“ auf „IT‑Systeme“ verweise.

25      Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass die Beschwerdekammer zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Bestandteile des angemeldeten Zeichens von den maßgeblichen Verkehrskreisen ohne Weiteres verstanden würden. Sie macht geltend, dass die primäre Bedeutung des Begriffs „Team“ nicht der Bedeutung entspreche, die die Beschwerdekammer heranziehe, sondern jener aus dem Sportbereich. Die Klägerin räumt zwar ein, dass der Begriff „Business“ für ein „Geschäft“ oder für „Handel“ stehen könne, macht jedoch geltend, dass die Beschwerdekammer in Bezug auf das Verständnis des Bestandteils „IT“ verkenne, dass dieser ebenfalls für das englische Pronomen „it“ stehen könne, das dem deutschen Pronomen „es“ entspreche. Außerdem sei die Beschwerdekammer zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich bei den Begriffen „Daten“, „Prozesse“ und „Systeme“ um im Bereich „Business IT“ sehr geläufige Angaben handele. Der Begriff „Daten“ stehe in erster Linie für den Plural des deutschen Begriffs „Datum“, einer dem Kalender entsprechenden Zeitangabe bzw. eines dem Kalender entsprechenden Faktums; er könne im Sinne der EDV aber auch als elektronisch gespeicherte Zeichen verstanden werden. Der Begriff „Prozess“ stehe primär für einen vor einem Gericht ausgetragenen Rechtsstreit oder für Entwicklungen. Der Begriff „Systeme“ werde wiederum in erster Linie mit der Bedeutung eines wissenschaftlichen Schemas in Verbindung gebracht, insbesondere hinsichtlich der Form der staatlichen, wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Organisation.

26      Der Klägerin zufolge gibt es also eine Vielzahl von Kombinationsmöglichkeiten der unterschiedlichen Bedeutungen der einzelnen Bestandteile der angemeldeten Marke.

27      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

28      Zum Begriff „Team“ ergibt sich erstens aus dem deutschen Online-Wörterbuch Duden, dass dieser eine „Gruppe von Personen, die gemeinsam an einer Aufgabe arbeiten“, bezeichnet. Zudem kann dieser Begriff, der oft im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere von IT‑Dienstleistungen, verwendet wird, gegenüber Dritten auch als Hinweis auf einen als Gruppe verfassten Anbieter verwendet werden.

29      Die Klägerin beanstandet nicht, dass der Begriff „Team“ mehrere Bedeutungen hat, darunter auch die von der Beschwerdekammer in Rn. 24 ihrer Entscheidung angeführte. Sie macht jedoch geltend, dass die aus dem Sportbereich stammende Bedeutung der von der Beschwerdekammer herangezogenen Bedeutung vorgehe.

30      Abgesehen davon, dass die Klägerin nichts vorbringt, was zu belegen vermag, dass die aus dem Sportbereich stammende Bedeutung der von der Beschwerdekammer herangezogenen Bedeutung vorginge, ist darauf hinzuweisen, dass ein Zeichen mit mehreren möglichen Bedeutungen gemäß der Rechtsprechung in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 32, vom 12. Februar 2004, Campina Melkunie, C‑265/00, EU:C:2004:87, Rn. 38, und vom 3. September 2020, achtung!/EUIPO, C‑214/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:632, Rn. 32). Soweit der Begriff „Team“ also „eine Gruppe von Personen, die gemeinsam an einer Aufgabe arbeiten“, bezeichnen kann, ist der Umstand, dass er primär für „eine Gruppe von Spielern“ steht, nicht von Bedeutung.

31      Zweitens steht hinsichtlich des Begriffs „Business“ fest, dass dieser mehrere Bedeutungen hat. Die Beschwerdekammer ist davon ausgegangen, dass dieser Begriff für die maßgeblichen Verkehrskreise „Geschäft, Unternehmen“ bedeute. Die Klägerin räumt ein, dass dieser Begriff die von der Beschwerdekammer genannte Bedeutung haben und für ein „Geschäft“ bzw. für „Handel“ stehen könne.

32      Da sich die Parteien über die Bedeutung des Begriffs „Business“ einig sind, ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer insoweit zu Recht davon ausgehen konnte, dass dieser Begriff auf die Geschäfts- und Handelswelt verweist.


33      Drittens hat auch der Begriff „IT“ mehrere Bedeutungen. Die Beschwerdekammer hat darauf hingewiesen, das „IT“ die Abkürzung von „information technology“, also „Informationstechnologie“, sei und von den maßgeblichen Verkehrskreisen umfassend verwendet werde. Aus den von der Klägerin im Rahmen des schriftlichen Verfahrens übermittelten Definitionen geht hervor, dass der Begriff „IT“ diese Bedeutung haben kann („short for information technology“). Die Klägerin berücksichtigt den Begriff „IT“ nur als englisches Pronomen, das dem deutschen Neutrum-Pronomen „es“ entspricht, ohne sich zum Begriff „IT“ als Abkürzung zu äußern.

34      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff „IT“, wenn er nach einem Substantiv steht, grundsätzlich als Abkürzung des Ausdrucks „information technology“ verstanden wird, während er, wenn er auf ein Verb folgt, eher wie das deutsche Pronomen „es“ verstanden werden kann. Da der Wortbestandteil „IT“ im vorliegenden Fall auf den Wortbestandteil „Business“ folgt, wird er von den maßgeblichen Verkehrskreisen also als Abkürzung von „information technology“ wahrgenommen.

35      Viertens hat die Beschwerdekammer zu den Begriffen „Business“ und „IT“ festgestellt, dass die grafische Gestaltung des Zeichens und die Positionierung dieser Begriffe innerhalb der angemeldeten Marke zeigten, dass sie eine Wortverbindung bildeten, die zusammengenommen eine Bedeutung habe. Diese beiden Wortbestandteile befinden sich nämlich in der gleichen Zeile und unterscheiden sich farblich von den anderen Wortbestandteilen der angemeldeten Marke. Die Beschwerdekammer ist davon ausgegangen, dass diese beiden Begriffe daher zusammen zu verstehen seien und somit den Begriff „Business IT“ bildeten.

36      Die Klägerin räumt selbst ein, dass die Wortbestandteile „Business“ und „IT“ eine Wortkombination bildeten, indem sie ausführt, dass der Ausdruck „Business IT“ der optische, markante Schwerpunkt des angemeldeten Zeichens sei. Sie äußert sich jedoch nicht dazu, welche Bedeutung sie dieser Wortkombination zuschreibt.

37      Die Kombination der Begriffe „Business“ und „IT“ ist geeignet, die maßgeblichen Verkehrskreise an zielgerichtete und auf die Bedürfnisse und Anforderungen der Geschäftswelt angepasste Informationstechnologie denken zu lassen. Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerdekammer zu Recht davon ausgegangen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Wortbestandteile „Business“ und „IT“ im Sinne von unternehmens‑ oder geschäftsbezogener Informationstechnologie verstehen werden.

38      Fünftens werden die Begriffe „Daten“, „Prozesse“ und „Systeme“ insbesondere im Informatikbereich verwendet, und sowohl ihre Anordnung als auch ihre Darstellung innerhalb der angemeldeten Marke betonen den Kontext, in dem sie zu verstehen sind. Sie sind nämlich, wie von der Beschwerdekammer in Rn. 27 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, Beispiele dafür, woraus „Business IT“ besteht, nämlich aus in den Informatikbereich fallenden Vorgängen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um „Daten“, „Prozesse“ und/oder „Systeme“ handelt.

39      Die Klägerin, die geltend macht, dass die Beschwerdekammer zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass es sich bei diesen Begriffen um sehr geläufige Angaben im Bereich „Business IT“ handele, bringt nichts vor, was einen tatsächlichen Gebrauch dieser Begriffe außerhalb der Informatik belegen könnte. Den von der Klägerin im Rahmen des Verfahrens übermittelten Definitionen kann außerdem entnommen werden, dass eine der Bedeutungen des Begriffs „Daten“, die in der Informatik (EDV [elektronische Datenverarbeitung]) gebräuchlich ist, „elektronisch gespeicherte Zeichen, Angaben, Informationen“ ist.

40      Zum Argument der Klägerin, dass es eine Vielzahl von Kombinationsmöglichkeiten der unterschiedlichen Bedeutungen der Bestandteile der angemeldeten Marke gebe, ist darauf hinzuweisen, dass nach der in Rn. 30 wiedergegebenen Rechtsprechung ein Zeichen nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet.

41      Folglich hat die Beschwerdekammer, auch wenn die Begriffe „Team“, „Business“, „IT“, „Daten“, „Prozesse“ und „Systeme“, wie von der Klägerin vorgebracht, eine andere Bedeutung haben können, in der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass eine der möglichen Bedeutungen der Kombination dieser Begriffe, nämlich die unternehmensbezogene Informationstechnologie, als Geschäftsbereich eines Teams oder eines Unternehmens, das Waren und Dienstleistungen anbietet, die die Einführung oder Optimierung von „Daten“, „Prozessen“ oder „IT‑Systemen“ betreffen, für die Fachkreise des deutschen Sprachraums erkennbar ist.

42      Die angemeldete Marke, die aus den Begriffen „Team“, „Business“, „IT“, „Daten“, „Prozesse“ und „Systeme“ besteht, enthält also Begriffe, die zusammengenommen für die maßgeblichen Verkehrskreise eine dem Bereich der Informationstechnologie zuzuordnende Bedeutung haben, die an eine Gruppe von Personen denken lässt, die in diesem Bereich mit Daten, Prozessen und Systemen zusammenhängende Dienstleistungen anbieten. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin enthält die angemeldete Marke eine hinreichend klare Botschaft, da sie aus einer Aneinanderreihung von Begriffen besteht, die zusammen eine Bedeutung haben, die der Informatik oder der Informationstechnologie zuzuordnen ist.

 Zum Zusammenhang zwischen der Bedeutung des angemeldeten Zeichens und den betroffenen Waren und Dienstleistungen

43      Die Beschwerdekammer ist davon ausgegangen, dass ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen der Bedeutung des angemeldeten Zeichens zum einen und den betroffenen Waren und Dienstleistungen zum anderen bestehe, da das angemeldete Zeichen einen Hinweis auf deren Beschaffenheit darstelle.

44      Der Klägerin zufolge enthält die angefochtene Entscheidung keine fundierte Begründung, warum bestimmte Waren und Dienstleistungen abgelehnt worden seien. Insbesondere gehe die Beanstandung der Beschwerdekammer nicht hinreichend konkret auf die Waren und Dienstleistungen ein. Der Begriff „Team“ könne Waren wie Computer, Computerprogramme oder Software nicht näher beschreiben. Außerdem habe die Beschwerdekammer nicht hinreichend geprüft, ob die maßgeblichen Verkehrskreise bei den Begriffen „Daten“, „Prozesse“ und „Systeme“ wirklich an die von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen, wie etwa die Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien in betriebswirtschaftlicher Hinsicht (Facility Management) oder die Veröffentlichung und Herausgabe von Druckschriften, Büchern, Zeitungen und Zeitschriften oder auch Prüfungen, dächten.

45      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

46      Es ist darauf hinzuweisen, dass es dem EUIPO obliegt, den beschreibenden Charakter eines Zeichens nicht abstrakt, sondern vielmehr im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und nach dem Verständnis der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (Urteile vom 27. Februar 2002, EUROCOOL, T‑34/00, EU:T:2002:41, Rn. 38, und vom 7. November 2014, Kaatsu Japan/HABM [KAATSU], T‑567/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:937, Rn. 30).

47      Zwar muss nach ständiger Rechtsprechung die Entscheidung über die Zurückweisung der Eintragung einer Marke grundsätzlich für jede einzelne betroffene Ware oder Dienstleistung begründet werden, doch kann sich die zuständige Behörde auf eine pauschale Begründung beschränken, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird, die untereinander einen so direkten und konkreten Zusammenhang aufweisen, dass sie eine hinreichend homogene Kategorie oder Gruppe von Waren oder Dienstleistungen bilden (vgl. Urteil vom 10. September 2015, Laverana/HABM [ORGANIC WITH PLANT FLUID FROM OUR OWN PRODUCTION], T‑608/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:621, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48      Was erstens Datenverarbeitungsgeräte, Computer, Computerprogramme und Software der Klasse 9 angeht, haben diese im Wesentlichen die Erhebung, die Speicherung, die Verfolgung, die Verarbeitung, die Verwaltung, die Analyse und die Übermittlung von Geschäftsinformationen und Daten in den Bereichen Geschäftstätigkeit, Marketing, Verkaufsförderung, Vertrieb, Verwaltung von sozialen Medien und Veröffentlichung sowie die Analysen von statistischen und kommerziellen Daten zum Gegenstand (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. März 2022, Team Beverage/EUIPO [Beverage Analytics], T‑113/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:152, Rn. 45). Sie können daher im Bereich „Business IT“ von Teams angeboten und verwendet werden und sind mit Daten, Prozessen und IT‑Systemen verbunden. Im Übrigen ist das angemeldete Zeichen geeignet, die maßgeblichen Verkehrskreise darüber zu informieren, dass die von der Klägerin entworfene und bereitgestellte Software und die Computerüberwachung, die die Leistung dieser Software verfolgt, von einem der Geschäftswelt zuzurechnenden Team entwickelt oder angeboten wird.

49      Die Beschwerdekammer hat somit zu Recht festgestellt, dass das angemeldete Zeichen als Angabe verwendet werden kann, die auf eine Anbietergemeinschaft im Bereich Informatik hinweist, die mit „Daten“, „Prozessen“ und „Systemen“ befasst ist. Die Klägerin kann ihr also nicht vorwerfen, die Begriffe „Daten“, „Prozesse“ und „Systeme“ nicht berücksichtigt zu haben.

50      Was zweitens die Dienstleistungen der Klasse 35 betrifft, so handelt es sich im Wesentlichen um Arten von Dienstleistungen, die, wie von der Beschwerdekammer ausgeführt, in vier schlüssige Kategorien unterteilt werden können, nämlich „organisatorische und betriebswirtschaftliche Beratung“, „Werbung und Marketing“, „Verarbeitung, Speicherung und Verwaltung von Daten(banken)“ und „Kundenbindung“. Diese Kategorien umfassen jeweils wichtige Geschäftsaufgaben, die digital erledigt werden können oder für die eine auf die Bedürfnisse von Unternehmen ausgerichtete IT‑Beratung sinnvoll sein kann. Innerhalb dieser Kategorien weisen die Dienstleistungen einen so direkten und konkreten Zusammenhang auf, dass sie im Sinne der oben in Rn. 47 wiedergegebenen Rechtsprechung eine hinreichend homogene Kategorie oder Gruppe von Waren oder Dienstleistungen bilden, so dass die Beschwerdekammer sich auf eine pauschale Begründung beschränken kann. Soweit diese Dienstleistungen im Bereich „Business IT“ von einem Team digital erbracht werden können, ist die angemeldete Marke geeignet, von den maßgeblichen Verkehrskreisen als beschreibend für ein Merkmal dieser Dienstleistungen wahrgenommen zu werden. Somit konnte die Beschwerdekammer beurteilungsfehlerfrei feststellen, dass die angemeldete Marke den Gegenstand und die Bestimmung der von der Anmeldung erfassten Dienstleistungen der Klasse 35 angebe.

51      Drittens ist zu den Dienstleistungen der Klasse 38 festzustellen, dass es sich bei diesen von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen im Wesentlichen um über das Internet angebotene Dienstleistungen, internetbezogene Dienstleistungen und Telekommunikationsdienstleistungen handelt. Da der Bereich „Business IT“ für die maßgeblichen Verkehrskreise nicht nur die Nutzung von Informationstechnologie und die Nutzung des Internets bedeutet, sondern auch, dass die Dienstleistungen dieser Branche von mehreren Personen erbracht werden, die als Team arbeiten, um die Anforderungen der Verkehrskreise zu erfüllen, konnte die Beschwerdekammer zu Recht davon ausgehen, dass sich alle diese Dienstleistungen auf den Bereich „Business IT“ beziehen und von einem Team erbracht werden.

52      Viertens hat die Beschwerdekammer zu den Dienstleistungen der Klasse 41, die die Vermittlung von Kenntnissen im Bereich der Analyse der Geschäftswelt betreffen, und zu den Dienstleistungen der Klasse 42, die den Entwurf und die Entwicklung von spezialisierten Computern im Geschäftsbereich betreffen, zu Recht festgestellt, dass diese Dienstleistungen in den Bereich Geschäftstechnologie fielen und von einem Team erbracht werden könnten. Was im Übrigen das Vorbringen der Klägerin betrifft, dass die Beschwerdekammer im Wesentlichen bestimmte Dienstleistungen der Klasse 41 nicht geprüft habe, genügt der Hinweis, dass diese Dienstleistungen eine homogene Gruppe bilden, da sie alle die Vermittlung von Kenntnissen betreffen, so dass sich die Beschwerdekammer nach der oben in Rn. 47 wiedergegebenen Rechtsprechung für alle diese Dienstleistungen auf eine pauschale Begründung beschränken konnte.

53      Aus alledem ergibt sich, dass die angemeldete Marke einen hinreichend direkten und konkreten Bezug zu den betroffenen Waren und Dienstleistungen aufweist, um als beschreibend betrachtet zu werden, so dass sie unter das Eintragungsverbot nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 fällt.

54      Daraus ist zu schließen, dass die Beschwerdekammer bei der Beurteilung des Zusammenhangs zwischen der Bedeutung der angemeldeten Marke und den betroffenen Waren und Dienstleistungen keinen Fehler begangen hat.

 Zu den grafischen Bestandteilen

55      Die Beschwerdekammer hat ausgeführt, dass die Wortbestandteile „Team“, „Business“ und „IT“, die in derselben Schriftart und Schriftgröße, aber in unterschiedlichen Farbtönen dargestellt und übereinander angeordnet seien, klar den Schwerpunkt des Zeichens bildeten, während die Wortbestandteile „Daten“, „Prozesse“ und „Systeme“ aufgrund ihrer geringeren Größe eine nachgeordnete Bedeutung hätten.

56      Außerdem würden weder die Ausführung der einzelnen Bestandteile noch ihr Gesamteindruck als Mittel zur Identifizierung der Waren wahrgenommen. Die Anordnung hebe die Bestandteile „Business“ und „IT“ farblich und durch ihre Position hervor. Dies diene dazu, die Aufmerksamkeit des Publikums in grafisch ansprechender Weise auf diese Kernaussage zu lenken. Eine derartige Komposition könne zwar ein Blickfang sein, sie ändere aber nicht den objektiv-sachlichen Informationswert der Wortbestandteile, der durch die Herausstellung der Bestandteile „Business“ und „IT“ unterstrichen werde.

57      Die Klägerin macht geltend, dass die Beurteilung des grafischen Eindrucks der angemeldeten Marke ihre grafischen Besonderheiten nicht einbeziehe. Die Beschwerdekammer habe nicht berücksichtigt, dass sich die Klägerin bewusst für diese Darstellung der Marke entschieden habe und dass es sich dabei gerade nicht um eine schlichte Abweichung von der konventionellen Anordnung der Elemente nebeneinander handele. Die grafische Darstellung belege eine spielerische Abweichung von einer klassischen Anordnung und sei daher schutzwürdig. Jedenfalls habe sich das EUIPO dazu nicht hinreichend geäußert.

58      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

59      Es ist darauf hinzuweisen, dass zur Beurteilung des beschreibenden Charakters einer komplexen Marke nicht nur die verschiedenen Elemente, aus denen sie sich zusammensetzt, zu prüfen sind, sondern auch die Marke in ihrer Gesamtheit, so dass die Beurteilung auf die Gesamtwahrnehmung dieser Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise gestützt sein muss (vgl. Urteil vom 8. Mai 2019, Team Beverage/EUIPO [LIEBLINGSWEIN], T‑55/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:311, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60      Außerdem kann ein grafischer Stil, auch wenn er eine gewisse Besonderheit aufweist, nur dann als unterscheidungskräftiges Bildelement betrachtet werden, wenn er geeignet ist, sich unmittelbar und dauerhaft dem Gedächtnis der maßgebenden Verkehrskreise in einer Weise einzuprägen, die es diesen ermöglicht, die Waren und Dienstleistungen der Anmelderin der Bildmarke von denen anderer Anbieter auf dem Markt zu unterscheiden. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn der verwendete grafische Stil in den Augen der maßgeblichen Verkehrskreise weitgehend gebräuchlich ist oder wenn die Funktion des Bildbestandteils nur darin besteht, die durch die Wortbestandteile vermittelte Information hervorzuheben (vgl. Urteil vom 9. April 2019, Zitro IP/EUIPO [PICK & WIN MULTISLOT], T‑277/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:230, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

61      Die Beschwerdekammer hat zu Recht die Auffassung vertreten, dass die Wortbestandteile „Team“, „Business“ und „IT“, die zwar in unterschiedlichen Farben, aber in der gleichen Schriftart und Schriftgröße dargestellt sind, die Kernelemente des Zeichens bilden, während die Wortbestandteile „Daten“, „Prozesse“ und „Systeme“ von geringerer Bedeutung sind, was insbesondere durch ihre geringere Schriftgröße zum Ausdruck kommt. Die allgemeine Darstellung der Marke beruht auf der Anordnung der Begriffe „Team“, „Business“ und „IT“ über den Begriffen „Daten“, „Prozesse“ und „Systeme“. Diese Darstellung ist konventionell und klassisch; die Klägerin zeigt nämlich nicht auf, inwiefern sich die angemeldete Marke durch ihren spielerischen Ansatz hervorhebe. Im Übrigen bringt die Klägerin nichts zum angeblich spielerischen Charakter der grafischen Darstellung der Marke vor.

62      Die Beschwerdekammer ist daher zu Recht zu dem Schluss gelangt, dass sich die grafischen Bestandteile nicht ausreichend auf die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit auswirken, da sie zum einen nicht geeignet sind, einen bleibenden Eindruck zu hinterlassen, und zum anderen nicht in der Lage sind, die Aufmerksamkeit der Verbraucher von der beschreibenden Bedeutung der Wortbestandteile abzulenken, aus denen sich diese Marke zusammensetzt.

63      Ferner kann den Rn. 55 und 56 oben entnommen werden, dass die Beschwerdekammer entgegen dem Vorbringen der Klägerin hinreichend erläutert hat, warum sie zu dieser Schlussfolgerung gelangt ist.

 Zu den Voreintragungen und der Markeneintragung im Vereinigten Königreich

64      Die Klägerin beruft sich auf Eintragungen älterer Marken, die ihrer Ansicht nach eine starke Indizwirkung für die Eintragung der angemeldeten Marke hätten. Sie macht außerdem geltend, dass zu berücksichtigen sei, dass die von ihr benannten Marken zu den unterschiedlichsten Zeitpunkten eingetragen worden seien und dass das EUIPO sie für hinreichend unterscheidungskräftig gehalten habe.

65      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

66      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die vom EUIPO gemäß der Verordnung 2017/1001 über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke zu treffenden Entscheidungen gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen sind. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ist daher allein auf der Grundlage der Verordnung 2017/1001 in ihrer Auslegung durch die Unionsgerichte und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern zu beurteilen (Urteil vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C‑412/05 P, EU:C:2007:252, Rn. 65).

67      Wie sich aus den Rn. 14 bis 63 oben ergibt, hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass der angemeldeten Marke das Eintragungshindernis von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 entgegensteht, so dass sich die Klägerin nicht auf frühere Entscheidungen des EUIPO berufen kann, um diese Schlussfolgerung zu entkräften.

68      Zu der von ihr vorgelegten Entscheidung des Markenamts des Vereinigten Königreichs führt die Klägerin aus, dass die Eintragung im Widerspruch zur Beurteilung der Beschwerdekammer hinsichtlich des beschreibenden Charakters der Bestandteile der angemeldeten Marke für die deutschen Verkehrskreise stehe. Hätten die von der Anmeldung des Zeichens erfassten Waren und Dienstleistungen – für deutsche Verkehrskreise – nämlich tatsächlich einen direkten beschreibenden Charakter, müsse dies umso mehr bei Zugrundelegung der englischsprachigen Verkehrskreise gelten, aus deren Sprachraum die Begriffe „Team“, „Business“ und „IT“ stammten.

69      Nach ständiger Rechtsprechung ist die Unionsregelung für Marken ein autonomes System, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften besteht und Zielsetzungen verfolgt, die ihm eigen sind. Seine Anwendung ist von jedem nationalen System unabhängig, und die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern des EUIPO ist ausschließlich auf der Grundlage der Verordnung 2017/1001 in ihrer Auslegung durch die Unionsgerichte zu beurteilen (vgl. Urteil vom 17. Juli 2008, L & D/HABM, C‑488/06 P, EU:C:2008:420, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daher sind das EUIPO und gegebenenfalls die Unionsgerichte nicht an eine auf der Ebene eines Mitgliedstaats oder gar eines Drittlands ergangene Entscheidung gebunden, in der die Eintragungsfähigkeit desselben Zeichens als nationale Marke bejaht wird (Urteil vom 27. Februar 2002, Streamserve/HABM [STREAMSERVE], T‑106/00, EU:T:2002:43, Rn. 47).

70      Demnach ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen.

71      Nach alledem ist der erste Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001

72      Im Rahmen ihres zweiten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, dass die angemeldete Marke über die von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 verlangte Unterscheidungskraft verfüge, da sie als unmittelbarer Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betroffenen Waren und Dienstleistungen verstanden werde, anhand dessen die maßgeblichen Verkehrskreise die von ihr angebotenen Waren und Dienstleistungen von jenen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden könnten.

73      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

74      Es ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 eindeutig hervorgeht, dass ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der dort genannten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (vgl. Urteil vom 16. Oktober 2014, Larrañaga Otaño/HABM [GRAPHENE], T‑458/13, EU:T:2014:891, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

75      Folglich ist es, soweit die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Schluss gelangt ist, dass die angemeldete Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 beschreibend ist, nicht erforderlich, die Begründetheit des Klagegrundes zu prüfen, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung geltend gemacht wird.

76      Nach alledem ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen und die Klage somit insgesamt abzuweisen.

 Kosten

77      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

78      Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Team Beverage AG trägt die Kosten.

Marcoulli

Frimodt Nielsen

Valasidis

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 6. September 2023.

Der Kanzler

 

Der Präsident

V. Di Bucci

 

M. van der Woude


*      Verfahrenssprache: Deutsch.