Language of document : ECLI:EU:T:2020:315

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

8. Juli 2020(*)

„Dumping – Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus China – Verpflichtungszusagen – Zulässigkeit – Durchführungsverordnung (EU) 2016/2146 – Nichtigerklärung von Verpflichtungsrechnungen – Zeitliche Geltung neuer Bestimmungen“

In der Rechtssache T‑110/17,

Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd mit Sitz in Changzhou (China), Prozessbevollmächtigter: Y. Melin, Rechtsanwalt,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch N. Kuplewatzky und T. Maxian Rusche als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Rat der Europäischen Union, vertreten durch H. Marcos Fraile als Bevollmächtigte im Beistand von N. Tuominen, Rechtsanwältin,

Streithelfer,

betreffend eine Klage gemäß Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2146 der Kommission vom 7. Dezember 2016 zum Widerruf der mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU bestätigten Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen im Hinblick auf zwei ausführende Hersteller (ABl. 2016, L 333, S. 4), soweit sie die Klägerin betrifft,

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen sowie der Richter J. Schwarcz (Berichterstatter) und C. Iliopoulos,

Kanzler: P. Cullen, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 2019

folgendes

Urteil

 Sachverhalt

1        Die Klägerin, die Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd, stellt in China Fotovoltaik-Module aus kristallinem Silicium her und führt sie in die Europäische Union aus.

2        Am 4. Juni 2013 erließ die Kommission die Verordnung (EU) Nr. 513/2013 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2013 zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. 2013, L 152, S. 5).

3        Mit Beschluss 2013/423/EU vom 2. August 2013 zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. 2013, L 209, S. 26) nahm die Kommission das von der chinesischen Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen (CCCME) im Namen der Klägerin und mehrerer weiterer ausführender Hersteller gemachte Angebot einer Preisverpflichtung (im Folgenden: Verpflichtung) an.

4        Am 2. Dezember 2013 erließ der Rat der Europäischen Union die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. 2013, L 325, S. 1).

5        Am 2. Dezember 2013 erließ der Rat der Europäischen Union auch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. 2013, L 325, S. 66).

6        Art. 3 Abs. 2 der Durchführungsverordnung Nr. 1238/2013 und Art. 2 Abs. 2 der Durchführungsverordnung Nr. 1239/2013 sehen gleichlautend vor, dass die Kommission Transaktionen benennen kann, für die „bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr … eine Zollschuld [entsteht]“, wenn die Annahme der Preisverpflichtung widerrufen wird.

7        Mit ihrem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU vom 4. Dezember 2013 zur Bestätigung der Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen (ABl. 2013, L 325, S. 214) bestätigte die Kommission die Annahme des Verpflichtungsangebots in der auf Antrag der CCCME geänderten Fassung für Rechnung der chinesischen ausführenden Hersteller. Am 10. September 2014 erließ die Kommission den Durchführungsbeschluss 2014/657/EU zur Annahme eines Vorschlags, der von einer Gruppe ausführender Hersteller gemeinsam mit der chinesischen Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen zur Klärung der Umsetzung des im Durchführungsbeschluss 2013/707/EU beschriebenen Verpflichtungsangebots vorgelegt wurde (ABl. 2014, L 270, S. 6).

8        Der gesamte Wertzoll auf die Einfuhren von Fotovoltaik-Zellen und ‑Modulen mit Ursprung in China für die nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen, die kooperiert hatten und im Verzeichnis in Anhang I der Durchführungsverordnung Nr. 1238/2013 und in Anhang I der Durchführungsverordnung Nr. 1239/2013 aufgeführt sind, beträgt 47,7 %. Er entspricht einem Antidumpingzoll von 41,3 % (Art. 1 Abs. 2 der Durchführungsverordnung Nr. 1238/2013) zuzüglich eines Ausgleichszolls von 6,4 % (Art. 1 Abs. 2 der Durchführungsverordnung Nr. 1239/2013). Die von der Verpflichtung und vom Durchführungsbeschluss 2013/707 erfassten Einfuhren sind gemäß Art. 3 Abs. 1 der Durchführungsverordnung Nr. 1238/2013 und Art. 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung Nr. 1239/2013 von diesen Zöllen befreit.

9        Mit Schreiben vom 11. Oktober 2016 teilte die Kommission der Klägerin mit, dass sie beabsichtige, die Annahme des Verpflichtungsangebots zu widerrufen, und führte die dem zugrunde liegenden wesentlichen Gesichtspunkte und Erwägungen an. Diesem Schreiben waren ein allgemeiner Informationsbericht und ein die Klägerin betreffender Bericht als Anlagen beigefügt.

10      In dem die Klägerin betreffenden Bericht führte die Kommission aus, dass sie den Widerruf des Verpflichtungsangebots beabsichtige, und informierte die Klägerin in Abschnitt 4 („Nichtigerklärung der Verpflichtungsrechnungen“) über ihre Absicht, zum einen die Verpflichtungsrechnungen für die Verkäufe an den Einführer für nichtig zu erklären und zum anderen die Anordnung an die Zollbehörden zu richten, die Zollschuld einzuziehen, falls die Klägerin bis zum Zeitpunkt der Annahme der Erklärung der Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr keine gültigen Verpflichtungsrechnungen vorgelegt haben sollte.

11      Mit Schreiben vom 28. Oktober 2016 nahm die Klägerin zu dem allgemeinen Informationsbericht und zu dem sie betreffenden Bericht der Kommission Stellung. Sie führte der Sache nach aus, die Kommission sei weder befugt, die Rechnungen für nichtig zu erklären, noch, die Anordnung an die Zollbehörden zu richten, die Zölle zu vereinnahmen, als wäre keine Verpflichtungsrechnung vorgelegt worden. Nach Ansicht der Klägerin läuft dies darauf hinaus, dem Widerruf des Verpflichtungsangebots Rückwirkung zu verleihen.

12      Die Kommission bestätigte ihren Standpunkt mit dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2146 vom 7. Dezember 2016 zum Widerruf der mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707 bestätigten Annahme eines Verpflichtungsangebots im Hinblick auf zwei ausführende Hersteller (ABl. 2016, L 333, S. 4, im Folgenden: angefochtene Verordnung), die auf Art. 8 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2016, L 176, S. 21, im Folgenden: Antidumpinggrundverordnung) und Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2016, L 176, S. 55, im Folgenden: Antisubventionsgrundverordnung) gestützt ist.

 Verfahren und Anträge der Parteien

13      Mit Klageschrift, die am 18. Februar 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

14      Die Kommission hat am 22. Mai 2017 eine Klagebeantwortung bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht.

15      Mit Schriftsatz, der am 23. Mai 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Rat beantragt, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden. Die Hauptparteien haben hierzu keine Stellungnahme abgegeben.

16      Mit Entscheidung vom 10. Juli 2017 hat der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts den Rat als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen.

17      Der Rat hat am 27. Juli 2017 einen Streithilfeschriftsatz eingereicht.

18      Mit Schriftsatz, der am 12. September 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission mitgeteilt, dass sie zum Streithilfeschriftsatz keine Stellungnahme abgebe.

19      Die Klägerin hat am 12. September 2017 ihre Erklärungen zum Streithilfeschriftsatz bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht.

20      Am 28. Juli 2017 hat die Klägerin eine Erwiderung bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht.

21      Die Kommission hat am 6. Oktober 2017 eine Gegenerwiderung bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht. Darin hat sie beantragt, die Anlage C.3 zur Erwiderung aus den Akten zu entfernen. Die Klägerin hat am 9. November 2017 zu diesem Antrag Stellung genommen.

22      Weiter hat die Klägerin nach Einreichung der Erwiderung und vor der mündlichen Verhandlung beim Gericht ein Schriftstück unter der Nr. E.1 vorgelegt, in dem auf das bei den schwedischen Zollbehörden geführte Verfahren betreffend die in Rede stehenden Einfuhren, die Gegenstand der von der Kommission für nichtig erklärten Verpflichtungsrechnungen sind, verwiesen wird. In Rn. 14 der am 23. Januar 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichten Erklärungen hat die Kommission zunächst beantragt, diese Anlage als neuen Beweis für unzulässig zu erklären und aus den Akten zu entfernen. In der Sitzung hat sie diesen Unzulässigkeitseinwand nicht aufrechterhalten.

23      Die Klägerin beantragt,

–        Art. 2 der angefochtenen Verordnung für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft;

–        der Kommission und etwaigen Streithelfern, die während des Verfahrens zur Unterstützung der Kommission zugelassen werden, die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

24      Die Kommission beantragt,

–        die Klage als unzulässig abzuweisen;

–        hilfsweise, den einzigen Klagegrund als unzulässig abzuweisen;

–        weiter hilfsweise, den einzigen Klagegrund und somit die Klage in vollem Umfang als unbegründet zurück- bzw. abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

25      Der Rat beantragt,

–        die Klage als unzulässig abzuweisen;

–        hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner eigenen Kosten aufzuerlegen.

26      In der Sitzung hat die Klägerin beantragt, die Rechtssachen T‑781/17, Kraftpojkarna/Kommission, und T‑782/17, Wuxi Saijing Solar/Kommission, mit der vorliegenden Rechtssache zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung zu verbinden. Auf eine entsprechende Frage des Gerichts haben sich die Kommission und der Rat im Wesentlichen mit der Begründung, diese Rechtssachen hätten nicht denselben Gegenstand, gegen eine solche Verbindung ausgesprochen. Gemäß Art. 68 der Verfahrensordnung des Gerichts hat der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts entschieden, die genannten Rechtssachen nicht mit dem vorliegenden Verfahren zu verbinden.

 Rechtliche Würdigung

 Zum Gegenstand der Klage

27      Vorab ist festzustellen, dass die vorliegende Klage, wie aus den Anträgen der Klägerin hervorgeht, auf die Nichtigerklärung von Art. 2 der angefochtenen Verordnung gerichtet ist, soweit dieser die Klägerin betrifft. Diese Klage betrifft somit die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Verpflichtungsrechnungen der Klägerin und die daraus zu ziehenden Folgerungen, insbesondere hinsichtlich der Einziehung der fälligen Antidumping- und Ausgleichszölle. Im vorliegenden Verfahren geht es daher nicht um die Frage, ob die Kommission die Annahme der Verpflichtungen der Klägerin zu Recht widerrufen hat. Wie die Kommission zutreffend ausführt, beanstandet die Klägerin weder Art. 1 der angefochtenen Verordnung, mit dem die Kommission die Annahme der Verpflichtungen widerrufen hat, noch die insbesondere in Art. 3 dieser Verordnung festgelegten Verfahrensregeln.

 Zur Zulässigkeit

 Zur Zulässigkeit der Klage

28      Die Kommission, unterstützt vom Rat, macht geltend, die Klage sei unzulässig. Da die Klägerin nur gegen Art. 2 der angefochtenen Verordnung vorgehe, müsse sie dartun, dass sie insoweit nach Art. 263 AEUV klagebefugt und somit insbesondere unmittelbar betroffen sei. Zudem müsse sie ein Rechtsschutzinteresse bezüglich dieser Bestimmung der angefochtenen Verordnung dartun. Die Kommission führt aus, da nicht die Klägerin, sondern die Seraphim Solar System GmbH die Antidumping- und die Ausgleichszölle, die als Rechtsfolge der Nichtigerklärung der von der Klägerin ausgestellten Rechnungen fällig seien, an die nationalen Behörden abführen müsse, habe die Klägerin weder ihre unmittelbare Betroffenheit noch ein Rechtsschutzinteresse dargetan. Die Klägerin sei durch die angefochtene Verordnung nicht konkret benachteiligt (vgl. entsprechend Urteil vom 16. März 1978, Unicme u. a./Rat, 123/77, EU:C:1978:73).

29      Nach Ansicht der Kommission musste die Klägerin dartun, dass sich Art. 2 der angefochtenen Verordnung unmittelbar auf ihre Rechtsstellung auswirkte. Die Klägerin habe jedoch nur eine besondere Folge der Verletzung ihrer Verpflichtung und von deren Widerruf beanstandet, nämlich den Umstand, dass Verpflichtungsrechnungen für nichtig erklärt worden seien und daher ein anderes Unternehmen Antidumping- und Ausgleichszölle habe zahlen müssen. Die Klägerin verwechsle die Voraussetzungen für das Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der angefochtenen Verordnung in ihrer Gesamtheit und hinsichtlich ihres Art. 2 im Besonderen.

30      Der Kommission zufolge ist die Klägerin nicht individuell betroffen. Zunächst sei sie unbestreitbar nicht Adressatin von Art. 2 der angefochtenen Verordnung gewesen, der allgemeine Geltung habe. Sodann sei der Umstand, dass sie in der in ihrer Gesamtheit angefochtenen Verordnung genannt sei, nicht entscheidend. Mit der angefochtenen Verordnung seien keine Antidumping- oder Ausgleichszölle eingeführt worden. Die Zölle auf die Einfuhren des Erzeugnisses der Klägerin seien von Beginn fällig, sie seien aber aufgrund der Befreiung wegen der Vorlage von Verpflichtungsrechnungen nicht vereinnahmt worden. Selbst nach der Nichtigerklärung dieser Rechnungen würden die Zölle auf die Einfuhren nicht bei der Klägerin, sondern, wie in Anhang I der angefochtenen Verordnung angeben, bei den Unternehmen Huashun Solar GmbH und Seraphim Solar System vereinnahmt, die allein von der vorgenannten Bestimmung unmittelbar betroffen seien.

31      Schließlich macht die Kommission geltend, der Klägerin fehle auch ein Rechtsschutzinteresse. Diese habe nicht dargetan, inwiefern Art. 2 der angefochtenen Verordnung ihr einen Nutzen verschaffen könne, obwohl die Nichtigerklärung der Rechnungen für die Klägerin keine Zollschuld entstehen lasse und sie nicht von einer Verbindlichkeit befreie.

32      Die Klägerin tritt dem Vorbringen der Kommission und des Rates entgegen. Sie sei von der angefochtenen Verordnung unmittelbar und individuell betroffen, sie habe ein Rechtsschutzinteresse, und ihre Klage sei somit zulässig.

33      Hierzu ist festzustellen, dass nach Art. 263 Abs. 4 AEUV jede natürliche oder juristische Person unter den Bedingungen der Abs. 1 und 2 dieses Artikels gegen die an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben kann.

34      Was die Voraussetzung der individuellen Betroffenheit angeht, haben zwar nach den Kriterien von Art. 263 Abs. 4 AEUV die Verordnungen zur Einführung von Antidumpingzöllen ihrer Rechtsnatur und ihrem Geltungsbereich nach normativen Charakter, da sie auf sämtliche betroffenen Wirtschaftsteilnehmer anwendbar sind, doch ist nicht ausgeschlossen, dass einige Bestimmungen dieser Verordnungen bestimmte Wirtschaftsteilnehmer individuell betreffen können (vgl. Beschluss vom 21. Januar 2014, Bricmate/Rat, T‑596/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:53, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Folglich können die Handlungen, mit denen Antidumpingzölle eingeführt werden, unter bestimmten Umständen einzelne Wirtschaftsteilnehmer individuell betreffen, ohne ihren normativen Charakter zu verlieren (vgl. Beschluss vom 21. Januar 2014, Bricmate/Rat, T‑596/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:53, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Was die Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit angeht, ist die in Art. 263 Abs. 4 AEUV vorgesehene Voraussetzung, dass eine natürliche oder juristische Person von dem mit der Klage angefochtenen Rechtsakt unmittelbar betroffen sein muss, nur dann erfüllt, wenn zwei Kriterien kumulativ erfüllt sind, nämlich zum einen, dass die beanstandete Maßnahme sich auf die Rechtsstellung dieser Person unmittelbar auswirkt, und zum anderen, dass sie ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihre Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung anderer Durchführungsvorschriften ergibt (vgl. Beschluss vom 14. Januar 2015, SolarWorld u. a./Kommission, T‑507/13, EU:T:2015:23, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, bestätigt durch Beschluss vom 10. März 2016, SolarWorld/Kommission, C‑142/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:163).

37      Für Unternehmen, die eine Verpflichtung anbieten, hat die Rechtsprechung anerkannt, dass die Beschlüsse der Kommission zum Widerruf der Annahme einer Verpflichtung und die Verordnung des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren des betroffenen Ausführers Gegenstand einer Klage dieses Ausführers vor den Unionsgerichten sein können (vgl. Beschluss vom 14. Januar 2015, SolarWorld u. a./Kommission, T‑507/13, EU:T:2015:23, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38      Die das mit einem Antidumpingzoll belegte Erzeugnis ausführenden Unternehmen, denen die Dumpingpraktiken vorgeworfen werden und die dartun können, dass sie in den Rechtsakten der Organe namentlich genannt sind, werden als von der Verordnung zur Einführung dieses Zolls unmittelbar betroffen angesehen (Urteil vom 28. Februar 2019, Rat/Marquis Energy, C‑466/16 P, EU:C:2019:156, Rn. 54).

39      Zudem schließt nach der Rechtsprechung der bloße Umstand, dass zur Anwendung des angefochtenen Rechtsakts eine nationale Durchführungsmaßnahme erlassen wird, nicht aus, dass der Kläger als von diesem Rechtsakt unmittelbar betroffen angesehen werden kann, sofern der mit dessen Durchführung betraute Mitgliedstaat nicht über ein selbständiges Ermessen verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2005, Land Oberösterreich und Österreich/Kommission, T‑366/03 und T‑235/04, EU:T:2005:347, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung). In einem solchen Fall hat nämlich der Erlass der nationalen Maßnahme automatischen Charakter, und der Kläger ist als von dem angefochtenen Rechtsakt in seiner Rechtsstellung unmittelbar betroffen anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2009, Kommission/Ente per le Ville Vesuviane und Ente per le Ville Vesuviane/Kommission, C‑445/07 P und C‑455/07 P, EU:C:2009:529, Rn. 45 und 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

40      Zudem ist nach ständiger Rechtsprechung eine Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person nur zulässig, soweit der Kläger ein Interesse an der Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2008, Reliance Industries/Rat und Kommission, T‑45/06, EU:T:2008:398, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

–       Individuelle Betroffenheit

41      Die Klägerin ist ein ausführender Hersteller des in Rede stehenden Erzeugnisses, der in vollem Umfang bei der Untersuchung der Kommission, die zur Einführung der Antidumping- und der Ausgleichszölle geführt hat, mitgearbeitet hat und dessen Name in den Durchführungsverordnungen Nrn. 1238/2013 und 1239/2013 zur Einführung dieser Zölle und in der Annahme der Verpflichtung genannt ist.

42      Zudem ist die Klägerin in der angefochtenen Verordnung ausdrücklich genannt. Zum einen wird sie in Art. 1 des verfügenden Teils der angefochtenen Verordnung erwähnt, mit dem die zuvor von der Kommission angenommene Verpflichtung widerrufen wird. Zum anderen wird sie im 31. Erwägungsgrund dieser Verordnung als einer der beiden ausführenden Hersteller erwähnt, die die Verpflichtungsrechnungen ausgestellt haben, die mit Art. 2 des verfügenden Teils dieser Verordnung für nichtig erklärt worden sind. Die im vorliegenden Fall in Rede stehenden Rechnungen hatte die Klägerin dem Unternehmen Seraphim Solar System gestellt. Die angefochtene Verordnung betrifft ausschließlich die Einhaltung der Verpflichtungen der beiden namentlich genannten ausführenden Hersteller, zu denen die Klägerin gehört.

43      Unter diesen Umständen ist die Klägerin als von der angefochtenen Verordnung und ihrem Art. 2 individuell betroffen anzusehen.

–       Unmittelbare Betroffenheit

44      Im vorliegenden Fall hat die Kommission nach der Feststellung, dass die Klägerin die angebotene Verpflichtung verletzt habe, und dem Widerruf der Annahme dieser Verpflichtung die von der Klägerin für bestimmte Transaktionen ausgestellten Verpflichtungsrechnungen mit Art. 2 der angefochtenen Verordnung für nichtig erklärt und demgemäß festgestellt, dass die für diese Transaktionen geschuldeten endgültigen Zölle zu vereinnahmen seien. Damit haben sich die angefochtenen Bestimmungen unmittelbar auf die Rechtsstellung der Klägerin ausgewirkt. Des Weiteren waren die daraus von den nationalen Zollbehörden zu ziehenden Folgerungen in diesen Bestimmungen festgelegt, ohne dass diese Behörden die Nichtigerklärung der Rechnungen oder die Vereinnahmung der fälligen Zölle in Frage stellen konnten.

45      Unter diesen Umständen ist die Klägerin von der angefochtenen Verordnung einschließlich ihres Art. 2 unmittelbar betroffen.

–       Rechtsschutzinteresse

46      Es ist festzustellen, dass der von der Kommission angeführte Umstand, dass die Zollschulden vom Einführer und nicht vom ausführenden Hersteller zu entrichten sind, einem Rechtsschutzinteresse des Letztgenannten an der Nichtigerklärung eines diesen Schulden zugrunde liegenden Rechtsakts nicht entgegensteht.

47      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung implizit, aber notwendig von der Zulässigkeit der Klage eines ausführenden Herstellers gegen die Rechtsakte ausgeht, mit denen die Annahme einer Verpflichtung widerrufen und ein endgültiger Antidumpingzoll auf die von ihm hergestellten und auf den Markt der Union ausgeführten Erzeugnisse eingeführt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2010, Usha Martin/Rat und Kommission, T‑119/06, EU:T:2010:369, auf Rechtsmittel bestätigt durch Urteil vom 22. November 2012, Usha Martin/Rat und Kommission, C‑552/10 P, EU:C:2012:736). Wegen der Ähnlichkeit der Fallgestaltung ist daraus abzuleiten, dass auch die Klage eines solchen ausführenden Herstellers gegen die Erhebung dieses Zolls auf die Erzeugnisse zulässig sein muss, die er bereits ausgeführt hat und für die die Verpflichtungsrechnungen von der Kommission für nichtig erklärt worden sind.

48      Überdies macht die Klägerin zu Recht geltend, dass die angefochtenen Bestimmungen, da sie zur Verteuerung ihrer Erzeugnisse bei der Einfuhr beitrügen, nachteilige Auswirkungen auf ihre Handelsbeziehungen mit dem Einführer dieser Erzeugnisse hätten, die im Fall des Erfolgs ihrer Klage beseitigt werden könnten.

49      Daher hat die Klägerin ein Rechtsschutzinteresse für eine Klage auf Nichtigerklärung von Art. 2 der angefochtenen Verordnung. Die Klage ist somit zulässig.

 Zur Zulässigkeit der von der Klägerin erhobenen Einrede der Rechtswidrigkeit

50      Die Klägerin macht geltend, Art. 3 Abs. 2 der Durchführungsverordnung Nr. 1238/2013 und Art. 2 Abs. 2 der Durchführungsverordnung Nr. 1239/2013 liefen Art. 8 Abs. 1, 9 und 10 sowie Art. 10 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2009, L 343, S. 51) in geänderter Fassung und Art. 13 Abs. 1, 9 und 10 sowie Art. 16 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2009, L 188, S. 93) zuwider, da der Rat, der als Exekutivbehörde und nicht als Gesetzgeber gehandelt habe, weder die Befugnis an die Kommission habe delegieren können, auf bloßen Widerruf der Annahme einer Verpflichtung hin die Verpflichtungsrechnungen für nichtig zu erklären, noch die Anordnung an die nationalen Zollbehörden habe richten können, die Zölle auf Waren zu vereinnahmen, die sich bereits im zollrechtlich freien Verkehr im Zollgebiet der Union befunden hätten.

51      Die Kommission, unterstützt vom Rat, macht geltend, nach den Urteilen vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf (C‑188/92, EU:C:1994:90), und vom 15. Februar 2001, Nachi Europe (C‑239/99, EU:C:2001:101), die Klägerin könne wegen Verjährung keine Einrede der Rechtswidrigkeit gemäß Art. 277 AEUV mehr erheben.

52      Dazu führt die Kommission aus, der Klägerin habe als bei den Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen mitarbeitendem ausführenden Hersteller das zeitlich begrenzte, am 3. März 2014 auslaufende Recht zugestanden, Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Durchführungsverordnung Nr. 1238/2013 und Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Durchführungsverordnung Nr. 1239/2013 unmittelbar mit einer Klage nach Art. 263 AEUV anzufechten. Daher könne sie diese Bestimmungen jetzt nicht mit einer Einrede der Rechtswidrigkeit nach Art. 277 AEUV beanstanden.

53      Nach Ansicht der Kommission steht gemäß dem Grundsatz der Rechtssicherheit der endgültige Charakter der Rechtsakte der Unionsorgane nach Ablauf der in Art. 263 AEUV vorgesehenen Klagefrist deren Infragestellung entgegen, und zwar auch im Rahmen einer nach Art. 277 AEUV gegenüber diesen Rechtsakten erhobenen Einrede der Rechtswidrigkeit. Dies gelte wegen ihrer Doppelnatur als Normativakte und als Handlungen, die bestimmte Wirtschaftsteilnehmer unmittelbar und individuell betreffen könnten, auch für die Verordnungen zur Einführung von Antidumping- und von Ausgleichszöllen.

54      Der Kommission zufolge steht im vorliegenden Fall fest, dass der Klägerin die Durchführungsverordnungen Nrn. 1238/2013 und 1239/2013 wohlbekannt gewesen seien. Obwohl sie nicht in die Stichprobe einbezogen gewesen sei, habe sich die Klägerin aktiv an dem Verfahren, das zur Einführung von Antidumping- und von Ausgleichszöllen geführt habe, beteiligt, um einen Vorteil gegenüber den ausführenden Herstellern zu erlangen, die nicht mitgearbeitet hätten. Die Klägerin sei in den Anhängen dieser Verordnungen genannt. Unter diesen Umständen hätte ihr wie jedem umsichtigen Wirtschaftsteilnehmer bekannt sein müssen, dass der Rat die Kommission ermächtigt habe, die Verpflichtungsrechnungen für nichtig zu erklären und die Anordnung an die Zollbehörden zu richten, die Zölle für die Rechnungen zu vereinnahmen, die als Verletzung der Verpflichtung angesehen worden seien, so dass die Frist, innerhalb deren sie diese Ermächtigung hätte in Frage stellen und somit ihr Interesse an einer Anfechtung der oben genannten Verordnungen schützen können, am 3. März 2014 abgelaufen sei.

55      Die Klägerin tritt dem Vorbringen der Kommission und des Rates entgegen.

56      Das Gericht weist darauf hin, dass Art. 277 AEUV nach ständiger Rechtsprechung der Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes ist, der jeder Partei das Recht gewährleistet, zum Zweck der Nichtigerklärung einer sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlung die Gültigkeit derjenigen früheren Rechtsakte der Organe zu bestreiten, die die Rechtsgrundlage für die angegriffene Handlung bilden, falls diese Partei nicht das Recht hatte, gemäß Art. 263 AEUV unmittelbar gegen diese Rechtsakte zu klagen, deren Folgen sie nunmehr erleidet, ohne dass sie ihre Nichtigerklärung hätte beantragen können (vgl. Urteil vom 6. März 1979, Simmenthal/Kommission, 92/78, EU:C:1979:53, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung). Des Weiteren ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass der Weg der Einrede der Rechtswidrigkeit nur eröffnet ist, wenn kein anderer Rechtsbehelf zur Verfügung steht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf, C‑188/92, EU:C:1994:90, Rn. 17, vom 15. Februar 2001, Nachi Europe, C‑239/99, EU:C:2001:101, Rn. 37, und vom 8. März 2007, Roquette Frères, C‑441/05, EU:C:2007:150, Rn. 40).

57      Im vorliegenden Fall kann entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht gesagt werden, dass die Klägerin Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Durchführungsverordnung Nr. 1238/2013 und Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Durchführungsverordnung Nr. 1239/2013 unmittelbar nach ihrem Erlass auf der Grundlage von Art. 263 AEUV anfechten konnte und dass die Frist zur Anfechtung dieser Bestimmungen am 3. März 2014 abgelaufen ist.

58      Insoweit ist zu beachten, dass Art. 3 der Durchführungsverordnung Nr. 1238/2013 und Art. 2 der Durchführungsverordnung Nr. 1239/2013 Befreiungen zugunsten der Klägerin in dem Sinne darstellten, dass für die in Rede stehenden in die Union eingeführten Erzeugnisse nicht die endgültigen Antidumping- und Ausgleichszölle zu entrichten waren, sofern die in den Verpflichtungen vorgesehenen Bedingungen erfüllt waren.

59      Zu Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Durchführungsverordnung Nr. 1238/2013 und Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Durchführungsverordnung Nr. 1239/2013 ist weiter festzustellen, dass mit diesen Bestimmungen, wie die Klägerin vorträgt, nur das Recht für die Kommission geschaffen werden sollte, die Annahme der konkreten Verpflichtungen zu widerrufen und die entsprechenden Verpflichtungsrechnungen für nichtig zu erklären.

60      Zum einen ist in dieser Hinsicht ausdrücklich vorgesehen worden, dass die Kommission mittels besonderer Maßnahmen vorgehen musste, nämlich – über einen Widerruf der Verpflichtung gemäß Art. 8 Abs. 9 der Verordnung Nr. 1225/2009 und Art. 13 Abs. 9 der Verordnung Nr. 597/2009 – durch den Erlass einer Verordnung oder eines Beschlusses, die sich auf bestimmte Transaktionen beziehen und mit denen die betreffenden Verpflichtungsrechnungen für nichtig erklärt werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Januar 2015, SolarWorld u. a./Kommission, T‑507/13, EU:T:2015:23, Rn. 61). Der vorliegende Fall ist somit anders gelagert als der, zu dem das Urteil vom 28. Februar 2017, Canadian Solar Emea u. a./Rat (T‑162/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:124, Rn. 47), ergangen ist, auf das die Kommission in der Sitzung für ihr Vorbringen verwiesen hat, die Klägerin habe die in der vorstehenden Rn. 57 genannten Bestimmungen sogleich nach ihrem Erlass anfechten können.

61      Zum anderen war, wie die Klägerin vorträgt, die Frage, ob Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Durchführungsverordnung Nr. 1238/2013 und Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Durchführungsverordnung Nr. 1239/2013 auf sie angewandt werden würden, zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Bestimmungen rein hypothetisch.

62      Unter diesen Umständen konnte die Klägerin vor der konkreten Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Durchführungsverordnung Nr. 1238/2013 und Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Durchführungsverordnung Nr. 1239/2013, die sich auf sämtliche Unternehmen bezogen, die die fraglichen Verpflichtungen eingegangen waren, nicht als von diesen Bestimmungen unmittelbar betroffen angesehen werden. Sie hatte auch kein Rechtsschutzinteresse, um innerhalb des von der Kommission angeführten am 3. März 2014 abgelaufenen Zeitraums deren Rechtmäßigkeit in Frage zu stellen. Insbesondere konnte die Klägerin ein Rechtsschutzinteresse für eine Klage gegen die vorgenannten Bestimmungen nicht auf die bloße Möglichkeit stützen, dass die Kommission ihr gegenüber einen Widerruf der Verpflichtungen, gefolgt von einer Nichtigerklärung von Verpflichtungsrechnungen, aussprechen würde. Die Klägerin hatte keinen Grund, damit rechnen zu müssen, dass sie sich in einer solchen hypothetischen Lage befinden würde.

63      Überdies ist hervorzuheben, dass im Unterschied zu dem von der Kommission angeführten Urteil vom 15. Februar 2001, Nachi Europe (C‑239/99, EU:C:2001:101, Rn. 37), die im vorliegenden Fall von der Einrede der Rechtswidrigkeit erfassten Bestimmungen keine Einzelfallentscheidung sind. Es handelt sich im Gegenteil um Bestimmungen allgemeinen Charakters, zu denen weitere Durchführungsmaßnahmen erlassen werden mussten, die gegebenenfalls die Interessen der Klägerin beinträchtigen konnten (vgl. entsprechend Urteil vom 16. März 1978, Unicme u. a./Rat, 123/77, EU:C:1978:73, Rn. 11 bis 18). Weder die Nennung der Klägerin in den Anhängen der Durchführungsverordnungen Nrn. 1238/2013 und 1239/2013 noch der Umstand, dass ihr bekannt sein musste, dass der Rat die Kommission ermächtigt hatte, die Verpflichtungsrechnungen für nichtig zu erklären, hatten zur Folge, dass sie die in der vorstehenden Rn. 57 bezeichneten Bestimmungen unmittelbar nach ihrem Erlass anfechten konnte.

64      In Ermangelung eines Rechtsschutzinteresses bezüglich dieser Bestimmungen der Durchführungsverordnungen Nrn. 1238/2013 und 1239/2013 steht der Erhebung einer Einrede der Rechtswidrigkeit dieser Verordnungen durch die Klägerin im Rahmen der vorliegenden Klage nichts entgegen.

 Zur Begründetheit

65      Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund. Sie macht der Sache nach geltend, die Kommission habe mit der angefochtenen Verordnung Art. 8 Abs. 1, 9 und 10 sowie Art. 10 Abs. 5 der Antidumpinggrundverordnung und Art. 13 Abs. 1, 9 und 10 sowie Art. 16 Abs. 5 der Antisubventionsgrundverordnung verletzt, indem sie Verpflichtungsrechnungen für nichtig erklärt und die Anordnung an die Zollbehörden gerichtet habe, Zölle zu vereinnahmen, als wäre keine Verpflichtungsrechnung ausgestellt und den Zollbehörden zum Zeitpunkt der Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr übermittelt worden.

66      Die Klägerin stützt ihre Klage auch auf eine Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 3 Abs. 2 der Durchführungsverordnung Nr. 1238/2013 und Art. 2 Abs. 2 der Durchführungsverordnung Nr. 1239/2013 wegen Verletzung von Art. 8 und Art. 10 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1225/2009 sowie Art. 13 und Art. 16 Abs. 5 der Verordnung Nr. 597/2009 in der Fassung zur Zeit des Erlasses der Durchführungsverordnungen Nrn. 1238/2013 und 1239/2013.

67      Vorab ist festzustellen, dass die in Rede stehenden Bestimmungen der Antidumping- und der Antisubventionsgrundverordnung (siehe oben, Rn. 65), die zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verordnung anwendbar waren, hinsichtlich der für die Würdigung der vorliegenden Rechtssache relevanten Gesichtspunkte der Sache nach mit denen der Verordnungen Nrn. 1225/2009 und 597/2009 (siehe oben, Rn. 66) übereinstimmen. Daher wird im Verlauf des Urteils auf die Grundverordnungen Bezug genommen, soweit nicht die gegebenenfalls anwendbaren oder angeführten Bestimmungen der Durchführungsverordnungen Nrn. 1238/2013 und 1239/2013 davon abweichen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Durchführungsverordnungen Nrn. 1238/2013 und 1239/2013 vom Rat erlassen wurden, dem unter der Geltung der Verordnungen Nrn. 1225/2009 und 597/2009 die Durchführungsbefugnis zur Einführung endgültiger Zölle zukam, dass diese Befugnis aber mit der Verordnung (EU) Nr. 37/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2014 zur Änderung bestimmter Verordnungen zur gemeinsamen Handelspolitik hinsichtlich der Verfahren für die Annahme bestimmter Maßnahmen (ABl. 2014, L 18, S. 1) auf die Kommission übertragen worden ist.

68      Die Klägerin macht geltend, nach Art. 8 der Antidumpinggrundverordnung und Art. 13 der Antisubventionsgrundverordnung gälten, wenn Preisverpflichtungen angenommen worden seien, die vorläufigen bzw. die endgültigen Zölle während der Gültigkeitsdauer dieser Verpflichtungen nicht. Wenn dagegen die Annahme der Verpflichtung nach der Feststellung, dass einer der ausführenden Hersteller die von ihm angebotene Verpflichtung verletzt habe, widerrufen werde, gälten nach Art. 8 Abs. 9 der Antidumpinggrundverordnung und Art. 13 Abs. 9 der Antisubventionsgrundverordnung automatisch die Zölle, die aufgrund der Annahme der Verpflichtung nicht erhoben worden seien. Nach Ansicht der Klägerin betreffen diese Zölle jedoch nur die ab dem Tag des Widerrufs der Verpflichtung getätigten Einfuhren. Das ergebe sich auch aus der Verwaltungspraxis der Kommission. Erst in jüngster Zeit habe die Kommission bei zwei Gelegenheiten Nichtigerklärungen von Verpflichtungsrechnungen wie in der angefochtenen Verordnung ausgesprochen.

69      Nach Ansicht der Klägerin gibt es nur zwei Ausnahmen, die der Kommission die rückwirkende Einführung von Zöllen erlaubten. Die erste betreffe die Fälle, in denen die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 10 der Antidumpinggrundverordnung und von Art. 13 Abs. 10 der Antisubventionsgrundverordnung vorlägen. Wenn die Kommission den Verdacht habe, dass eine Verpflichtung verletzt werde, könne sie die Einführung vorläufiger Zölle beschließen, die endgültig vereinnahmt werden könnten, wenn sich der Verdacht einer Verletzung bestätige.

70      Die zweite Ausnahme betreffe die Fälle, in denen die Einfuhren gemäß Art. 10 Abs. 5 der Antidumpinggrundverordnung und Art. 16 Abs. 5 der Antisubventionsgrundverordnung zollamtlich erfasst worden seien. Ergehe die Anordnung an die Zollbehörden, die Einfuhren zollamtlich zu erfassen, könne der endgültige Zoll rückwirkend ab dem Tag der Erfassung erhoben werden, sofern diese innerhalb von 90 Tagen vor der Anwendung der vorläufigen Zölle stattgefunden habe.

71      Der Klägerin zufolge hat die Kommission selbst erklärt, dass es keine Rechtsgrundlage für eine rückwirkende Nichtigerklärung der Verpflichtungsrechnungen gebe. Die Kommission könne nicht geltend machen, dass deshalb, weil im vorliegenden Fall die Antidumpinguntersuchung abgeschlossen gewesen sei, der Widerruf der Annahme der Verpflichtung zusammen mit der Nichtigerklärung der Verpflichtungsrechnungen keine Rückwirkung gehabt habe. Die Klägerin wirft der Kommission ein unrichtiges Verständnis der relevanten Bestimmungen vor.

72      In der Erwiderung fügt die Klägerin hinzu, dass die Zuständigkeit für die zollamtliche Überwachung und die Zollkontrollen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. 2013, L 269, S. 1, im Folgenden: Zollkodex der Union) bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten liege.

73      Die Kommission macht der Sache nach geltend, der Rat habe sie mit den Durchführungsverordnungen Nrn. 1238/2013 und 1239/2013 ermächtigen können, Verpflichtungsrechnungen für nichtig zu erklären und die Anordnung an die Zollbehörden zu richten, die Zölle auf die Einfuhren zu vereinnahmen, die unter Verletzung der Bedingungen der Verpflichtung getätigt worden seien.

74      Als Erstes führt die Kommission aus, eine Preisverpflichtung sei eine Erfolgspflicht. Ein Ausführer, der nachweislich Dumping praktiziert oder anfechtbare Subventionen erhalten habe, könne sich verpflichten, die Preise für seine Ausfuhren zu erhöhen, so dass die schädigenden Wirkungen dieser Praktiken beseitigt würden, wobei dieses Preisniveau durch die Ausstellung von Verpflichtungsrechnungen belegt werde. Er müsse seine Verpflichtung jedoch einhalten, um weiter die Befreiung von den Antidumping- oder den Ausgleichszöllen in Anspruch nehmen zu können, die normalerweise für die betreffenden Erzeugnisse, die Gegenstand des Dumpings oder einer Subvention seien, geschuldet seien. Eine Verpflichtung stelle somit eine Ausnahme von den Bedingungen dar, die normalerweise für diese Erzeugnisse gälten. Wenn dagegen die Verpflichtungsrechnung nicht vorgelegt oder später festgestellt werde, dass sie nicht den geltenden Anforderungen entspreche, träten die Antidumping- oder die Ausgleichszölle wieder in Geltung und würden von den nationalen Zollbehörden vereinnahmt. Da eine Verpflichtung eine Ausnahme und eine komplexe Vereinbarung sei, müsse sie strikt ausgelegt werden. Für die Kommission stelle der Abschluss einer Verpflichtungsvereinbarung ein Risiko dar, zu dem noch die Schwierigkeit hinzukomme, die Einhaltung der Verpflichtung zu kontrollieren. Es sei Sache jeder Partei, die die Verpflichtung eingehe, deren wirksame Einhaltung sicherzustellen, indem sie mit der Kommission im Rahmen eines Vertrauensverhältnisses zusammenarbeite.

75      Aus diesen Gründen habe der Gerichtshof anerkannt, dass die Unionsorgane die Bedingungen einer Preisverpflichtung auf der Grundlage ihres gesetzgeberischen Ermessens annehmen, ablehnen und festlegen könnten. Die Kommission könne folglich gemäß Art. 8 Abs. 7 und 9 der Antidumpinggrundverordnung und Art. 13 Abs. 7 und 9 der Antisubventionsgrundverordnung jede Verletzung einer Verpflichtung oder der Pflicht zur Zusammenarbeit im Rahmen ihrer Durchführung dadurch ahnden, dass sie ihre Annahme der Verpflichtung widerrufe und die Antidumping- und die Ausgleichszölle auf der Grundlage des Sachverhalts in Geltung setze, der im Rahmen der Untersuchung festgestellt worden sei. Diese Sanktionsbefugnis schließe die Befugnis zur Nichtigerklärung der Verpflichtungsrechnungen ein.

76      Als Zweites tritt die Kommission dem Vorbringen der Klägerin entgegen, der Rat habe sie mit den Durchführungsverordnungen Nrn. 1238/2013 und 1239/2013 nicht zur Nichtigerklärung von Rechnungen ermächtigen können, die sich auf Waren bezögen, die bereits in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden seien, da eine solche Möglichkeit in der Antidumpinggrundverordnung und in der Antisubventionsgrundverordnung nicht vorgesehen sei.

77      Erstens macht die Kommission hierzu geltend, ihre allgemeine Aufgabe sei es, die nach Art. 8 der Antidumpinggrundverordnung und Art. 13 der Antisubventionsgrundverordnung angenommenen Verpflichtungen zu überwachen, wenn nötig mit Unterstützung der Zollbehörden der Mitgliedstaaten. Diese Bestimmungen stünden der Nichtigerklärung der Verpflichtungsrechnungen nicht entgegen, sondern enthielten nur keine Bezugnahme darauf.

78      Zweitens legten Art. 8 Abs. 9 der Antidumpinggrundverordnung und Art. 13 Abs. 9 der Antisubventionsgrundverordnung die Natur der Verletzung der Verpflichtung nicht fest und bestimmten nicht, unter welchen Voraussetzungen deren Annahme zu widerrufen sei. Es sei Sache der Organe, bestimmte Konformitätsanforderungen festzulegen, wobei die Ausstellung von Verpflichtungsrechnungen nur ein Beispiel unter mehreren sei. Die Rechtsgrundlage für die Festlegung dieser technischen Modalitäten in den Verordnungen zur Einführung endgültiger Zölle seien Art. 14 Abs. 1 der Antidumpinggrundverordnung und Art. 24 Abs. 1 der Antisubventionsgrundverordnung, nach denen die Zölle „von den Mitgliedstaaten in der Form, zu dem Satz und nach den sonstigen Modalitäten erhoben [werden], die in der Verordnung zur Einführung dieser Zölle festgelegt sind“. Die Möglichkeit, die Kommission zur Nichtigerklärung der Verpflichtungsrechnungen zu ermächtigen, ergebe sich aus ihrer allgemeinen Aufgabe der Überwachung der Verpflichtungen, der Befugnis des Rates, die „sonstigen Modalitäten“ für die Vereinnahmung der in Rede stehenden Zölle festzulegen, und der Pflicht der ausführenden Hersteller, eine Überwachung im Rahmen eines Vertrauensverhältnisses zur Kommission zu ermöglichen, die auf die Verlässlichkeit der vorgelegten Dokumente angewiesen sei.

79      Drittens seien die Pflicht zur Vorlage von Verpflichtungsrechnungen und deren Nichtigerklärung bei fehlender Konformität mit den eingegangen Verpflichtungen nichts Neues. Im vorliegenden Fall habe die Kommission von ihrer Befugnis Gebrauch gemacht, mit einer angemessenen Begründung ihrer Entscheidung gegenüber der Klägerin die Annahme der Verpflichtung zu widerrufen und die entsprechenden Rechnungen für nicht konform zu erklären. Mit einem in einem solchen Fall wegen einer für nichtig erklärten Verpflichtungsrechnung fälligen Antidumping- oder Ausgleichszoll solle nur die rechtmäßige Lage wiederhergestellt werden. Die Nichtigerklärung der Verpflichtungsrechnungen solle die Wirksamkeit der von der Kommission angenommenen Preisverpflichtungen verstärken und spiegele und ergänze die Befugnis der nationalen Zollbehörden durch ein zusätzliches Instrument, das es erlaube, die Zölle im Fall der Verletzung einer Verpflichtung zu vereinnahmen.

80      Viertens könne die Klägerin sich nicht auf die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes berufen. Die Befreiung von den Antidumping- und den Ausgleichszöllen habe bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr keine endgültige Situation entstehen lassen. Zudem hätten klare Rechtsvorschriften der Klägerin von Beginn an gezeigt, dass die Verpflichtungsrechnungen insbesondere im Fall einer Verletzung der Verpflichtung für nichtig erklärt werden könnten.

81      Es seien die nationalen Zollbehörden, die zu beurteilen hätten, ob sie in der Lage seien, die Zölle für die Rechnungen zu vereinnahmen, für die die dreijährige Verjährungsfrist nach Art. 103 Abs. 2 des Zollkodex abgelaufen sei, der gemäß Art. 1 Abs. 3 der Durchführungsverordnung Nr. 1238/2013 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 der Antidumpinggrundverordnung auf die in Rede stehenden Zölle anwendbar sei. Die entsprechende Bestimmung der Antisubventionsgrundverordnung sei deren Art. 24 Abs. 1. Da diese Nichtigerklärungen ihre Wirkungen zeitlich nicht vor dem 23. April 2014, dem Tag der Vorlage der ersten Verpflichtungsrechnung der Klägerin, und erst recht nicht vor dem 4. Dezember 2013, dem Zeitpunkt der Einführung der Zölle für die in Rede stehenden Erzeugnisse, entfaltet hätten, könne von einer Rückwirkung im Sinne des Unionsrechts keine Rede sein.

82      In diesem Zusammenhang sei es nach dem Grundsatz des Schutzes der Eigenmittel der Union selbstverständlich, dass im Fall der Vorlage unrichtiger oder unvollständiger Verpflichtungsrechnungen der vom betreffenden ausführenden Hersteller geschuldete gewöhnliche Antidumping- oder Ausgleichszoll so gelte, als hätte dieser keine Verpflichtungsrechnung vorgelegt, und die aufgrund der Vorlage dieser Verpflichtungsrechnungen nicht entrichteten Zölle seien dann so fällig, als hätte es keine Befreiung gegeben.

83      Fünftens räumt die Kommission ein, dass die beanstandete Praxis nicht von Art. 10 Abs. 5 der Antidumpinggrundverordnung und Art. 16 Abs. 5 der Antisubventionsgrundverordnung gedeckt sei.

84      Als Drittes macht die Kommission geltend, es habe niemals eine konsistente Praxis der Befreiung von Einfuhren von Antidumping- und von Ausgleichszöllen bestanden, die vor dem Widerruf der Annahme einer Verpflichtung getätigt worden seien. Die einzigen Fälle, in denen Verpflichtungsrechnungen nicht für nichtig erklärt worden seien, fielen nicht in die von der Klägerin beschriebene Kategorie. Selbst wenn eine solche Praxis bestanden haben sollte, hätte dies keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verordnung. In diesem Zusammenhang sei das Vorbringen in Rn. 33 der Klageschrift unzulässig, denn es laufe Art. 76 Buchst. f der Verfahrensordnung zuwider, da kein Beweis vorgelegt worden sei.

85      Der Standpunkt der Klägerin lässt sich nach Ansicht der Kommission dahin zusammenfassen, dass die einzige Rechtsfolge der Verletzung einer Verpflichtung deren Widerruf für die Zukunft sei. Sämtliche auf Verletzungen beruhenden Transaktionen, die vor Erlass des Widerrufsbeschlusses getätigt worden seien, seien geschützt. Nichts im Unionsrecht rechtfertige jedoch einen derart weitgehenden Schutz eines Wirtschaftsteilnehmers, der die freiwillig von ihm eingegangenen Verpflichtungen verletze, zumal wenn ihm die Folgen eines solchen Handelns im Voraus bekannt gewesen seien.

86      In der Gegenerwiderung führt die Kommission der Sache nach aus, die Klägerin und sie seien sich darin einig, dass Antidumping- und Ausgleichszölle grundsätzlich ab der Verletzung der Verpflichtung eingeführt werden könnten. Die Meinungsverschiedenheit betreffe nur die dafür einzusetzende Methode. Es sei unnötig, eine zollamtliche Erfassung vorzunehmen und vorläufige Zölle einzuführen, wenn die Untersuchung abgeschlossen sei und endgültige Zölle eingeführt worden seien. Die von der Klägerin vorgeschlagene Methode trage dem Umstand nicht Rechnung, dass die Kommission mit der zollamtlichen Erfassung erst beginnen könne, nachdem sie eine Verletzung der Verpflichtung festgestellt habe. Sie habe das geeignete Verfahren angewandt. Denn nur mittels der Nichtigerklärung der Verpflichtungsrechnung könnten die Zölle ab dem tatsächlichen Ereignis der Verletzung vereinnahmt werden. Zudem sei zwischen der Einführung von Zölle und der Aussetzung ihrer Vereinnahmung zu unterscheiden. Der vorliegende Sachverhalt entspreche diesem zweiten Fall.

87      Zum Vorbringen der Klägerin, dass für die zollamtliche Überwachung und die Zollkontrollen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten zuständig seien, führt die Kommission aus, dieses Argument sei erstmals in der Erwiderung vorgebracht worden und damit nach Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung unzulässig. Jedenfalls sei es unbegründet.

88      Die Kommission macht geltend, es stehe fest, dass sie gemäß Art. 2 der angefochtenen Verordnung die Anordnung an die Zollbehörden gerichtet habe, die für die Einfuhren des in Rede stehenden Erzeugnisses fälligen Antidumping- und Ausgleichszölle zu vereinnahmen. Ohne dass sie versucht habe, sich die Befugnisse der nationalen Behörden anzumaßen, sei sie verpflichtet gewesen, kraft ihrer Befugnisse nach Art. 14 Abs. 1 der Antidumpinggrundverordnung und Art. 24 Abs. 1 der Antisubventionsgrundverordnung bestimmte Maßnahmen zur Konformitätskontrolle und ‑überprüfung zu ergreifen, um die Eigenmittel der Union zu schützen.

89      Schließlich sei das Vorbringen der Klägerin, die Kommission und der Rat in seiner Eigenschaft als Exekutivorgan hätten die Befugnisse der Kommission über das nach den Verträgen und dem abgeleiteten Recht zulässige Maß hinaus ausgeweitet, unzulässig, da es sich um einen neuen Klagegrund handle, der entgegen Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung erstmals in der Erwiderung vorgebracht worden sei. Jedenfalls fehle es diesem Vorbringen an Klarheit hinsichtlich der Art und Weise, wie der Rat die Befugnisse der Kommission ausgeweitet haben solle.

90      Der Rat unterstützt der Sache nach das Vorbringen der Kommission. Erstens erlaubten Art. 8 Abs. 9 der Antidumpinggrundverordnung und Art. 13 Abs. 9 der Antisubventionsgrundverordnung nach richtiger Auslegung die Nichtigerklärung der Verpflichtungsrechnungen. Zweitens böten diese Verordnungen eine Rechtsgrundlage, auf der die Unionsorgane Konformitätsanforderungen für die Handhabung der Preisverpflichtungen aufstellen könnten. Drittens entsprächen die Klauseln betreffend die Nichtigerklärung der Verpflichtungsrechnungen der Praxis der Unionsorgane. Viertens komme die Nichtigerklärung der Verpflichtungsrechnungen einer rückwirkenden Einführung von Antidumping- und Ausgleichszöllen, die dem Unionsrecht zuwiderliefe, nicht gleich.

91      Die Klägerin tritt dem Vorbringen der Kommission und des Rates entgegen.

 Zum rechtlichen Rahmen der Verpflichtungen und der Verpflichtungsrechnungen der Klägerin

92      Gemäß Art. 8 Abs. 1 der Antidumpinggrundverordnung kann die Kommission, wenn das Vorliegen von Dumping und Schädigung festgestellt wurde, zufriedenstellende freiwillige Verpflichtungsangebote annehmen, in denen sich ein Ausführer verpflichtet, seine Preise zu ändern, um die Ausfuhr der betroffenen Waren zu Dumpingpreisen zu vermeiden, sofern sie davon überzeugt ist, dass die schädigenden Wirkungen des Dumpings durch diese Verpflichtung beseitigt werden.

93      Im vorliegenden Fall ist zum einen festzustellen, dass die endgültigen Antidumping- und Ausgleichszölle mit je nach Unternehmenskategorie spezifischen Sätzen insbesondere danach festgesetzt wurden, ob es sich um Unternehmen handelte, die bei der Untersuchung mitgearbeitet hatten. Zum anderen hatte die Annahme der in Rede stehenden Verpflichtungen nach Art. 3 Abs. 1 und dem 438. Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung Nr. 1238/2013 sowie Art. 2 Abs. 1 und dem 865. Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung Nr. 1239/2013 für die betreffenden Unternehmen eine Befreiung von der Entrichtung der endgültigen Antidumping- und der Ausgleichszölle zur Folge.

94      In dieser Hinsicht ist in der Rechtsprechung zur Auslegung der auf Verpflichtungen nach der Verordnung Nr. 1225/2009 geltenden Regelung bereits festgestellt worden, dass die von den Verpflichtungen erfassten Einfuhren nicht aufgrund des Beschlusses zur Annahme der Verpflichtungen vom Antidumpingzoll befreit sind. Die Befreiung beruht vielmehr auf den Bestimmungen, die entweder von der Kommission mit der geänderten vorläufigen Antidumpingverordnung oder vom Rat mit der endgültigen Antidumpingverordnung zur Durchführung der von der Kommission angenommenen Verpflichtungen eingeführt wurden. Eine solche Pflicht obliegt dem Rat nach Art. 9 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1225/2009, der bestimmt, dass ein endgültiger Antidumpingzoll gegen die Einfuhren der gedumpten Ware, die einen Schaden verursacht, mit einer Verordnung verhängt werden muss, und gleichzeitig eine Ausnahme für Einfuhren vorsieht, die aus Quellen stammen, von denen gegebenenfalls eine Verpflichtung angenommen wurde (Beschluss vom 14. Januar 2015, SolarWorld u. a./Kommission, T‑507/13, EU:T:2015:23, Rn. 48).

95      Auch wenn ein Beschluss zur Annahme der Verpflichtungen ergangen ist, werden nämlich die vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzölle nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1225/2009 Antidumpinggrundverordnung nur durch Verordnung eingeführt. Außerdem sieht diese Bestimmung vor, dass sie von den Mitgliedstaaten nach den sonstigen Modalitäten erhoben werden, die in der Verordnung zur Einführung dieser Zölle festgelegt sind, zu denen auch die genannten Bedingungen für die Durchführung der angenommenen Verpflichtungen gehören (Beschluss vom 14. Januar 2015, SolarWorld u. a./Kommission, T‑507/13, EU:T:2015:23, Rn. 49). Art. 24 Abs. 1 der Verordnung Nr. 597/2009 sieht der Sache nach das Gleiche vor.

96      Des Weiteren ist zum einen die Kommission nach Art. 8 Abs. 9 der Verordnung Nr. 1225/2009 und Art. 13 Abs. 9 der Verordnung Nr. 597/2009 gehalten, die Einhaltung der Verpflichtungen zu überprüfen, wenn nötig mit Unterstützung der Zollbehörden der Mitgliedstaaten. Außerdem liegt es auf der Hand, dass die Ausübung der Kontrolle der Verpflichtungen durch die Kommission von der Verlässlichkeit der Dokumente abhängig ist, die in Durchführung der vom betroffenen Ausführer eingegangenen Verpflichtung vorgelegt werden (Urteil vom 22. November 2012, Usha Martin/Rat und Kommission, C‑552/10 P, EU:C:2012:736, Rn. 35).

97      Zum anderen musste nach dem Zweck von Art. 8 der Verordnung Nr. 1225/2009 auch die Klägerin gemäß der von ihr unterschriebenen Verpflichtung nicht nur deren tatsächliche Einhaltung sicherstellen, sondern auch für eine wirksame Überwachung der Durchführung dieser Verpflichtung in Zusammenarbeit mit der Kommission im Rahmen des Vertrauensverhältnisses sorgen, auf dem die Annahme einer solchen Verpflichtung durch die Kommission beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2012, Usha Martin/Rat und Kommission, C‑552/10 P, EU:C:2012:736, Rn. 24). Gleiches gilt entsprechend für die Verpflichtungen im Rahmen der Ausgleichszölle nach Art. 13 der Verordnung Nr. 597/2009, da diese einem ähnlichen Zweck dienen wie die im Rahmen der Antidumpinggrundverordnung eingegangenen Verpflichtungen.

98      Ferner ist, wie die Kommission ausgeführt hat, eine Preisverpflichtung eines Unternehmens als eine Erfolgspflicht anzusehen, deren Einhaltung insbesondere durch die Ausstellung von Verpflichtungsrechnungen bei der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse in die Union zu belegen ist. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Durchführungsverordnung Nr. 1238/2013 und Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Durchführungsverordnung Nr. 1239/2013 enthalten ausdrückliche Bezugnahmen auf die Verpflichtungsrechnungen. Wie die Kommission vorträgt, ist in den Anhängen III und IV der Durchführungsverordnung Nr. 1238/2013 und in den Anhängen 2 und 3 der Durchführungsverordnung Nr. 1239/2013 vorgesehen, welchen Inhalt die Verpflichtungsrechnungen und die Ausfuhrverpflichtungsbescheinigungen haben müssen.

99      Schließlich ist nach der Rechtsprechung eine angemessene Kontrolle der Verpflichtungen sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2017, Rusal Armenal/Rat, T‑512/09 RENV, EU:T:2017:26, Rn. 178).

 Zu den Wirkungen des Widerrufs der Annahme der Verpflichtung durch die Kommission und der Nichtigerklärung der Verpflichtungsrechnungen durch die angefochtene Verordnung

100    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es in Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 2 der Antidumpinggrundverordnung heißt:

„[V]on der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 1 eingeführte vorläufige Zölle bzw. vom Rat gemäß Artikel 9 Absatz 4 eingeführte endgültige Zölle [gelten] während der Geltungsdauer dieser Verpflichtungen nicht für die Einfuhren der betroffenen Ware, die von den Unternehmen hergestellt [wird], die in dem Beschluss der Kommission zur Annahme des Verpflichtungsangebots und jeder etwaigen späteren Änderung dieses Beschlusses aufgeführt sind.“

101    Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 der Antisubventionsgrundverordnung sieht der Sache nach das Gleiche vor.

102    Weiter bestimmt Art. 8 Abs. 9 der Antidumpinggrundverordnung:

„Wird eine Verpflichtung von einer Partei verletzt oder zurückgenommen, oder widerruft die Kommission die Annahme der Verpflichtung, so wird die Annahme der Verpflichtung, nach Konsultationen, durch einen Beschluss oder eine Verordnung der Kommission widerrufen, und es gilt ohne Weiteres der vorläufige Zoll, den die Kommission gemäß Artikel 7 eingeführt hat, oder der endgültige Zoll, den der Rat gemäß Artikel 9 Absatz 4 eingeführt hat, sofern der betroffene Ausführer Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat, es sei denn, er hat die Verpflichtung selbst zurückgenommen. …“

103    Art. 13 Abs. 9 der Antisubventionsgrundverordnung sieht der Sache nach das Gleiche vor.

104    Insoweit lauten die Erwägungsgründe 18 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates vom 8. März 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 384/96 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern und der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2004, L 77, S. 12), die zu einer Änderung des Wortlauts der im vorliegenden Rechtsstreit relevanten Bestimmungen geführt haben:

„(18)      Artikel 8 Absatz 9 der Antidumpinggrundverordnung sieht unter anderem vor, dass im Falle der Rücknahme einer Verpflichtung durch eine Partei ein endgültiger Zoll gemäß Artikel 9 einzuführen ist, und zwar auf der Grundlage der Feststellungen im Rahmen der Untersuchung, die zu der Verpflichtung geführt hat. Diese Bestimmung hat zu einem zeitaufwändigen doppelten Vorgehen geführt, denn die Kommission muss die Annahme der Verpflichtung durch einen Beschluss widerrufen und der Rat den Zoll durch eine Verordnung wieder einführen. Angesichts der Tatsache, dass diese Bestimmung dem Rat keinen Ermessensspielraum lässt, was die Einführung eines Zolls nach Verletzung oder Rücknahme einer Verpflichtung oder dessen Höhe angeht, wird es als angemessen angesehen, Artikel 8 Absätze 1, 5 und 9 zu ändern, um klar zum Ausdruck zu bringen, dass die Kommission zuständig ist und nur ein einziger Rechtsakt notwendig ist, um die Annahme der Verpflichtung zu widerrufen und den Zoll wiedereinzuführen. Außerdem ist sicherzustellen, dass das gesamte Widerrufungsverfahren innerhalb einer Frist von normalerweise sechs Monaten und keinesfalls mehr als neun Monaten abgeschlossen wird, damit die geltende Maßnahme ordnungsgemäß angewandt werden kann.

(19)      Erwägungsgrund 18 gilt sinngemäß für Verpflichtungen gemäß Artikel 13 der Antisubventionsgrundverordnung.“

105    Art. 8 Abs. 10 der Antidumpinggrundverordnung schließlich lautet:

„Ein vorläufiger Zoll kann – nach Konsultationen – gemäß Artikel 7 auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen auferlegt werden, sofern Grund zu der Annahme besteht, dass eine Verpflichtung verletzt worden ist, oder im Fall der Verletzung oder der Rücknahme einer Verpflichtung, sofern die Untersuchung, die zu der Verpflichtung führte, nicht abgeschlossen wurde.“

106    Art. 13 Abs. 10 der Antisubventionsgrundverordnung sieht der Sache nach das Gleiche vor.

107    Die Parteien streiten über die Auslegung der Wirkungen dieser Bestimmungen. Die Kommission und der Rat sind der Ansicht, durch den Widerruf der Verpflichtungen werde die ursprüngliche Lage in dem Sinne wiederhergestellt, dass die Gesamtheit der endgültigen Antidumping- und Ausgleichszölle betreffend die für nichtig erklärten Rechnungen fällig sei.

108    Die Klägerin ist der Auffassung, Antidumping- und Ausgleichszölle könnten nur für die Zukunft eingeführt werden, d. h. mit Wirkung vom Zeitpunkt des Widerrufs der Annahme der Verpflichtungen durch die Kommission an, abgesehen von bestimmten Ausnahmen, die in der Antidumping- und der Antisubventionsgrundverordnung vorgesehen seien.

109    Die Kommission macht der Sache nach geltend, dass die endgültigen Antidumping- oder die Ausgleichszölle unter diesen Umständen „erneut gelten“. Der vorliegende Fall entspreche dem Fall, in dem ein Einführer für die Zollabfertigung eine Verpflichtungsrechnung vorlege, die nicht von einem Anweisungsbefugten des ausführenden Herstellers unterzeichnet sei oder andere Unregelmäßigkeiten aufweise. Zudem verweist sie auf Fälle von Zollbefreiungen unter Vorlage von Beweisen für den präferenziellen Ursprung, in denen der Präferenztarif zu Unrecht gewährt worden sei, und zwar auf die Urteile vom 7. Dezember 1993, Huygen u. a. (C‑12/92, EU:C:1993:914, Rn. 19), und vom 9. März 2006, Beemsterboer Coldstore Services (C‑293/04, EU:C:2006:162, Rn. 34). Ebenfalls in diesem Sinne hat die Kommission in der Sitzung der Sache nach ausgeführt, dass die Unionsorgane im Fall des Widerrufs der Annahme von Verpflichtungen die nationalen Behörden anwiesen, die geltenden Zölle zu vereinnahmen oder, mit anderen Worten, „die Transaktion zurückzusetzen“. Die Einfuhren würden also mit den ursprünglichen endgültigen Antidumping- und Ausgleichszöllen belegt, wie sie gemäß Art. 9 Abs. 4 der Antidumpinggrundverordnung und Art. 15 Abs. 1 der Antisubventionsgrundverordnung festgesetzt worden seien.

110    Die Klägerin stellt nicht in Abrede, dass die Unionsorgane die Bedingungen einer Preisverpflichtung auf der Grundlage ihres Ermessens annehmen, ablehnen und festlegen könnten. Ebenso wenig spricht sie den Unionsorganen das Ermessen hinsichtlich des Widerrufs der Annahme eine Verpflichtung ab.

111    Dagegen beruft sie sich für ihr Vorbringen, dass endgültige Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen nur unter ganz bestimmten Umständen verhängt werden könnten, auf Art. 8 Abs. 10 und vor allem Art. 10 („Rückwirkung“) Abs. 5 der Antidumpinggrundverordnung, der wie folgt lautet:

„Im Fall der Verletzung oder Rücknahme von Verpflichtungen können endgültige Zölle auf Waren erhoben werden, die innerhalb von 90 Tagen vor der Anwendung vorläufiger Maßnahmen in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, sofern die Einfuhren gemäß Artikel 14 Absatz 5 zollamtlich erfasst wurden und eine solche rückwirkende Erhebung nicht für die Einfuhren gilt, die vor der Verletzung oder Kündigung der Verpflichtung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden.“

112    Nach Ansicht der Klägerin entsprechen diese Bestimmungen der Sache nach Art. 13 Abs. 10 der Antidumpinggrundverordnung und Art. 16 Abs. 5 der Antisubventionsgrundverordnung.

113    Die Klägerin macht geltend, nur bei Vorliegen einer zollamtlichen Erfassung hätten in Bezug auf die in Rede stehenden Einfuhren Maßnahmen wie die Aufforderung zur Zahlung der fälligen endgültigen Antidumping- und Ausgleichszölle ergehen können. Das Vorgehen der Kommission im vorliegenden Fall sei somit fehlerhaft und rechtswidrig, da es keinem der vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehenen Fälle entspreche, in denen Antidumping- und Ausgleichszölle rückwirkend anzuwenden seien. Die Kommission könne nicht die Vereinnahmung endgültiger Zölle auf in den zollrechtlich freien Verkehr überführte Erzeugnisse anordnen, wenn sie nicht zuvor vorläufige Zölle eingeführt oder die zollamtliche Erfassung angeordnet habe.

114    Die von der Klägerin erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 3 Abs. 2 der Durchführungsverordnung Nr. 1238/2013 und Art. 2 Abs. 2 der Durchführungsverordnung Nr. 1239/2013 ist dahin zu verstehen, dass die rückwirkende Erhebung der Antidumping- oder der Ausgleichszölle im vorliegenden Fall auch nicht auf diese Bestimmungen habe gestützt werden können. Diese Bestimmungen, insbesondere Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Durchführungsverordnung Nr. 1238/2013 und Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Durchführungsverordnung Nr. 1239/2013, liefen nämlich selbst Art. 8 und Art. 10 Abs. 5 der Antidumpinggrundverordnung sowie Art. 13 und Art. 16 Abs. 5 der Antisubventionsgrundverordnung zuwider. Diese Einrede ist nach der Prüfung des einzigen Klagegrundes der Klägerin zu prüfen.

 Zu dem von der Klägerin geltend gemachten einzigen Klagegrund

115    Als Erstes ist zur Bezugnahme der Klägerin auf Art. 8 Abs. 10 der Antidumpinggrundverordnung und Art. 13 Abs. 10 der Antisubventionsgrundverordnung festzustellen, dass diese Bestimmungen nicht den vorliegenden Fall betreffen.

116    Zum einen kann dieser nämlich, wie die Kommission und der Rat geltend machen, nicht dem Fall gleichgestellt werden, dass nur „Grund zu der Annahme“ besteht, dass eine Verpflichtung verletzt worden ist, mit der Folge, dass ein vorläufiger Zoll eingeführt werden kann. Die Klägerin hat im Gegenteil die Verletzung der von ihr eingegangenen Verpflichtung nicht bestritten. Das Vorbringen der Klägerin, sie sei gegen den Widerruf der Annahme der Verpflichtung nur deswegen nicht vorgegangen, weil ihr bekannt gewesen sei, dass die Unionsorgane insoweit einen erheblichen Ermessensspielraum hätten, ändert an dieser Schlussfolgerung nichts.

117    Zum anderen handelt es sich hier auch nicht um die in der vorstehenden Rn. 115 vorgesehene Fallgestaltung, dass „im Fall der Verletzung … einer Verpflichtung“ die Untersuchung, die zu der Verpflichtung führte, „nicht abgeschlossen wurde“. Vielmehr steht fest, dass der Rat endgültige Antidumping- und Ausgleichszölle eingeführt hat.

118    Als Zweites ist zur Bezugnahme der Klägerin auf Art. 10 Abs. 5 der Antidumpinggrundverordnung und Art. 16 Abs. 5 der Antisubventionsgrundverordnung festzustellen, dass diese Bestimmungen besondere Situationen betreffen, in denen die Organe mittels „zollamtlicher Erfassung“ der Einfuhren gemäß Art. 14 Abs. 5 der Antidumpinggrundverordnung und Art. 24 Abs. 5 der Antisubventionsgrundverordnung vorgegangen sind. Zudem wird in diesen Bestimmungen zur Berechnung der Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Anwendung der vorläufigen Maßnahmen abgestellt. Der vorliegende Fall wird aber wegen des Fehlens einer zollamtlichen Erfassung der in Rede stehenden Einfuhren und des Fehlens vorläufiger Maßnahmen von keinem dieser Tatbestände erfasst.

119    Da der vorliegende Fall somit keiner der ausdrücklich in der Antidumping- und in der Antisubventionsgrundverordnung vorgesehenen Fallgestaltungen entspricht, ist zu prüfen, ob es, wie die Klägerin geltend macht (siehe oben, Rn. 69 bis 71), keine andere Rechtsgrundlage für den Erlass von Art. 2 des verfügenden Teils der angefochtenen Verordnung gibt.

120    Die Kommission und der Rat verweisen zur Erläuterung des in der angefochtenen Verordnung gewählten Vorgehens auf den besonderen Kontext der vorliegenden Rechtssache. Die Kommission macht hierzu geltend, aus einer systematischen Auslegung der Antidumping-und der Antisubventionsgrundverordnung ergebe sich, dass die endgültigen Zölle, wie sie ursprünglich für die von den Verpflichtungen der Klägerin erfassten Erzeugnisse eingeführt worden seien, automatisch als unmittelbare Folge der Maßnahme gälten, die im Widerruf der Annahme dieser Verpflichtungen durch die Kommission bestehe.

121    Der Rat weist darauf hin, dass die Antidumping- und die Antisubventionsgrundverordnung nicht ausdrücklich den „möglicherweise häufigsten“ Fall vorsähen, dass die Kommission wie hier aus eigener Initiative eine Untersuchung der Verletzung der Verpflichtung aufnehme. Ferner tritt der Rat der Auffassung entgegen, dass daraus, dass diese Art der Untersuchung nicht ausdrücklich in der Antidumping- und in der Antisubventionsgrundverordnung vorgesehen sei, die Rechtswidrigkeit dieser Praxis folge (siehe auch oben, Rn. 90). Zudem sei der Begriff „Verpflichtungsrechnungen“ als Mittel der Handhabung der angenommenen Verpflichtungen in der Entscheidungspraxis der Unionsorgane entwickelt worden.

122    Nach Ansicht des Rates war es im vorliegenden Fall weder möglich noch erforderlich, vorläufige Antidumping- oder Ausgleichszölle einzuführen oder die eingeführten Erzeugnisse zollamtlich zu erfassen, da die Untersuchung bereits abgeschlossen gewesen sei und die endgültigen Zölle festgesetzt gewesen seien, ungeachtet der gleichzeitigen Annahme der Verpflichtungen der Klägerin und anderer chinesischer ausführender Unternehmen durch die Kommission. Die vorläufigen Zölle seien bloße Vorläufer der endgültigen Zölle gewesen. Im vorliegenden Fall sei eine Rückkehr zu einem früheren Verfahrensstand nicht möglich gewesen, denn die zollamtliche Erfassung habe keinen Sinn gehabt und die vorläufigen Zölle seien nicht mehr relevant gewesen, da sie durch die endgültigen Zölle ersetzt worden seien. Das von der Kommission angewandte Verfahren sei ein besonderes Verfahren gewesen, das zu einer ständigen Praxis der Unionsorgane in einem vergleichbaren Kontext gehöre.

123    Der Rat macht geltend, im vorliegenden Fall habe geprüft werden müssen, welche Verpflichtungsrechnungen betroffen gewesen seien, und nach ihrer Nichtigerklärung hätten die fälligen Antidumping- und Ausgleichszölle, die lediglich ausgesetzt gewesen seien, erhoben werden müssen. Er verweist zudem auf das Urteil vom 21. Februar 1984, Allied Corporation u. a./Kommission (239/82 und 275/82, EU:C:1984:68, Rn. 21). Die Verpflichtungsrechnungen dienten demselben Zweck wie die zollamtliche Erfassung der Einfuhren, nämlich ihrer Rückverfolgbarkeit.

124    Nach Ansicht der Kommission und des Rates zielt das Vorbringen der Klägerin in Wirklichkeit darauf ab, es einem Unternehmen zu ermöglichen, in Ermangelung genauer einschlägiger Regeln Nutzen aus einer Situation zu ziehen, in der es, obwohl es von der Kommission angenommene Verpflichtungen eingegangen sei, diese dennoch hinsichtlich bereits entstandener Sachverhalte grundsätzlich ungeahndet verletzen könne.

125    Die Klägerin macht geltend, der Widerruf der Annahme einer Verpflichtung stelle als solcher eine ausreichende Sanktion dar, denn für den Wirtschaftsteilnehmer werde es dadurch sehr viel schwerer, seine Waren gewinnbringend auf dem Markt der Union zu verkaufen.

126    Der Rat und die Kommission führen aus, entgegen dem Vorbringen der Klägerin ließen sich Art. 14 Abs. 1 der Antidumpinggrundverordnung und Art. 24 Abs. 1 der Antisubventionsgrundverordnung dahin auslegen, dass sie es den Unionsorganen überließen, Konformitätsanforderungen für die Verpflichtungen vorzuschreiben und Verfahren hierfür festzulegen. Diese mit „Allgemeine Bestimmungen“ überschriebenen Artikel sähen vor, dass vorläufige oder endgültige Antidumping- oder Ausgleichszölle durch Verordnung eingeführt und von den Mitgliedstaaten in der Form, zu dem Satz und nach den sonstigen Modalitäten erhoben würden, die in der Verordnung zur Einführung dieser Zölle festgelegt seien.

127    Der Rat und die Kommission heben insbesondere hervor, dass in den in der vorstehenden Rn. 126 angeführten Bestimmungen auf die „sonstigen Modalitäten“ Bezug genommen werde, zu denen die Möglichkeit der Überwachung der Einhaltung einer Verpflichtung mittels Verpflichtungsrechnungen gehöre. Daraus könne die Befugnis der Unionsorgane abgeleitet werden, die Verpflichtungsrechnungen für nichtig zu erklären und die Anordnung an die Zollbehörden zu richten, die Zölle für die „in Rede stehenden Einfuhren“ zu vereinnahmen. Daher ist zu prüfen, ob diese Bestimmungen eine ausreichende Rechtsgrundlage für den Erlass von Art. 2 der angefochtenen Verordnung darstellten.

128    Hierzu ist vorab darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits in Rn. 58 des von der Kommission in der Sitzung angeführten Urteils vom 15. März 2018, Deichmann (C‑256/16, EU:C:2018:187), festgestellt hat, dass sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, dass der Unionsgesetzgeber die Modalitäten für die Erhebung von Antidumpingzöllen nicht abschließend bestimmen, sondern ihre Festlegung der Kommission überlassen wollte.

129    Das Urteil vom 15. März 2018, Deichmann (C‑256/16, EU:C:2018:187), betraf eine Verordnung der Kommission, deren Art. 1 Anordnungen vorsah, mit denen die Vereinnahmung der mit einer endgültigen und einer Verlängerungsverordnung eingeführten Antidumpingzölle abgesichert werden sollte, indem die nationalen Zollbehörden verpflichtet wurden, abzuwarten, bis die Kommission in Durchführung eines Urteils des Gerichtshofs, mit dem die ursprünglich festgesetzten Zölle für ungültig erklärt worden waren, ermittelt hatte, welche Sätze für die Zölle hätten festgelegt werden müssen. Somit bestand die Anordnung der Sache nach darin, dass die nationalen Zollbehörden mit der Entscheidung über Erstattungsanträge der Wirtschaftsteilnehmer, die diese Zölle entrichtet hatten, bis zur Bestimmung der tatsächlich fälligen Zölle abzuwarten hatten. In der angeführten Rechtssache ging es demnach um die Frage, welchen Betrag der ursprünglich von den Parteien entrichteten Abgaben die Zollbehörden diesen zu erstatten hatten.

130    Anders als in dem im Urteil vom 15. März 2018, Deichmann (C‑256/16, EU:C:2018:187), behandelten Fall ist jedoch die hier aufgeworfene Frage der zeitlichen Geltung der Antidumping- und der Ausgleichszölle, die ohne eine in der Zwischenzeit verletzte oder widerrufene Verpflichtung fällig gewesen wären, ausdrücklich in Art. 8 Abs. 10 und Art. 10 Abs. 5 der Antidumpinggrundverordnung sowie Art. 13 Abs. 10 und Art. 16 Abs. 5 der Antisubventionsgrundverordnung geregelt. Anhand dieser ausdrücklichen Bestimmungen ist somit zu beurteilen, ob für das Vorgehen der Kommission im vorliegenden Fall – im besonderen Kontext eines Widerrufs der Annahme einer Verpflichtung – eine vom Gesetzgeber vorgesehene Rechtsgrundlage bestand oder nicht.

131    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut und die mit ihr verfolgten Ziele zu berücksichtigen, sondern auch ihr Kontext und das gesamte Unionsrecht (vgl. Urteil vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV – Hochgeschwindigkeitsnetze], C‑543/17, EU:C:2019:573, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung). Geht es um die Frage, ob einer Bestimmung Rückwirkung zukommt, muss zudem klar aus ihr hervorgehen, dass ihr eine solche Wirkung beizumessen ist (vgl. entsprechend Urteil vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, C‑74/00 P und C‑75/00 P, EU:C:2002:524, Rn. 119).

132    Die Absicht des Gesetzgebers, in den Grundverordnungen die Folgen der Verletzung oder des Widerrufs von Verpflichtungen ausdrücklich durch die Festlegung der Modalitäten zu regeln, unter denen die ohne Verpflichtungen fälligen Zölle rückwirkend erhoben werden können, geht aus mehreren Erwägungsgründen dieser Verordnungen hervor.

133    So lautet der 14. Erwägungsgrund der Antidumpinggrundverordnung:

„Es sollten die Verfahren für die Annahme von Verpflichtungen festgelegt werden, die das Dumping und die Schädigung anstelle der Einführung vorläufiger oder endgültiger Zölle beseitigen. Ferner sollte festgelegt werden, welche Folgen eine Verletzung oder Rücknahme von Verpflichtungen hat und dass vorläufige Zölle eingeführt werden können, wenn der Verdacht einer Verletzung besteht oder wenn eine weitere Untersuchung zur Vervollständigung der Sachaufklärung erforderlich ist. Bei der Annahme von Verpflichtungen sollte darauf geachtet werden, dass die vorgeschlagenen Verpflichtungen und ihre Einhaltung nicht zu einem wettbewerbsschädigenden Verhalten führen.“

134    Dem entspricht inhaltlich der zwölfte Erwägungsgrund der Antisubventionsgrundverordnung.

135    Der 17. Erwägungsgrund der Antidumpinggrundverordnung sieht überdies vor:

„Soweit angemessen, ist es erforderlich, die rückwirkende Erhebung vorläufiger Zölle vorzusehen und festzulegen, welche Umstände die rückwirkende Erhebung von Zöllen auslösen können, um ein Unterlaufen der einzuführenden endgültigen Maßnahmen zu verhindern. Ferner ist es erforderlich, vorzusehen, dass die Zölle im Fall einer Verletzung oder Rücknahme von Verpflichtungen rückwirkend erhoben werden können.“

136    Dem entspricht der 16. Erwägungsgrund der Antisubventionsgrundverordnung.

137    In Anbetracht dieser Systematik und dieser Zwecke der Grundverordnungen, aus denen zum einen hervorgeht, dass der Gesetzgeber beabsichtigte, Rechtsvorschriften betreffend die Verfahren zur Bestimmung der Folgen eines Widerrufs der Annahme einer Verpflichtung durch die Kommission zu erlassen, und zum anderen, dass er diese Absicht mit den oben in den Rn. 69 und 70 angeführten Bestimmungen umgesetzt hat, ist die von der Kommission und vom Rat vorgeschlagene Auslegung zurückzuweisen, aus der Bezugnahme in Art. 14 Abs. 1 der Antidumpinggrundverordnung und in Art. 24 Abs. 1 der Antisubventionsgrundverordnung auf die „sonstigen Modalitäten“ der Erhebung der Zölle sei die Befugnis der mit der Durchführung der Grundverordnungen betrauten Unionsorgane abzuleiten, von den betreffenden Unternehmen im Rahmen dieser Durchführungsbefugnis die Entrichtung der Gesamtheit der Zölle zu fordern, die für die Transaktionen geschuldet seien, auf die sich die in der Zwischenzeit für nichtig erklärten Verpflichtungsrechnungen bezögen.

138    Gleiches gilt auch für das Vorbringen der Kommission und des Rates, eine solche Befugnis lasse sich aus Art. 8 Abs. 9 der Antidumpinggrundverordnung und Art. 13 Abs. 9 der Antisubventionsgrundverordnung ableiten, nach denen die Zölle nach dem Widerruf der Annahme von Verpflichtungen automatisch gelten. Denn es ist festzustellen, dass eine solche automatische Geltung in den Grenzen vorgesehen ist, die in Art. 8 Abs. 10 und Art. 10 Abs. 5 der Antidumpinggrundverordnung sowie Art. 13 Abs. 10 und Art. 16 Abs. 5 der Antisubventionsgrundverordnung ausdrücklich festgelegt sind.

139    Auch das übrige Vorbringen der Kommission und des Rates kann das vorstehende Ergebnis nicht in Frage stellen.

140    Was erstens das oben in den Rn. 122 und 123 der Sache nach wiedergegebene Vorbringen des Rates betrifft, geht dieses zum einen dahin, dass vorläufige Zölle nicht auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 10 der Antidumpinggrundverordnung und Art. 13 Abs. 10 der Antisubventionsgrundverordnung eingeführt werden könnten, wenn zuvor bereits die Einführung endgültiger Zölle beschlossen worden sei. Zum anderen macht der Rat auch geltend, die Verwendung von Verpflichtungsrechnungen sei einer zollamtlichen Erfassung im Sinne von Art. 14 Abs. 5 der Antidumpinggrundverordnung gleichzustellen. Folglich seien die vorgenannten Bestimmungen entweder nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar oder sie stützten die Praxis der Verpflichtungsrechnungen.

141    Zunächst ist zum ersten Teil des Vorbringens, wonach im vorliegenden Fall wegen der bereits erfolgten Einführung endgültiger Zölle keine vorläufigen Zölle erhoben werden könnten, darauf hinzuweisen, dass damit, selbst wenn er begründet wäre, nicht die Schlussfolgerung in Frage gestellt werden kann, dass die Grundverordnungen genau umgrenzte Fallgestaltungen vorsehen, bei denen die im Fall der Verletzung von Verpflichtungen fälligen Zölle rückwirkend erhoben werden können. Im Übrigen betreffen, wie die Klägerin zu Recht ausführt, Art. 8 Abs. 10 der Antidumpinggrundverordnung und Art. 13 Abs. 10 der Antisubventionsgrundverordnung zwei unterschiedliche Situationen. Nur die zweite Situation setzt aber voraus, dass „die Untersuchung, die zu der Verpflichtung führte, nicht abgeschlossen wurde“, dass also keine endgültigen Zölle eingeführt wurden.

142    Sodann genügt zu der behaupteten Gleichstellung der Verpflichtungsrechnungen mit einer zollamtlichen Erfassung der Einfuhren im Sinne von Art. 14 Abs. 5 der Antidumpinggrundverordnung die Feststellung, dass diese Bestimmungen die zollamtliche Erfassung der Einfuhren auf neun Monate begrenzen. Selbst wenn daher eine zollamtliche Erfassung im Sinne von Art. 14 Abs. 5 der Antidumpinggrundverordnung der Ausstellung einer Verpflichtungsrechnung gleichzustellen sein sollte, geht die zeitliche Tragweite der nach den angefochtenen Bestimmungen ausgesprochenen Nichtigerklärung der Verpflichtungsrechnungen über die in der Antidumpinggrundverordnung festgelegten Grenzen hinaus.

143    Darüber hinaus ist zur Bezugnahme des Rates auf das Urteil vom 21. Februar 1984, Allied Corporation u. a./Kommission (239/82 und 275/82, EU:C:1984:68, Rn. 21), festzustellen, dass sich aus diesem Urteil nichts für die Frage ergibt, ob die Kommission anlässlich des Widerrufs der Annahme einer Verpflichtung Maßnahmen mit Rückwirkung ergreifen und insbesondere an die nationalen Zollbehörden die Anordnung richten kann, endgültige Antidumping- und Ausgleichszölle zu vereinnahmen, wie sie ursprünglich fällig waren. Dieses Urteil erging nämlich in einer Rechtssache, in der die Kommission nach der Kündigung einer Verpflichtung unverzüglich „vorläufige“ Maßnahmen ergreifen musste, wenn die Interessen der Union nach ihrer Überzeugung ein solches Eingreifen erforderten. Unter diesen Umständen war vorgesehen, dass die Kommission auf der Grundlage der „verfügbaren Informationen“ zu handeln hatte. In Rn. 21 dieses Urteils heißt es u. a., dass, da schon das Eingehen der Verpflichtung die Vermutung gestattet, dass tatsächlich ein Dumping vorliegt, von der Kommission nicht zu verlangen ist, dass sie eine erneute Untersuchung einleitet, sobald eine solche Verpflichtung gekündigt wird.

144    Zweitens sind die Bezugnahmen des Rates auf die Erwägungsgründe 18 und 19 der Verordnung Nr. 461/2004 (siehe oben, Rn. 104) als für den vorliegenden Rechtsstreit nicht ausschlaggebend zurückzuweisen. Diese vom Rat angeführten Erwägungsgründe betreffen nicht die Frage der rückwirkenden Geltung der Zölle, die ohne eine in der Zwischenzeit widerrufene oder verletzte Verpflichtung fällig gewesen wären.

145    Drittens ist zu den Bezugnahmen der Kommission auf bestimmte Umstände oder andere Urteile aus dem Bereich der Zölle, in denen es um vom Einführer zur Zollabfertigung vorgelegte nicht unterzeichnete Rechnungen oder um Situationen ging, in denen eine nachträgliche Kontrolle ergeben hatte, dass ein Präferenztarif zu Unrecht gewährt worden war (siehe oben, Rn. 109), festzustellen, dass die Zwecke und die Systematik, die den Grundverordnungen innewohnen und auf die bereits hingewiesen worden ist, auf eine Analogie zur Durchführung der zollrechtlichen Bestimmungen gestützte Schlussfolgerungen nicht zulassen.

146    Viertens führt die Kommission in den Rn. 49 ff. ihrer Klagebeantwortung zur Stützung ihrer Auffassung, dass die Rechtsvorschriften im vorliegenden Fall besonders klar gewesen seien, aus, dass im Beschluss 2013/423, insbesondere in den Rn. 14 und 15, vor den Folgen einer Verletzung der Verpflichtungen gewarnt werde. Die Kommission und der Rat verweisen auch auf mehrere frühere Fälle, aus denen sich ergebe, dass die Pflicht zur Vorlage von Verpflichtungsrechnungen und die Möglichkeit ihrer Nichtigerklärung nicht neu gewesen seien und dass das Vorgehen der Kommission im vorliegenden Fall auch keine Änderung einer früheren „Praxis“ der Organe darstelle.

147    Die Frage, wie lange die von der Kommission und vom Rat behauptete Praxis zurückreicht, und auch die Frage, ob diese der Klägerin bekannt war, haben jedoch keinen Einfluss auf die Feststellung, dass dieser Praxis eine Rechtsgrundlage fehlt.

148    Da zudem die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht auf das Vorbringen der Klägerin gestützt ist, es habe eine frühere Praxis der Befreiung von vor dem Widerruf der Annahme einer Verpflichtung getätigten Einfuhren von Antidumping- und Ausgleichszöllen bestanden, ist es nicht erforderlich, über den von der Kommission insoweit erhobenen Unzulässigkeitseinwand (siehe oben, Rn. 84) zu befinden. Jedenfalls ist dieser Einwand zurückzuweisen, da die Frage der Erhebung des Beweises für eine zur Stützung eines Antrags behauptete Tatsache nicht zur Zulässigkeit dieses Antrags, sondern zu dessen Begründetheit gehört (vgl. entsprechend Beschluss vom 27. April 2017, CJ/ECDC, T‑696/16 REV und T‑697/16 REV, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:318, Rn. 39). Darüber hinaus ist dem Wortlaut von Art. 76 Buchst. f der Verfahrensordnung, insbesondere dem Ausdruck „gegebenenfalls“, zu entnehmen, dass die Klageschrift nicht zwingend Beweisangebote enthalten muss. Die einzige Sanktion, die im Zusammenhang mit Beweisangeboten vorgesehen ist, ist deren Zurückweisung wegen Verspätung, wenn sie erstmals und ohne Begründung in der Erwiderung oder der Gegenerwiderung oder vor Abschluss des mündlichen Verfahrens oder vor einer Entscheidung des Gerichts, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden, benannt werden (Art. 85 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Februar 2005, Chiquita Brands u. a./Kommission, T‑19/01, EU:T:2005:31, Rn. 71).

149    Fünftens macht die Kommission geltend, ihr Ziel sei es gewesen, die Wirksamkeit der Verpflichtungen zu verstärken, die Zuständigkeit der nationalen Zollbehörden zu ergänzen und so vorzugehen, dass die Klägerin die nachträglichen Kontrollen dieser Zollbehörden nicht habe umgehen können, denn es sei festgestellt worden, dass diese die unter die Verpflichtung fallenden Erzeugnisse über verbundene Einführer in der Union verkauft habe, die nicht Parteien der Verpflichtung gewesen seien, d. h. über einen von der Vereinbarung nicht zugelassenen Verkaufskanal.

150    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin in den Rn. 31 bis 37 der Erwiderung auf das Vorbringen der Kommission zur Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den nationalen Zollbehörden und den Unionsorganen im vorliegenden Kontext eingegangen ist (siehe oben, Rn. 72). Die Kommission hat in der Gegenerwiderung ausgeführt, das Vorbringen in der Erwiderung sei neu und daher unzulässig. In der Sitzung hat sie gleichwohl eingeräumt, dass die Klägerin sich in Wirklichkeit auf den Vortrag von Tatsachen beschränkt haben könnte. Da die Klägerin insoweit erklärt hat, sie habe nicht beabsichtigt, einen neuen, auf den Zollkodex der Union gestützten Klagegrund geltend zu machen, ist der von der Kommission erhobene Unzulässigkeitseinwand als gegenstandslos anzusehen.

151    Zur Begründetheit des Vorbringens der Kommission ist festzustellen, dass, wie die Klägerin geltend macht, der Widerruf der Annahme der Verpflichtungen als solcher bereits für den Wirtschaftsteilnehmer, der die Verpflichtungen eingegangen ist, nachteilige Folgen hat, die eine erhebliche Sanktion darstellen (siehe oben, Rn. 125). Überdies handelt es sich entgegen dem Vorbringen der Kommission und des Rates nicht um eine Situation, in der die Verletzung von Verpflichtungen durch einen Wirtschaftsteilnehmer ungeahndet bliebe, oder um eine solche, in der er ungehindert Nutzen aus einem solchen Handeln ziehen könnte. Hervorzuheben ist nämlich, dass nicht jede Vereinnahmung von Antidumping- oder Ausgleichszöllen untersagt ist, sondern dass es Sache der Unionsorgane ist, den verfahrensrechtlichen Beschränkungen Rechnung zu tragen, die in dieser Hinsicht in der Antidumping- und in der Antisubventionsgrundverordnung vorgesehen sind.

152    Nach alledem ist festzustellen, dass die Grundverordnungen keine hinreichende Rechtsgrundlage für den Erlass der angefochtenen Bestimmungen sein können.

 Zur Einrede der Rechtswidrigkeit

153    Zu prüfen ist noch, ob die angefochtenen Bestimmungen in Ermangelung einer hinreichenden Rechtsgrundlage in den Grundverordnungen eine Rechtsgrundlage in Art. 3 Abs. 2 der Durchführungsverordnung Nr. 1238/2013 und Art. 2 Abs. 2 der Durchführungsverordnung Nr. 1239/2013 haben können.

154    In dieser Hinsicht stützt die Klägerin ihre Klage auch auf eine Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 3 Abs. 2 der Durchführungsverordnung Nr. 1238/2013 und Art. 2 Abs. 2 der Durchführungsverordnung Nr. 1239/2013 wegen Verletzung von Art. 8 und Art. 10 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1225/2009 sowie Art. 13 und Art. 16 Abs. 5 der Verordnung Nr. 597/2009 in der Fassung zur Zeit des Erlasses der Durchführungsverordnungen Nrn. 1238/2013 und 1239/2013.

155    Art. 3 Abs. 2 der Durchführungsverordnung Nr. 1238/2013 und Art. 2 Abs. 2 der Durchführungsverordnung Nr. 1239/2013 sehen vor, dass die Kommission Transaktionen benennen kann, für die „bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr … eine Zollschuld [entsteht]“, wenn sie die Annahme der Preisverpflichtung gemäß Art. 8 Abs. 9 der Verordnung Nr. 1225/2009 oder Art. 13 Abs. 9 der der Verordnung Nr. 597/2009 durch eine Verordnung oder einen Beschluss widerruft, die sich auf bestimmte Transaktionen beziehen und mit denen die entsprechenden Rechnungen für nicht konform erklärt werden.

156    Die Klägerin macht der Sache nach geltend, weder habe der Rat, der als Exekutivbehörde und nicht als Gesetzgeber gehandelt habe, an die Kommission die Befugnis delegieren können, auf bloßen Widerruf der Annahme einer Verpflichtung hin die Verpflichtungsrechnungen für nichtig zu erklären, noch habe er die Anordnung an die nationalen Zollbehörden richten können, die Zölle auf Waren zu vereinnahmen, die sich bereits im zollrechtlich freien Verkehr im Zollgebiet der Union befunden hätten. Dieses Vorbringen ist demnach so zu verstehen, dass es insbesondere die Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Durchführungsverordnung Nr. 1238/2013 und Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Durchführungsverordnung Nr. 1239/2013 betrifft.

157    Aus Gründen, die denen entsprechen, die bereits oben in den Rn. 128 bis 140 dargelegt worden sind und die sich auf die allgemeine Systematik der Antidumping- und der Antisubventionsgrundverordnung beziehen, ist der Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Durchführungsverordnung Nr. 1238/2013 und Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Durchführungsverordnung Nr. 1239/2013 stattzugeben. Zum einen werden nämlich diese Bestimmungen nicht von den in Art. 8 und Art. 10 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1225/2009 sowie in Art. 13 und Art. 16 Abs. 5 der Verordnung Nr. 597/2009 in der Fassung zur Zeit des Erlasses der Durchführungsverordnungen Nrn. 1238/2013 und 1239/2013 vorgesehenen Fallgestaltungen erfasst und entsprechen diesen nicht. Zum anderen ergibt sich auch aus der allgemeinen Systematik der Verordnungen Nrn. 1225/2009 und 597/2009 nicht, dass der Rat durch eine Durchführungsverordnung die Kommission ermächtigen konnte, ohne zeitliche Begrenzung vorzusehen, dass nach einem Widerruf der Annahme eine Verpflichtung durch sie „bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr … eine Zollschuld [entsteht]“.

158    Somit ist festzustellen, dass Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Durchführungsverordnung Nr. 1238/2013 und Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Durchführungsverordnung Nr. 1239/2013 im vorliegenden Fall nicht anwendbar sind.

 Zu der Anlage C.3 zur Erwiderung

159    Unter diesen Umständen ist es nicht erforderlich, über die Zulässigkeit der Anlage C.3 zur Erwiderung zu befinden. Unabhängig von der Frage, ob das in Rede stehende Dokument mit dem Titel „Monitoring of Undertaking – Finding following the verification visit“, dessen Kopf auf die Generaldirektion „Handel“ der Kommission verweist, im Besitz des Anwalts der Klägerin sein und im vorliegenden Fall verwendet werden durfte, ist nämlich festzustellen, dass es sich allenfalls um ein Beispiel für ein administratives Vorgehen der Kommission handelt, das diese in einem konkreten Fall gewählt hatte, von dem außerdem nicht feststeht, dass in ihm dieselben Umstände vorlagen wie im vorliegenden Fall. Der Sache nach geht daraus hervor, dass die Kommission, nachdem sie eine Verletzung einer bestimmten Verpflichtung festgestellt hatte, gleichwohl befand, dass ein Handeln nicht erforderlich war. Im vorliegenden Fall beruht die Entscheidung des Rechtsstreits jedoch nicht auf dem Vergleich der unterschiedlichen Ansätze, die die Kommission in ihrer früheren Praxis im Kontext von Verletzungen von Verpflichtungen durch die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer verfolgt haben mag.

 Ergebnis

160    Nach alledem greift der einzige Klagegrund der Klägerin durch, so dass die angefochtenen Bestimmungen für nichtig zu erklären sind.

 Kosten

161    Gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

162    Da die Kommission unterlegen ist, sind ihr neben ihren eigenen Kosten gemäß dem Antrag der Klägerin deren Kosten aufzuerlegen. Der Rat trägt seine eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2146 der Kommission vom 7. Dezember 2016 zum Widerruf der mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU bestätigten Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen im Hinblick auf zwei ausführende Hersteller wird für nichtig erklärt, soweit er die Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd betrifft.

2.      Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten von Jiangsu Seraphim Solar System.

3.      Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten.

Kanninen

Schwarcz

Iliopoulos

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 8. Juli 2020.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Englisch.