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Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts, Autonome Sektion für die Provinz Bozen (Italien) eingereicht am 18. Februar 2021 - KW gegen Autonome Provinz Bozen

(Rechtssache C-102/21)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht, Autonome Sektion für die Provinz Bozen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: KW

Beklagte: Autonome Provinz Bozen

Vorlagefragen

1.    Ist die mit Beschluss der Europäischen Kommission SA.32113 (2010/N) vom 25. Juli 2012 genehmigte Beihilfe im Ausmaß von 80 % für den Bau von kleinen Wasserkraftwerken zur Erzeugung elektrischer Energie für den Eigenverbrauch aus erneuerbaren Energiequellen zugunsten von Alm- und Schutzhütten im hochalpinen Gebiet, für die ein Anschluss an das Stromnetz ohne einen angemessenen technischen und finanziellen Aufwand nicht durchführbar ist, am 31. Dezember 2016 ausgelaufen?

2.    Wenn diese Frage bejaht wird:

2.1    Ist Art. 20 der Verordnung (EU) 2015/15891 dahingehend auszulegen, dass bei missbräuchlicher Anwendung von Beihilfen vor dem Einschreiten der staatlichen Behörden die Kommission eine Rückforderungsentscheidung zu erlassen hat?

2.2    Ist die genannte Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar, da sie zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftsgebiete dient, oder kann sie den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen?

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1 Verordnung des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).