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Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 27. Juni 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Qorti Kostituzzjonali - Malta) – Vodafone Malta ltd., Mobisle Communications ltd./Avukat Ġenerali, Kontrollur tad-Dwana, Ministru tal-Finanzi, Awtorita’ ta’ Malta dwar il-Komunikazzjoni

(Rechtssache C-71/12)1

(Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste – Richtlinie 2002/20/EG – Art. 12 und 13 – Verwaltungsabgaben und Entgelte für Nutzungsrechte – Auf die Betreiber von Mobilfunknetzen anwendbares Entgelt – Nationale Rechtsvorschriften – Methode zur Berechnung des Entgelts – Prozentsatz der von den Nutzern entrichteten Gebühren)

Verfahrenssprache: Maltesisch

Vorlegendes Gericht

Qorti Kostituzzjonali

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Vodafone Malta ltd., Mobisle Communications ltd.

Beklagte: Avukat Ġenerali, Kontrollur tad-Dwana, Ministru tal-Finanzi, Awtorita’ ta’ Malta dwar il-Komunikazzjoni

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen – Qorti Kostituzzjonali – Auslegung der Art. 12 und 13 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. L 108, S. 21) – Nationale Regelung, durch die den Betreibern mobiler Telekommunikationsdienste eine finanzielle Belastung auferlegt wird – Abgabe, die nur von den Betreibern mobiler Telekommunikationsdienste, nicht aber von anderen Unternehmen, die elektronische Kommunikationsdienste anbieten, abzuführen ist

Tenor

Art. 12 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, wonach die Betreiber, die Mobilfunkdienstleistungen anbieten, eine „Verbrauchsteuer“ in Höhe eines Prozentsatzes der Gebühren abführen müssen, die sie von den Nutzern dieser Dienstleistungen erheben, dann nicht entgegensteht, wenn der Entstehungstatbestand dieser Steuer nicht an die Allgemeingenehmigung für den Zugang zum Markt für elektronische Kommunikationsdienste, sondern an die Nutzung der von den Betreibern bereitgestellten Mobilfunkdienstleistungen anknüpft und wenn sie letztlich von den Nutzern dieser Dienstleistungen getragen wird; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.

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1 ABl. C 118 vom 21.4.2012.