Language of document : ECLI:EU:T:2020:438

URTEIL DES GERICHTS (Achte erweiterte Kammer)

23. September 2020(*)

„Wirtschafts- und Währungsunion – Bankenunion – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) – Einheitlicher Abwicklungsfonds (SRF) – Beschluss des SRB über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für 2017 – Nichtigkeitsklage – Unmittelbare und individuelle Betroffenheit – Zulässigkeit – Wesentliche Formvorschriften – Feststellung des Beschlusses – Begründungspflicht – Zeitliche Beschränkung der Urteilswirkungen“

In der Rechtssache T‑420/17,

Portigon AG mit Sitz in Düsseldorf (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Bliesener, V. Jungkind und F. Geber,

Klägerin,

gegen

Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB), vertreten durch P. Messina und J. Kerlin als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte B. Meyring, S. Schelo und T. Klupsch,

Beklagter,

unterstützt durch

Europäische Kommission, vertreten durch A. Steiblytė und K.‑P. Wojcik als Bevollmächtigte,

Streithelferin,

betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Präsidiumssitzung des SRB vom 11. April 2017 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für 2017 (SRB/ES/SRF/2017/05), soweit er die Klägerin betrifft,

erlässt

DAS GERICHT (Achte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. M. Collins, der Richterin M. Kancheva sowie der Richter R. Barents, J. Passer (Berichterstatter) und G. De Baere,

Kanzler: S. Bukšek Tomac, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 2020

folgendes

Urteil

 Rechtlicher Rahmen

1        Die vorliegende Rechtssache fällt in den Rahmen der zweiten Säule der Bankenunion, die den einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRM) betrifft; dieser wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1) errichtet. Mit der Schaffung des SRM soll die Integration des Abwicklungsrahmens in den Mitgliedstaaten des Euro‑Währungsgebiets und den nicht dem Euro‑Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten, die sich für eine Beteiligung am einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) entscheiden (im Folgenden: teilnehmende Mitgliedstaaten), gestärkt werden.

2        Die Rechtssache betrifft konkret den durch Art. 67 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 errichteten Einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF). Der SRF wird durch die Beiträge der Institute finanziert, die gemäß Art. 67 Abs. 4 dieser Verordnung auf nationaler Ebene insbesondere in Form von im Voraus erhobenen Beiträgen erhoben werden. Nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 der Verordnung Nr. 806/2014 umfasst der Begriff „Institut“ ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma, das bzw. die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach Art. 2 Buchst. c dieser Verordnung unterliegt. Die Beiträge werden gemäß dem am 21. Mai 2014 in Brüssel (Belgien) unterzeichneten zwischenstaatlichen Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den SRF und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge auf die Ebene der Europäischen Union übertragen.

3        In Art. 70 („Im Voraus erhobene Beiträge“) der Verordnung Nr. 806/2014 heißt es:

„(1)      Die jeweiligen Beiträge der einzelnen Institute werden mindestens jährlich erhoben und anteilig zur Gesamthöhe ihrer Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) abzüglich gedeckter Einlagen im Verhältnis zu den aggregierten Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) abzüglich gedeckter Einlagen aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute berechnet.

(2)      Nach Anhörung der EZB oder der nationalen zuständigen Behörde und in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Abwicklungsbehörden errechnet der Ausschuss jährlich die einzelnen Beiträge, damit die Beiträge, die von allen im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten zu entrichten sind, 12,5 % der Zielausstattung nicht übersteigen.

Die jährliche Berechnung der Beiträge der einzelnen Institute beruht auf:

a)      einem Pauschalbetrag, der sich anteilig aus dem Betrag der Verbindlichkeiten – ohne Eigenmittel und gedeckte Einlagen – eines Instituts im Verhältnis zur Gesamthöhe der Verbindlichkeiten – ohne Eigenmittel und gedeckte Einlagen – aller im Hoheitsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute ergibt, und

b)      einem risikoadjustierten Beitrag, der auf der Grundlage der in Artikel 103 Absatz 7 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Kriterien errechnet wird, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden muss und keine Verzerrungen zwischen den Strukturen der Bankensektoren der Mitgliedstaaten ausgelöst werden dürfen.

Bei dem Verhältnis zwischen dem Pauschalbeitrag und den risikobereinigten Beiträgen ist auf eine ausgewogene Verteilung der Beiträge zwischen den verschiedenen Arten von Banken zu achten.

In jedem Fall darf der gemäß den Buchstaben a und b jährlich berechnete aggregierte Betrag der einzelnen Beiträge aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute 12,5 % der Zielausstattung nicht übersteigen.


(6)      Es gelten die von der Kommission gemäß Artikel 103 Absatz 7 der Richtlinie 2014/59/EU erlassenen delegierten Rechtsakte, in denen das Konzept der Beitragsanpassung entsprechend dem Risikoprofil der Institute festgelegt wird.

(7)      Der Rat erlässt im Rahmen eines in Absatz 6 genannten delegierten Rechtsakts auf Vorschlag der Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1, 2 und 3 und insbesondere hinsichtlich

a)      der Anwendung der Methode zur Berechnung der einzelnen Beiträge;

b)      der praktischen Modalitäten bei der Zuordnung der Institute zu den in dem delegierten Rechtsakt festgelegten Risikofaktoren.“

4        Hinsichtlich der im Voraus erhobenen Beiträge wurde die Verordnung Nr. 806/2014 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichem Abwicklungsfonds (ABl. 2015, L 15, S. 1) ergänzt.

5        Darüber hinaus verweisen die Verordnung Nr. 806/2014 und die Durchführungsverordnung 2015/81 auf einige Bestimmungen, die in zwei weiteren Rechtsakten enthalten sind:

–        zum einen in der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190);

–        zum anderen in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44).

6        Der Einheitliche Abwicklungsausschuss (SRB) wurde als Agentur der Union geschaffen (Art. 42 der Verordnung Nr. 806/2014). Er umfasst u. a. eine Plenarsitzung und eine Präsidiumssitzung (Art. 43 Abs. 5 der Verordnung Nr. 806/2014). Die Aufgaben des SRB im Rahmen der Präsidiumssitzung bestehen in der Annahme aller Beschlüsse zur Umsetzung der Verordnung Nr. 806/2014, sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist (Art. 54 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 806/2014).

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

7        Die Klägerin, die Portigon AG, ehemals WestLB AG, ist ein in Deutschland niedergelassenes Kreditinstitut.

8        Im Jahr 2009 wurde innerhalb der deutschen Abwicklungsbehörde, der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (Deutschland) (im Folgenden: FMSA) die Erste Abwicklungsanstalt (im Folgenden: EAA) errichtet, eine organisatorisch und wirtschaftlich selbständige, teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.

9        Am 20. Dezember 2011 erließ die Europäische Kommission den Beschluss 2013/245/EU über die staatliche Beihilfe C 40/2009 und C 43/2008 für die Umstrukturierung der WestLB AG (ABl. 2013, L 148, S. 1).

10      Im Rahmen dieser Umstrukturierung wurde ein Teil der Geschäftsbereiche und Portfolien der Klägerin (im Folgenden: EAA-Portfolio) auf die EAA übertragen. Das EAA-Portfolio wurde teilweise dinglich im Wege einer Abspaltung auf die EAA übertragen. Der Rest des EAA-Portfolios, zum dem auch ein Portfolio von OTC‑Derivaten gehört, wurde nicht dinglich, sondern nur wirtschaftlich bzw. synthetisch auf die EAA übertragen. Hierzu wurden mit der EAA Bar-Unterbeteiligungs‑, Garantie- oder Risikoübernahmeverträge abgeschlossen.

 Meldung der Klägerin zur Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags für 2017

11      Am 25. Januar 2017 versandte die Klägerin ihre Meldung zur Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags für 2017 über das ExtraNet der Deutschen Bundesbank an die FMSA. Wie im Jahr 2016 (Urteil vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T‑365/16, EU:T:2019:824, Rn. 13 bis 17) basierte diese Meldung auf der Rechtsauffassung der Klägerin.

12      Am selben Tag übersandte die Klägerin einen weiteren Meldebogen in Papierform mit dem Inhalt, der ihrer Ansicht nach der Rechtsauffassung der FMSA entsprach.

13      Mit E‑Mail vom 13. Februar 2017 teilte die FMSA der Klägerin mit, dass die Delegierte Verordnung 2015/63 der parallelen Einreichung von elektronischen Meldedaten und hiervon abweichenden papierhaften Meldedaten entgegenstehe, und forderte sie auf, bis spätestens zum 17. Februar 2017 eine einheitliche Meldung abzugeben.

14      In ihrem Antwortschreiben an die FMSA vom 17. Februar 2017 wies die Klägerin auf die verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Verfahren hin, die sie gegen die im Voraus erhobenen Beiträge für 2015 und 2016 angestrengt habe. Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über diese Verfahren hält die Klägerin es nicht für angemessen, dass die FMSA sie zu einer Meldung veranlasse, die nicht der Rechtsauffassung der Klägerin entspreche.

15      Mit Schreiben vom 17. Februar 2017 übermittelte die Klägerin dem SRB eine Kopie des oben in Rn. 14 genannten Schreibens.

 Angefochtener Beschluss und dazugehöriger Beitragsbescheid

16      Mit Beschluss vom 11. April 2017 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF für 2017 (SRB/ES/SRF/2017/05, im Folgenden: angefochtener Beschluss) bestimmte die Präsidiumssitzung des SRB gemäß Art. 54 Abs. 1 Buchst. b und Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 die Höhe des im Voraus erhobenen Beitrags, den jedes Institut – darunter die Klägerin – für das Jahr 2017 zu entrichten hatte.

17      Mit Beitragsbescheid vom 21. April 2017, eingegangen am 2. Mai 2017, unterrichtete die FMSA die Klägerin darüber, dass der SRB ihren im Voraus erhobenen Beitrag zum SRF für das Jahr 2017 berechnet hatte, und teilte ihr den an den Restrukturierungsfonds (Deutschland) zu entrichtenden Betrag mit (im Folgenden: Beitragsbescheid). Die FMSA fügte dem Beitragsbescheid zwei Dokumente bei, nämlich eine deutsche Fassung des Textes des angefochtenen Beschlusses ohne den darin genannten Anhang und ein Dokument mit dem Titel „Berechnungsdetails (risikogewichtet) – Im Voraus erhobene Beiträge zum [SRF] für den Beitragszeitraum 2017“ (im Folgenden: Dokument mit dem Titel „Berechnungsdetails“).

18      Am 22. Juni 2017 erhielt die Klägerin infolge ihrer Anträge auf Akteneinsicht vom 26. Mai und 12. Juni 2017 vom SRB eine Kopie des angefochtenen Beschlusses, einen Auszug aus seinem Anhang, eine Kopie des Dokuments mit dem Titel „Berechnungsdetails“ und ein Dokument mit bestimmten Daten zur Berechnung ihres Beitrags (im Folgenden: viertes vom SRB am 22. Juni 2017 vorgelegtes Dokument).

19      Mit E‑Mail vom 21. Juni 2017 verweigerte der SRB der Klägerin den Zugang zur Kommunikation zwischen ihm und der FMSA betreffend die Berechnungsgrundlagen des von der Klägerin zu erhebenden Beitrags.

 Verfahren und Anträge der Parteien

20      Mit Klageschrift, die am 10. Juli 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

21      Mit Schriftsatz, der am 29. September 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des SRB zugelassen zu werden.


22      Mit Entscheidung vom 14. November 2017 hat der Präsident der Achten Kammer des Gerichts (vormalige Besetzung) dem Antrag der Kommission auf Zulassung als Streithelferin stattgegeben.

23      Auf Vorschlag der Achten Kammer des Gerichts (vormalige Besetzung) hat das Gericht gemäß Art. 28 seiner Verfahrensordnung beschlossen, die Rechtssache an einen erweiterten Spruchkörper zu verweisen.

24      Mit einer prozessleitenden Maßnahme, die am 12. Dezember 2018 gemäß Art. 89 der Verfahrensordnung erlassen worden ist, hat das Gericht den SRB aufgefordert, folgende Dokumente vorzulegen: erstens eine vollständige Kopie des Originals des angefochtenen Beschlusses (samt Anhang), zweitens sämtliche von ihm erlassenen Zwischenbeschlüsse, die der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags für 2017 zugrunde liegen, und drittens die Korrespondenz zwischen dem SRB und der FMSA über die Auseinandersetzung zwischen der FMSA und der Klägerin über deren Erklärung für die Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags für das Jahr 2017. Darüber hinaus hat das Gericht den SRB aufgefordert, das Verfahren für den Erlass des angefochtenen Beschlusses unter Vorlage entsprechender Nachweise zu beschreiben.

25      Außerdem hat das Gericht betreffend die der Kommission durch Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 übertragene Befugnis eine Frage an die Parteien gerichtet.

26      Mit Schriftsätzen vom 16. Januar 2019 haben die Klägerin und die Kommission auf die oben in Rn. 25 genannte Frage geantwortet.

27      Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2019 hat der SRB auf die prozessleitende Maßnahme vom 12. Dezember 2018 geantwortet. Hinsichtlich der Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen (siehe oben, Rn. 24) hat der SRB im Wesentlichen ausgeführt, dass er die angeforderten Unterlagen und Nachweise aus Gründen der Vertraulichkeit nicht vorlegen könne. Daher hat er das Gericht ersucht, eine Beweiserhebung zu beschließen.

28      Mit Beschluss vom 18. März 2019 hat das Gericht dem SRB nach Art. 24 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und nach Art. 91 Buchst. b, Art. 92 Abs. 3 und Art. 103 der Verfahrensordnung aufgegeben, vollständige Kopien folgender Dokumente in einer nicht vertraulichen und einer vertraulichen Fassung vorzulegen: des Originals des angefochtenen Beschlusses (samt Anhang), sämtlicher von ihm erlassener Zwischenbeschlüsse, die der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags für 2017 zugrunde liegen, der Korrespondenz zwischen dem SRB und der FMSA über die Auseinandersetzung zwischen der FMSA und der Klägerin über deren Meldung für die Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags für 2017 sowie sämtlicher Nachweise in Bezug auf das Verfahren für den Erlass des angefochtenen Beschlusses.


29      Am 4. April 2019 hat die Klägerin neue Klagegründe vorgebracht.

30      Mit Schriftsatz vom 18. April 2019 hat der SRB auf den Beschluss vom 18. März 2019 geantwortet. Hinsichtlich des angefochtenen Beschlusses hat der SRB erläutert, dass dessen Anhang im XLSX-Format erstellt worden sei. Das beim Gericht vorgelegte Dokument war jedoch ein Dokument im PDF‑Format. In Bezug auf die Zwischenbeschlüsse hat der SRB Beschlüsse betreffend die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für das Jahr 2016, Beschlussentwürfe sowie Begleitschreiben (Cover Notes) vorgelegt.

31      Mit Schreiben vom 27. und 28. Mai 2019 haben die Kommission und der SRB zu den von der Klägerin vorgebrachten neuen Klagegründen Stellung genommen.

32      Um die Vervollständigung der oben in Rn. 30 genannten Antwort des SRB zu erwirken, hat das Gericht am 9. September 2019 einen zweiten Beweiserhebungsbeschluss erlassen.

33      Mit Schriftsatz vom 26. September 2019 hat der SRB auf den Beschluss vom 9. September 2019 geantwortet und zum einen eine Kopie des Textes des angefochtenen Beschlusses im PDF‑Format sowie hinsichtlich dessen Anhangs einen USB-Stick vorgelegt, der eine nicht vertrauliche und eine vertrauliche Fassung einer Datei im XLSX-Format enthält. Zum anderen hat der SRB nicht vertrauliche und vertrauliche Fassungen von elf Dokumenten vorgelegt, die das Verfahren zur Genehmigung von Beschlussentwürfen durch seine Präsidiumssitzung beschreiben, die in den oben in Rn. 30 genannten Cover Notes enthalten oder diesen beigefügt sind.

34      Mit Beschluss vom 10. Oktober 2019 hat das Gericht nach der in Art. 103 Abs. 1 der Verfahrensordnung vorgesehenen Prüfung alle vom SRB in Beantwortung der Beweiserhebungsbeschlüsse vom 18. März und vom 9. September 2019 in vertraulicher Fassung vorgelegten Dokumente aus der Akte entfernt und festgestellt, dass die nicht vertraulichen Fassungen der oben in Rn. 30 genannten Cover Notes geschwärzte Passagen enthalten, die sowohl für die Entscheidung über den Rechtsstreit erheblich als auch nicht vertraulich sind. Daher hat es dem SRB aufgegeben, neue nicht vertrauliche Fassungen dieser Notes vorzulegen.

35      Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2019 ist der SRB diesem Beschluss nachgekommen.

36      Mit Schreiben vom 6. und 14. November 2019 haben die Kommission und die Klägerin zu den Antworten des SRB auf die Fragen 1.a und 1.b der prozessleitenden Maßnahme vom 12. Dezember 2018 (siehe oben, Rn. 24), auf die Beweiserhebungsbeschlüsse vom 18. März und vom 9. September 2019 sowie auf den Beschluss vom 10. Oktober 2019 Stellung genommen.


37      Die Klägerin beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft;

–        dem SRB die Kosten aufzuerlegen.

38      Der SRB, unterstützt von der Kommission, beantragt im Wesentlichen,

–        die Klage als unzulässig oder unbegründet abzuweisen;

–        hilfsweise, im Fall der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses anzuordnen, dass die Wirkungen der Nichtigerklärung erst sechs Monate nach Erlass eines rechtskräftigen Urteils in dieser Angelegenheit eintreten;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit

39      Der SRB hat in seinen Schriftsätzen im Wesentlichen in Abrede gestellt, dass die Klägerin befugt sei, eine Nichtigkeitsklage gegen den angefochtenen Beschluss zu erheben, da sie durch diesen nicht unmittelbar und individuell betroffen sei; nur der Beitragsbescheid könne Auswirkungen auf ihre Situation haben.

40      In seinem Urteil vom 3. Dezember 2019, Iccrea Banca (C‑414/18, EU:C:2019:1036, Rn. 65), hat der Gerichtshof im Wesentlichen entschieden, dass, obwohl die Beschlüsse des SRB über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF gemäß Art. 5 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81 an die nationalen Abwicklungsbehörden (national resolution authorities, im Folgenden: NRA) gerichtet sind, die beitragspflichtigen Institute zweifellos von diesen Beschlüssen unmittelbar und individuell betroffen sind.

41      Hieraus folgt, dass die Klägerin befugt ist, eine Nichtigkeitsklage gegen den angefochtenen Beschluss zu erheben. Dies hat der SRB in der mündlichen Verhandlung anerkannt. Ein entsprechender Vermerk ist in das Protokoll der Sitzung aufgenommen worden.

 Zur Begründetheit

42      In ihrer Klageschrift hat die Klägerin zur Stützung ihrer Klage sieben Gründe geltend gemacht.

43      In erster Linie bringt die Klägerin im Wesentlichen vor, der SRB hätte sie von der Pflicht zur Zahlung eines im Voraus erhobenen Beitrags ausnehmen müssen (erster und zweiter Klagegrund).

44      Hilfsweise macht die Klägerin geltend, der SRB hätte jedenfalls erstens das EAA-OTC Derivateportfolio von den für die Beitragserhebung berücksichtigten Verbindlichkeiten ausschließen müssen (dritter Klagegrund), zweitens eine Nettobetrachtung und keine Bruttobetrachtung der Derivatekontrakte der Klägerin vornehmen müssen (vierter Klagegrund) und drittens die Klägerin nicht als ein Institut nach Reorganisation ansehen dürfen (fünfter Klagegrund).

45      Außerdem bringt die Klägerin vor, dass der SRB ihr Recht auf Anhörung verletzt habe (sechster Klagegrund) und gegen seine Begründungspflicht verstoßen habe (siebter Klagegrund).

46      In Anbetracht der Antwort des SRB auf die prozessleitende Maßnahme vom 12. Dezember 2018 hat die Klägerin darüber hinaus im Wesentlichen vier neue Klagegründe geltend gemacht, nämlich erstens einen Verstoß gegen die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts, zweitens einen Verstoß gegen die Geschäftsordnung der Präsidiumssitzung des SRB, drittens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit durch die Gestaltung des Beschlussverfahrens und viertens die teilweise Ungültigkeit der Delegierten Verordnung 2015/63.

47      Im vorliegenden Fall hält es das Gericht für angebracht, zunächst die Frage der Feststellung des angefochtenen Beschlusses zu prüfen, die die Rechtssicherheit gewährleisten soll, indem sie den vom Urheber des Rechtsakts angenommenen Wortlaut feststellt, und die eine wesentliche Formvorschrift darstellt, deren Verletzung eine Rüge zwingenden Rechts darstellt, die der Unionsrichter von Amts wegen prüfen muss (Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C‑137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 75 und 76, und vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C‑286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 40 und 41; vgl. auch Urteil vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T‑365/16, EU:T:2019:824, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zur Feststellung des angefochtenen Beschlusses

48      Die schriftliche Ausformung des Rechtsakts ist als Ausdruck des Willens der ihn erlassenden Stelle notwendig, da das intellektuelle und das formelle Element ein untrennbares Ganzes darstellen (Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C‑137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 70, vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C‑286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 38, und vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T‑365/16, EU:T:2019:824, Rn. 86).

49      Ferner ist bereits entschieden worden, dass der Tatbestand der Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift allein durch die fehlende Feststellung eines Rechtsakts erfüllt ist, ohne dass darüber hinaus nachgewiesen werden muss, dass der Rechtsakt mit einem weiteren Fehler behaftet ist oder dass derjenige, der die fehlende Feststellung geltend macht, durch sie einen Schaden erlitten hat (Urteile vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C‑286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 42, und vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T‑365/16, EU:T:2019:824, Rn. 87).

50      Die Prüfung, ob die Formvorschrift der Feststellung und damit der Bestimmtheit des Rechtsakts eingehalten worden ist, muss jeder anderen Prüfung – wie der der Zuständigkeit des Urhebers des Rechtsakts, der Beachtung des Kollegialprinzips oder der Erfüllung der Pflicht zur Begründung der Rechtsakte – vorausgehen (Urteile vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C‑286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 46, und vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T‑365/16, EU:T:2019:824, Rn. 88).

51      Wenn der Unionsrichter bei der Untersuchung des ihm vorgelegten Rechtsakts zu dem Ergebnis kommt, dass dieser nicht ordnungsgemäß festgestellt worden ist, hat er das Angriffsmittel der Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift wegen fehlender ordnungsgemäßer Feststellung von Amts wegen zu berücksichtigen und folglich den mit einem solchen Fehler behafteten Rechtsakt für nichtig zu erklären (Urteile vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C‑286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 51, und vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T‑365/16, EU:T:2019:824, Rn. 89).

52      Ohne Bedeutung ist insoweit, dass keine Partei des Rechtsstreits aufgrund der fehlenden Feststellung einen Schaden erlitten hat. Denn die Feststellung der Rechtsakte ist eine wesentliche Formvorschrift im Sinne von Art. 263 AEUV, die grundlegend für die Rechtssicherheit ist und deren Verletzung zur Nichtigerklärung des fehlerhaften Rechtsakts führt, ohne dass ein solcher Schaden nachgewiesen werden müsste (Urteile vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C‑286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 52, und vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T‑365/16, EU:T:2019:824, Rn. 90; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2016, Goldfish u. a./Kommission, T‑54/14, EU:T:2016:455, Rn. 47).

53      Im vorliegenden Fall hat die Klägerin im Rahmen des dritten neuen Klagegrundes Zweifel hinsichtlich der Feststellung des angefochtenen Beschlusses geäußert. Diese Zweifel hat sie in der mündlichen Verhandlung wiederholt.

54      Soweit der SRB gegen diesen neuen Klagegrund die Einrede der Unzulässigkeit erhebt, genügt der Hinweis, dass die Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift in jedem Fall eine Rüge zwingenden Rechts darstellt (siehe oben, Rn. 51).

55      Im vorliegenden Fall führt der SRB in seiner Antwort auf die prozessleitende Maßnahme vom 12. Dezember 2018 aus, dass der angefochtene Beschluss gemäß Art. 7 Abs. 5 und Art. 9 der Geschäftsordnung der Präsidiumssitzung des SRB vom 29. April 2015 (SRB/PS/2015/8), wie sie durch Beschluss der Plenarsitzung des SRB erlassen worden sei, im schriftlichen Verfahren gefasst worden sei. Das schriftliche Verfahren sei dadurch eingeleitet worden, dass den Mitgliedern der Präsidiumssitzung des SRB eine E‑Mail mit Dokumenten geschickt worden sei, darunter u. a. ein Dokument im DOC‑Format, das dem Entwurf des Textes des angefochtenen Beschlusses entsprochen habe, und ein Dokument im XLSX-Format, das dem Entwurf des Anhangs entsprochen habe, auf den der Text des angefochtenen Beschlusses Bezug nehme.

56      Insoweit ergibt sich aus der Antwort des SRB auf den Beschluss vom 18. März 2019, dass das Sekretariat des SRB am 11. April 2017, nachdem die beiden oben in Rn. 55 genannten Dokumente in ihrer während des Verfahrens geänderten Fassung ebenfalls per E‑Mail von allen Mitgliedern der Präsidiumssitzung genehmigt worden waren, einen Ausdruck des Dokuments im DOC‑Format (Text des angefochtenen Beschlusses ohne seinen Anhang) anfertigte; die Vorsitzende des SRB habe dieses Dokument sowie den Laufzettel zur Verfahrensakte unterzeichnet. Die unterzeichnete Fassung dieses Dokuments werde in den Räumlichkeiten des SRB verwahrt.

57      In seiner Antwort auf den Beschluss vom 18. März 2019 hat der SRB eine Kopie dieser unterzeichneten Fassung des Textes des angefochtenen Beschlusses sowie eine Kopie des genannten Laufzettels vorgelegt.

58      Es ist jedoch festzustellen, dass der SRB keinen Beweis für die Feststellung des Anhangs des angefochtenen Beschlusses erbracht hat; dieser Anhang ist ein elektronisches Dokument im XLSX-Format, das die Beträge der im Voraus erhobenen Beiträge enthält und daher einen wesentlichen Bestandteil des Beschlusses darstellt.

59      Der SRB hat nämlich keine Fassung des Anhangs des angefochtenen Beschlusses vorgelegt, die mit einer elektronischen Unterschrift versehen ist, obwohl dieser Anhang mit dem Text des angefochtenen Beschlusses nicht untrennbar verbunden ist.

60      Hinsichtlich des oben in Rn. 56 genannten Laufzettels, dessen Vermerk „Attachment(s): 2“ (Anlage[n]: 2) theoretisch bedeuten müsste, dass diesem Laufzettel bei seiner eigenhändigen Unterzeichnung durch die Vorsitzende des SRB zwei Anlagen beigefügt waren, nämlich der Text des angefochtenen Beschlusses und eine ausgedruckte Fassung des Anhangs, ist festzustellen, dass er das Vorhandensein von zwei Anlagen, die er im Übrigen auch gar nicht identifiziert, tatsächlich nicht belegt.

61      In der mündlichen Verhandlung hat der SRB zudem im Wesentlichen eingeräumt, dass er den Anhang, der, wie bereits ausgeführt worden ist, ein Dokument im XLSX-Format, also ein elektronisches Dokument, ist, nicht ausgedruckt habe. Daher könne der Anhang nur elektronisch unterzeichnet werden und somit einem Laufzettel in Papierform nicht körperlich beigefügt werden.

62      Allerdings macht der SRB nur Ausführungen hinsichtlich einer Unterschrift des Textes des angefochtenen Beschlusses. Die elektronische Unterschrift des genannten Anhangs durch seine Vorsitzende wird vom SRB nicht nachgewiesen.


63      Zum Vorbringen des SRB in der mündlichen Verhandlung, wonach der Anhang zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Laufzettels in einem Dokumentationssystem namens ARES (Advanced Records System) verfügbar gewesen sei, ist festzustellen, dass dieses Vorbringen neu und deshalb unzulässig ist und jedenfalls nicht belegt ist.

64      Der Laufzettel enthält keinen Anhaltspunkt, der diese Behauptung belegt, und noch weniger einen Anhaltspunkt, der es erlaubt, eine untrennbare Verbindung zwischen diesem eigenhändig von der Vorsitzenden des SRB unterzeichneten Laufzettel und einem angeblich in ARES vorhandenen Dokument nachzuweisen, das dem Anhang des angefochtenen Beschlusses, wie er dem Gericht vorgelegt wurde, entspricht.

65      Letztlich kann die eigenhändige Unterschrift eines Laufzettels, der zwei Anlagen nennt, ohne sie zu identifizieren, die sodann nicht untrennbar verbunden sind, obwohl es tatsächlich nur eine Anlage zu diesem Laufzettel gab, nicht die Feststellung eines anderen Dokuments, dem angeblich in ARES vorhandenen Anhang im XLSX-Format, nach sich ziehen.

66      Nach alledem ist die Voraussetzung der Feststellung des angefochtenen Beschlusses nicht erfüllt.

67      Das Gericht hält es für angebracht, im Interesse einer geordneten Rechtspflege auch über den siebten Klagegrund (Verstoß gegen die Begründungspflicht) zu befinden.

 Zum siebten Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht

–       Vorbringen der Parteien

68      Vorab macht die Klägerin geltend, dass der SRB den angefochtenen Beschluss auch ihr gegenüber begründen müsse, da sie von diesem Beschluss unmittelbar und individuell betroffen sei.

69      Nach Ansicht der Klägerin ist die Begründung des angefochtenen Beschlusses unvollständig.

70      Zwar enthalte der angefochtene Beschluss umfangreiche Ausführungen zur Methodik der Beitragsberechnung; diese seien jedoch pauschal und nicht auf den Fall der Klägerin bezogen. Darüber hinaus ergebe sich nur aus den der Klägerin zur Verfügung gestellten Dokumenten, dass der SRB für seine Berechnungen nicht die Daten verwendet habe, die die Klägerin der FMSA elektronisch übermittelt habe. Der angefochtene Beschluss enthalte keinerlei Ausführungen zu den Fragen, die für die Beitragspflicht der Klägerin entscheidend seien, nämlich warum sie dem Grunde nach beitragspflichtig sein solle, warum der SRB die Beiträge nicht auf der Grundlage der elektronischen Meldung der Klägerin ermittelt habe und warum er die Papiermeldung für die Beitragsberechnung herangezogen habe.

71      Der SRB könne nicht lediglich auf die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegenden Rechtsvorschriften Bezug nehmen. Seien, wie hier, mehrere Auslegungen einer Vorschrift denkbar, müsse der Urheber der belastenden Maßnahmen darlegen, warum er der nachteiligen Auslegung den Vorzug gebe. Überdies seien die Anforderungen an die Begründung umso höher, je unbekannter das Rechtsgebiet sei, in dem die Entscheidung ergehe, und je umstrittener eine Maßnahme zwischen den Beteiligten sei.

72      Ferner enthalte der angefochtene Beschluss nicht alle Daten, die die FMSA benötige, um ihren Beitragsbescheid rechtlich hinreichend zu begründen. Der angefochtene Beschluss (und deshalb auch der Beitragsbescheid) enthalte keine aufgeschlüsselten Angaben – sondern nur allgemeine Informationen – dazu, wie der SRB die einzelnen Institute den einzelnen Klassen zugeordnet habe (Anhang I, Schritt 2 der Delegierten Verordnung 2015/63). Institute und Gerichte benötigten jedoch aufgeschlüsselte Angaben, damit sie nachprüfen könnten, ob der SRB die unionsrechtlichen Vorgaben für die Bildung der Klassen und die Zuordnung zu diesen richtig angewendet habe.

73      Diese Verletzung der Begründungspflicht, einer wesentlichen Formvorschrift im Sinne von Art. 263 Abs. 2 AEUV, führe zur Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses.

74      Der SRB, unterstützt durch die Kommission, tritt diesem Vorbringen entgegen.

75      In seinen Schriftsätzen macht der SRB geltend, dass die Klägerin von dem angefochtenen Beschluss nicht unmittelbar betroffen sei; daher müsse er ihr gegenüber nicht begründet werden.

76      Jedenfalls seien die Erfordernisse von Art. 296 Abs. 2 AEUV auch hinsichtlich der Klägerin erfüllt.

77      Erstens nenne nämlich der angefochtene Beschluss die Verordnung Nr. 806/2014 als seine Rechtsgrundlage. Allerdings beschreibe diese Verordnung, zusammen mit der Delegierten Verordnung 2015/63, der Durchführungsverordnung 2015/81 und der Richtlinie 2014/59 detailliert die Vorgehensweise, die bei der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge anzuwenden sei. Somit sei der angefochtene Beschluss in einem der Klägerin „wohlbekannten Kontext ergangen“. Auch wenn der gesetzliche Rahmen für sich genommen die Berechnung der exakten Höhe des Beitrags nicht ermögliche, schaffe er doch Klarheit über die für die Berechnung maßgeblichen Faktoren.


78      Darüber hinaus seien der Klägerin dieser gesetzliche Rahmen und der rechtliche Standpunkt des SRB hinsichtlich der Klägerin in Anbetracht der vorausgegangenen Erhebung von Beiträgen in den Jahren 2015 und 2016 und ausweislich der Korrespondenz mit der FMSA im Jahr 2017 bereits bekannt gewesen.

79      Zweitens seien sowohl die FMSA als auch die Klägerin in verschiedenen Funktionen an dem Vorgang beteiligt gewesen. Zum einen beinhalte das Vorgehen anlässlich des Berechnungsprozesses gemäß Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 eine enge Zusammenarbeit zwischen dem SRB und den NRA. Letztere hätten als primärer Ansprechpartner für die operativen und verfahrenstechnischen Fragen der jeweils unter ihre Jurisdiktion fallenden Institute bezüglich der Berechnung fungiert und soweit erforderlich das Vorgehen im Hinblick auf Fragen seitens der Institute mit dem SRB besprochen. Zum anderen sei die Klägerin mit der Begründung der wesentlichen Punkte und dem rechtlichen Standpunkt des SRB und der FMSA vertraut gewesen. Die Berechnung habe auf der in den oben in Rn. 77 genannten Rechtsakten erläuterten Methodik sowie auf ausführlichen Daten basiert, die von der Klägerin selber und von anderen Instituten zur Verfügung gestellt worden seien, um die Zielausstattung für 2017 zu erreichen.

80      Drittens habe die Klägerin eine sehr detaillierte Erläuterung der Berechnung im Rahmen des Beitragsbescheids erhalten und sei ausführlich über die Entscheidungsgründe unterrichtet worden. Auf Grundlage der ihr aufgrund ihrer engen Beteiligung an dem Prozess zur Verfügung stehenden Informationen habe die FMSA die von der Klägerin als Grundlage für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für das Jahr 2017 zur Verfügung gestellten Daten sowie die rechtliche Grundlage ihrer Entscheidung benannt und in den Anlagen 1 und 2 zum Beitragsbescheid sehr ausführlich die Berechnung erläutert, die den in den jeweiligen Vorschriften vorgesehenen Schritten gefolgt sei.

81      Die oben in Rn. 70 genannten Umstände seien der Klägerin bekannt gewesen. In Anbetracht der im Voraus erhobenen Beiträge für die Jahre 2015 und 2016 und den damit verbundenen Rechtsstreitigkeiten sowie angesichts der Korrespondenz mit der FMSA im Jahr 2017 sei der Klägerin der rechtliche Ansatz des SRB und der FMSA, die Gründe für diesen Ansatz und die anzuwendenden Berechnungsparameter wohlbekannt gewesen; die Klägerin sei damit vertraut gewesen, dass sie verpflichtet war, im Voraus erhobene Beiträge zu zahlen.

82      Zudem sehe der geltende rechtliche Rahmen für die Berechnung des jährlichen im Voraus erhobenen Beitrags ein Verfahren vor, in dem der (risikoadjustierte) Beitrag eines jeden Instituts in Beziehung zu den (risikoadjustierten) Beiträgen aller anderen Institute stehe. So enthielten die für die Berechnung der von der Klägerin im Voraus erhobenen Beiträge maßgeblichen Daten detaillierte und vertrauliche Informationen von über 3 500 anderen Instituten. Diese institutsspezifischen Informationen seien jedoch hochsensibel und unterlägen Geheimhaltungserfordernissen. Die Pflicht des SRB, diese vertraulichen Informationen zu schützen (Art. 339 AEUV, Art. 88 der Verordnung Nr. 806/2014, Art. 84 der Richtlinie 2014/59 und Art. 14 Abs. 7 der Delegierten Verordnung 2015/63), beschränke daher die Pflicht des SRB, seine Beschlüsse gegenüber dem Adressaten zu begründen. Es wäre nicht angemessen, den SRB dazu zu verpflichten, eine Einrichtung, die nicht Adressatin eines Beschlusses sei, in die Lage zu versetzen, die Berechnung des Betrags, der letztendlich als ihr im Voraus zu erhebender Beitrag festgesetzt werde, vollständig nachzuvollziehen.

83      Aus der Rechtsprechung gehe nämlich zum einen hervor, dass das Recht auf Erhalt einer Begründung und das Recht auf Zugang zu den von einem Entscheidungsträger verwendeten Informationen gegen das Recht anderer Wirtschaftsteilnehmer auf Schutz ihrer vertraulichen Angaben und ihrer Geschäftsgeheimnisse abzuwägen seien. Zum anderen sei der Rechtsprechung zu entnehmen, dass, wenn in einer Entscheidung viele wirtschaftliche Daten geschwärzt würden und die Beurteilung der Richtigkeit der Berechnungen aufgrund des fehlenden Zugangs zu diesen Daten nicht möglich sei, dies nicht den Schluss zulasse, dass ein Begründungsmangel vorliege. Es genüge, wenn eine Entscheidung deutlich die Methodik aufzeige, die von dem Entscheidungsträger angewandt worden sei.

84      Darüber hinaus würde ein Erfordernis, all diese Informationen betreffend die einzelnen Risikoprofile tausender Institute in dem für den Erlass eines Beschlusses geltenden Zeitrahmen vorzulegen und zu erklären, die technischen und praktischen Möglichkeiten übersteigen.

85      In jedem Fall habe die Klägerin kein berechtigtes Interesse an der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses. Da nicht substantiiert vorgetragen worden sei, dass die Berechnung der Höhe des im Voraus erhobenen Beitrags der Klägerin fehlerhaft sei, bliebe es, auch wenn die Klägerin bezüglich des vorliegenden Klagegrundes Recht bekäme, grundsätzlich bei der bisherigen Berechnung und der SRB könnte diesbezüglich ohne Weiteres einen neuen Beschluss herbeiführen.

–       Würdigung durch das Gericht

86      Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Art. 296 AEUV erforderliche Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission, C‑70/16 P, EU:C:2017:1002, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

87      Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 7. März 2013, Acino/Kommission, T‑539/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:110, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).

88      Die Begründung eines Rechtsakts muss darüber hinaus auch folgerichtig sein und darf insbesondere keine inneren Widersprüche aufweisen, die das Verständnis der Gründe, die diesem Rechtsakt zugrunde liegen, erschweren (vgl. Urteil vom 15. Juli 2015, Pilkington Group/Kommission, T‑462/12, EU:T:2015:508, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

89      Zudem besteht ein enger Zusammenhang zwischen der Begründungspflicht und dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Housieaux, C‑186/04, EU:C:2005:70, Nr. 32).

90      Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Wirksamkeit der durch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle nämlich erforderlich, dass der Betroffene Kenntnis von den Gründen, auf denen der angefochtene Beschluss beruht, erlangen kann, um es ihm zu ermöglichen, seine Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen zu verteidigen und in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob es für ihn von Nutzen ist, das zuständige Gericht anzurufen, und um dieses vollständig in die Lage zu versetzen, die ihm nach dem AEU-Vertrag obliegende Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Beschlusses auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 2017, LS Customs Services, C‑46/16, EU:C:2017:839, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. März 2019, AlzChem/Kommission, C‑666/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:196, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

91      Zunächst ist daran zu erinnern, dass in dem durch die Verordnung Nr. 806/2014 und die Durchführungsverordnung 2015/81 errichteten System die Beschlüsse zur Festlegung der im Voraus erhobenen Beiträge zwar den NRA zugestellt werden; jedoch sind die beitragspflichtigen Institute, zu denen die Klägerin zählt, von diesen Beschlüssen individuell und unmittelbar betroffen (siehe oben, Rn. 40).

92      Daher ist bei der Beurteilung des Umfangs der Begründungspflicht hinsichtlich der in Rede stehenden Beschlüsse auch das Interesse zu berücksichtigen, das diese Institute daran haben könnten, Erläuterungen zu erhalten (Urteil vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T‑365/16, EU:T:2019:824, Rn. 164).

93      Zudem werden die im Voraus erhobenen Beiträge vom SRB berechnet und festgelegt. Seine Entscheidungen über die Berechnung dieser Beiträge sind nur an die NRA gerichtet (Art. 5 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81); es obliegt den NRA, diese den Instituten mitzuteilen (Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung 2015/81) sowie die Beiträge auf der Grundlage dieser Entscheidungen bei den Instituten zu erheben (Art. 67 Abs. 4 der Verordnung Nr. 806/2014) (Urteil vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T‑365/16, EU:T:2019:824, Rn. 179).

94      So erlässt der SRB, wenn er gemäß Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 handelt, Beschlüsse mit endgültigem Charakter, die die Institute individuell und unmittelbar betreffen (Urteil vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T‑365/16, EU:T:2019:824, Rn. 180).

95      Folglich obliegt es dem SRB, dem Urheber dieser Beschlüsse, diese zu begründen. Diese Pflicht kann nicht an die NRA delegiert werden, und der Verstoß gegen diese Pflicht kann von diesen nicht geheilt werden, da sonst die Eigenschaft des SRB als Urheber dieser Beschlüsse und seine diesbezügliche Verantwortung missachtet würden und in Anbetracht der Diversität der NRA die Gefahr der Ungleichbehandlung der Institute im Hinblick auf die Begründung der Beschlüsse des SRB geschaffen würde (Urteil vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T‑365/16, EU:T:2019:824, Rn. 181).

96      Was im vorliegenden Fall den Text des angefochtenen Beschlusses betrifft, nennen die Bezugsvermerke die Verordnung Nr. 806/2014, die Richtlinie 2014/59, die Durchführungsverordnung 2015/81, die Delegierte Verordnung 2015/63 sowie das oben in Rn. 2 angeführte zwischenstaatliche Übereinkommen als Rechtsgrundlagen und enthalten eine Reihe von Angaben hinsichtlich der Berücksichtigung der im Voraus erhobenen Beiträge für die Jahre 2015 und 2016. Daran schließen sich der Hauptteil des angefochtenen Beschlusses („[Die Präsidiumssitzung des SRB] genehmigt hiermit den jeweils jährlich im Voraus zu erhebenden Beitrag zum [SRF] für den Bezugszeitraum 2017 in der im Anhang ausgewiesenen Höhe“) und elf Ziffern an, die das Verfahren zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge allgemein darstellen. Schließlich präzisiert Ziff. 12, dass „[der angefochtene Beschluss] am Tag seiner Annahme in Kraft [tritt]“.

97      Was den Anhang des angefochtenen Beschlusses betrifft, wie er vom SRB in seiner Antwort auf den Beschluss vom 9. September 2019 vorgelegt worden ist, so enthält er eine Tabelle, die für jedes betroffene Institut angibt, in welchem teilnehmenden Mitgliedstaat es zugelassen ist, nach welcher Methode der „europäische“ Teil des im Voraus erhobenen Beitrags für 2017 berechnet wird, wie hoch dieser Beitrag ist und, in der Spalte „Risk Adjustment Factor (EA)“, wie hoch der „europäische“ Risikoanpassungsmultiplikator (vgl. Art. 9 der Delegierten Verordnung 2015/63 und Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Durchführungsverordnung 2015/81) ist, der in seinem Fall angewendet worden ist.

98      Es steht fest, dass der angefochtene Beschluss über die in seinem Text enthaltenen allgemeinen Erläuterungen hinaus quasi kein Element zur Berechnung des Beitrags der Klägerin enthält. Dieser Beschluss gibt nämlich nur an, nach welcher Methode der „europäische“ Teil des Beitrags der Klägerin berechnet wurde und wie hoch der dabei angewendete Risikoanpassungsmultiplikator war.

99      Zudem fließt, wie sich aus Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Durchführungsverordnung 2015/81 ergibt, der Teil der Berechnung des Beitrags, der vom SRB unter Bezugnahme auf den europäischen Kontext vorgenommen wird, im Jahr 2017 nur zu 60 % in die Berechnung dieses Beitrags ein; 40 % macht dagegen der nationale Teil aus.

100    Hinsichtlich des Dokuments mit dem Titel „Berechnungsdetails“ (siehe oben, Rn. 17) – unterstellt es stammt, wie der SRB in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, tatsächlich von ihm – und im Hinblick auf das vierte vom SRB am 22. Juni 2017 vorgelegte Dokument (siehe oben, Rn. 18), dessen Inhalt im Wesentlichen dem des Dokuments mit dem Titel „Berechnungsdetails“ entspricht, ist festzustellen, dass diese Dokumente zwar neben den oben in Rn. 97 genannten Elementen angeben, nach welcher Methode der „nationale“ Teil des Beitrags berechnet wird und wie hoch der „nationale“ Risikoanpassungsmultiplikator ist, und auch andere Berechnungselemente nennen, jedoch kein Element enthalten, das ausreicht, um die Richtigkeit des Beitrags zu überprüfen.

101    Insbesondere enthalten diese Dokumente kein den (rund) 3 500 anderen Instituten eigenes Berechnungselement, obwohl die Berechnung des Beitrags der Klägerin gemäß insbesondere den Art. 4 bis 7 und 9 der Delegierten Verordnung 2015/63 zum einen impliziert, dass die Höhe ihrer Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel und gedeckte Einlagen) zur Gesamtsumme der Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel und gedeckte Einlagen) aller anderen Institute ins Verhältnis gesetzt wird, und zum anderen, dass ihr Risikoprofil im Verhältnis zu den Risikoprofilen dieser anderen Institute nach den vorgesehenen Indikatoren bewertet wird.

102    Zur Rechtfertigung des Fehlens dieser Elemente macht der SRB im Wesentlichen geltend, dass die die anderen Institute betreffenden Elemente vertraulich seien.

103    Das Gericht stellt die Vertraulichkeit der Daten der (rund) 3 500 anderen Institute nicht in Abrede, weist aber darauf hin, dass die Berechnung des Beitrags der Klägerin eine inhärente Intransparenz aufweist, da sie im Wege einer wechselseitigen Abhängigkeit auf diesen Daten beruht.

104    Zwar kann die Klägerin die Methode zur Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags, wie sie in den Vorschriften festgelegt und im Text des angefochtenen Beschlusses dargelegt worden ist, prüfen. Sie kann, wie sie es insbesondere im Rahmen des dritten, des vierten und des fünften Klagegrundes der vorliegenden Klage tut, bestimmte Aspekte dieser Methode und deren ihr gegenüber erfolgte Durchführung beanstanden, wie etwa die Beurteilung ihrer Angaben durch den SRB gemäß Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 (siehe oben, Rn. 44).

105    Über solche gezielten Einwände hinaus wird es der Klägerin durch die Berechnungsmethode jedoch erschwert, den angefochtenen Beschluss in sachgerechter Weise zu beanstanden, da der Beitrag der Klägerin im Wege einer wechselseitigen Abhängigkeit und auf nicht übermittelbaren Grundlagen berechnet wird.

106    Insoweit führt die Klägerin zu Recht aus, dass sie aufgrund des Fehlens aufgeschlüsselter Angaben nicht nachprüfen könne, ob der SRB die unionsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich des zweiten Teils der Berechnung ihres Beitrags (Bewertung ihres Risikoprofils) richtig angewendet habe.

107    Es ist nämlich offenkundig, dass die Klägerin ohne die Angaben betreffend die anderen Institute über kein Mittel verfügt, um ihre Einstufung für jeden Risikoindikator (Anhang I Schritt 2 der Delegierten Verordnung 2015/63), wie er in den in Rede stehenden Dokumenten angegeben ist, nachzuprüfen. Durch die Schritte 3 bis 6 von Anhang I der Delegierten Verordnung ist diese Einstufung jedoch maßgeblich für die Berechnung des Risikoanpassungsmultiplikators (vgl. Art. 9 der Delegierten Verordnung 2015/63).

108    Aus dem gleichen Grund ist die Klägerin ferner nicht in der Lage, den ersten Teil der Berechnung nachzuprüfen, der im Wesentlichen darin besteht, einen jährlichen Grundbeitrag zu berechnen (vgl. fünfter Erwägungsgrund der Delegierten Verordnung 2015/63), der, wie bereits oben in Rn. 101 ausgeführt worden ist, ebenfalls von den Daten der anderen Institute abhängig ist.

109    Vom SRB wird darüber hinaus nicht bestritten, dass ein Institut wie die Klägerin keine genaue Kenntnis darüber haben kann, warum sein Beitrag von einem Jahr zum anderen steigt, sinkt oder gleich bleibt, da sich diese Veränderungen oder deren Unterbleiben aus einer relativen Position ergeben, die es definitionsgemäß nicht kennt. So kann der Beitrag eines Instituts steigen, obwohl sein eigenes Risikoprofil gesunken ist, und umgekehrt, ohne dass ihm die entsprechenden Nachweise zur Verfügung stehen, weil es sich dabei um vertrauliche Unterlagen handelt.

110    Aus Art. 296 AEUV ergibt sich jedoch, dass Rechtsakte begründet sein müssen, und nach der Rechtsprechung gilt die Begründungspflicht für jede Handlung, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein kann (Urteil vom 1. Oktober 2009, Kommission/Rat, C‑370/07, EU:C:2009:590, Rn. 42).

111    Zudem geht aus der Rechtsprechung hervor, dass sich ein Begründungsmangel nicht mit der Pflicht, das Berufsgeheimnis zu wahren, rechtfertigen lässt. Die Pflicht zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen kann nicht so extensiv ausgelegt werden, dass dadurch das Begründungserfordernis ausgehöhlt würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Club Hotel Loutraki u. a./Kommission, C‑131/15 P, EU:C:2016:989, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

112    Im vorliegenden Fall ist die Klägerin anhand der ihr gegebenen Begründung nicht in der Lage, die Höhe ihres Beitrags zu überprüfen, obwohl es sich dabei um den entscheidenden Bestandteil des angefochtenen Beschlusses handelt, soweit er die Klägerin betrifft. Die Begründung versetzt die Klägerin in eine Position, in der sie nicht wissen kann, ob dieser Betrag korrekt berechnet wurde oder ob sie ihn vor dem Gericht anfechten soll, obwohl sie, wie es von ihr gleichwohl im Rahmen einer Klage verlangt wird, weder hinsichtlich dieses Betrags die beanstandeten Punkte des angefochtenen Beschlusses bezeichnen noch insoweit Rügen formulieren und Beweise oder zumindest ernsthafte Indizien für deren Begründetheit beibringen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2011, KME Germany u. a./Kommission, C‑389/10 P, EU:C:2011:816, Rn. 132).

113    Folglich ist, ohne dass die oben in Rn. 70 genannten Argumente der Klägerin geprüft zu werden brauchen, der Schluss zu ziehen, dass der SRB gegen die Begründungspflicht verstoßen hat.

114    Dieses Ergebnis wird durch das übrige Vorbringen des SRB nicht in Frage gestellt.

115    Zum Verweis auf die Beteiligung der Klägerin am Entscheidungsprozess ist festzustellen, dass sich diese Beteiligung darauf beschränkt, dass das Institut dem SRB gemäß Art. 14 der Delegierten Verordnung 2015/63 und nach den vom SRB gemäß Art. 6 der Durchführungsverordnung 2015/81 festgelegten Formaten und Schemata Informationen übermittelt. Sie gibt dem Institut kein Mittel zur Überprüfung der Richtigkeit seines Beitrags.

116    Gleiches gilt aus den oben in den Rn. 104 und 105 angegebenen Gründen, soweit der SRB darauf verweist, dass die Berechnungsmethode in den anwendbaren Vorschriften dargelegt sei.

117    Was den Umstand betrifft, dass sich der SRB auf eine Rechtsprechung beruft, nach der es zum einen zu weit ginge, eine besondere Begründung für die verschiedenen technischen Entscheidungen, die getroffen wurden, zu verlangen (Urteil vom 7. November 2000, Luxemburg/Parlament und Rat, C‑168/98, EU:C:2000:598, Rn. 62), und zum anderen die Anforderungen, die an die Begründung einer Entscheidung zu stellen sind, den tatsächlichen Möglichkeiten sowie den technischen und zeitlichen Bedingungen angepasst werden müssen, unter denen die Entscheidung ergeht (Urteil vom 7. Mai 2009, NVV u. a./Kommission, T‑151/05, EU:T:2009:144, Rn. 192), ist Folgendes festzustellen.

118    Zum einen kann sich der SRB nicht auf das Urteil vom 7. November 2000, Luxemburg/Parlament und Rat (C‑168/98, EU:C:2000:598), berufen. Im Unterschied zum vorliegenden Fall betraf dieses Urteil nämlich eine Klage auf Nichtigerklärung einer Richtlinie, die ein Mitgliedstaat erhoben hatte, der an dem Gesetzgebungsverfahren zum Erlass der Richtlinie, die ebenso an ihn wie an die anderen im Rat vertretenen Mitgliedstaaten gerichtet war, beteiligt war und der sich daher nicht erfolgreich darauf berufen konnte, dass das Parlament und der Rat, die die Richtlinie erlassen haben, ihm keine Gelegenheit gegeben hätten, die Gründe für die Wahl der von ihnen in Betracht gezogenen Maßnahme in Erfahrung zu bringen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2015, Estland/Parlament und Rat, C‑508/13, EU:C:2015:403, Rn. 62).

119    Was zum anderen das Urteil vom 7. Mai 2009, NVV u. a./Kommission (T‑151/05, EU:T:2009:144), betrifft, so ging es dem Gericht in dieser Rechtssache darum, die Verpflichtung der Kommission abzulehnen, bei der Ausübung ihrer Kontrollbefugnis hinsichtlich der Zusammenschlüsse in ihrer Entscheidung genau die Gründe für die Würdigung bestimmter Aspekte des Zusammenschlusses darzulegen, die ihrer Ansicht nach offenkundig neben der Sache liegen oder keine oder eine eindeutig untergeordnete Bedeutung für die Einschätzung dieses Zusammenschlusses haben (vgl. Urteil vom 7. Mai 2009, NVV u. a./Kommission, T‑151/05, EU:T:2009:144, Rn. 192 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall sind jedoch die fehlenden Aspekte nicht von untergeordneter Bedeutung, sondern ihnen kommt nach der Systematik des angefochtenen Beschlusses vielmehr wesentliche Bedeutung zu (siehe oben, Rn. 106 bis 108).

120    Darüber hinaus kann nicht behauptet werden, dass sachliche, technische oder fristbezogene Erwägungen im vorliegenden Fall Anwendung finden könnten, da der SRB ausweislich der Akte für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge und den Erlass der Beschlüsse über diese Beiträge Informationstechnologien (XLSX-Dateien, E‑Mails) verwendet, was eine einfache und schnelle Formgebung und Verteilung einer großen Anzahl von Informationen ermöglicht.

121    Was die Verweise des SRB auf Rechtssachen betreffend die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und betreffend staatliche Beihilfen angeht, hat das Gericht in den betreffenden Rechtssachen entschieden, dass die Schwärzung der wirtschaftlichen Daten in der nicht vertraulichen Fassung des streitigen Beschlusses die Kläger nicht daran gehindert hat, die Überlegungen der Kommission zu verstehen, noch ihre Möglichkeit beschränkt hat, diesen Beschluss vor dem Gericht anzufechten, oder das Gericht daran gehindert hat, im Rahmen des betreffenden Klageverfahrens seine gerichtliche Kontrolle auszuüben (Urteil vom 8. Januar 2015, Club Hotel Loutraki u. a./Kommission, T‑58/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:1, Rn. 73 bis 77), und dass die Kläger hinreichende Kenntnis von den relativen Vorteilen der Angebote der übrigen ausgewählten Bieter hatten (Urteil vom 8. Juli 2015, European Dynamics Luxembourg u. a./Kommission, T‑536/11, EU:T:2015:476, Rn. 47 und Rn. 50 a. E.).

122    Im vorliegenden Fall dagegen ist, wie bereits oben in den Rn. 96 bis 109 sowie in Rn. 112 ausgeführt worden ist, die Klägerin anhand der ihr gegebenen Begründung selbst unter Berücksichtigung des Dokuments mit dem Titel „Berechnungsdetails“ und des vierten vom SRB am 22. Juni 2017 vorgelegten Dokuments (siehe oben, Rn. 17 und 18) nicht in der Lage, zu überprüfen, ob die Höhe ihres Beitrags mit den anwendbaren Vorschriften im Einklang steht, und somit in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob es zweckdienlich ist, das zuständige Gericht anzurufen, und in welcher Weise sie dies tun sollte.

123    Was die Berufung des SRB und der Kommission in der mündlichen Verhandlung auf die Rechtsprechung zu den im Statut der Beamten der Europäischen Union vorgesehenen Auswahlverfahren angeht, wonach die Mitteilung der vom Betroffenen in den einzelnen Prüfungen erzielten Noten eine ausreichende Begründung für die Entscheidungen des Prüfungsausschusses des Auswahlverfahrens darstelle, was insbesondere im Hinblick auf das Verfahren der „Klassenbildung“ relevant sei, das der SRB im Rahmen von Schritt 2 des Anhangs I der Delegierten Verordnung 2015/63 (siehe oben, Rn. 72, 106 und 107) eingerichtet habe, so ist diese zurückzuweisen.

124    Aus derselben Rechtsprechung geht nämlich hervor, dass sie von Erwägungen geleitet ist, die sich auf den vorliegenden Fall nicht übertragen lassen. Dabei handelt es sich zum einen um die Wahrung der Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren, die eingeführt wurde, um die Unabhängigkeit der Prüfungsausschüsse für Auswahlverfahren und die Objektivität ihrer Arbeit dadurch zu gewährleisten, dass die Ausschüsse vor allen äußeren Einmischungen und Pressionen geschützt werden, gleichgültig, ob diese von der Verwaltung der Union selbst, von den beteiligten Bewerbern oder von Dritten ausgehen, und zum anderen um das weite Ermessen, über das der Prüfungsausschuss für ein Auswahlverfahren in Bezug auf die Bewertung der Ergebnisse der Prüfungen dieses Verfahrens verfügt. Angesichts dieser Erwägungen ist entschieden worden, dass der Prüfungsausschuss nicht verpflichtet sein kann, die Auffassungen der einzelnen Mitglieder des Prüfungsausschusses zu verbreiten und Einzelheiten in Bezug auf die Beurteilung der Bewerber persönlich oder im Vergleich mit anderen aufzudecken, oder bei der Begründung des Misserfolgs eines Bewerbers in einer Prüfung die Antworten der Bewerber, die für unzureichend gehalten wurden, anzugeben oder zu erklären, warum diese Antworten für unzureichend gehalten wurden (Urteil vom 11. Dezember 2012, Mata Blanco/Kommission, F‑65/10, EU:F:2012:178, Rn 106 und 109).

125    Außerdem ist hervorzuheben, dass der von einem Institut zu entrichtende im Voraus erhobene Beitrag auf der Grundlage von Daten der anderen Institute berechnet wird, während bei einem Auswahlverfahren, auch wenn die jeweilige Einordnung der Bewerber logisch auf den Ergebnissen der anderen Bewerber beruht, die individuellen Ergebnisse der Bewerber je nach ihren individuellen Leistungen ermittelt werden und nicht auf der Grundlage der Ergebnisse der anderen Bewerber berechnet werden.

126    Schließlich ist entgegen dem Vorbringen der Kommission in der mündlichen Verhandlung festzustellen, dass die für das Gericht bestehende Möglichkeit, den SRB zur Vorlage von Informationen aufzufordern, um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses zu prüfen, im vorliegenden Fall nichts an der Feststellung ändern kann, dass ein Verstoß gegen die Begründungspflicht vorliegt.

127    Der angefochtene Beschluss musste nämlich bei seinem Erlass und in jedem Fall vor Erhebung der Nichtigkeitsklage ausreichend begründet sein. Der Begründungsmangel kann nach Klageerhebung vor dem Gericht, insbesondere in der Folge von prozessleitenden Maßnahmen oder Beweiserhebungen des Gerichts, nicht geheilt werden.

128    Soweit der SRB darüber hinaus im Wesentlichen geltend macht, seine Vorgehensweise werde ihm durch die Vorschriften vorgegeben, kann dieses Vorbringen nicht durchgreifen.

129    Da das in Art. 296 AEUV verankerte Erfordernis einer hinreichend genauen Begründung von Rechtsakten einen der fundamentalen Grundsätze des Unionsrechts darstellt, dessen Wahrung der Richter – indem er gegebenenfalls den Verstoß gegen diese Verpflichtung von Amts wegen prüft, da eine fehlende oder unzureichende Begründung eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Sinne von Art. 263 AEUV darstellt (vgl. Urteil vom 4. März 2009, Tirrenia di Navigazione u. a./Kommission, T‑265/04, T‑292/04 und T‑504/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:48, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung) – sicherzustellen hat, und die Klägerin, wenn gegen diese Pflicht verstoßen wird, nicht über ausreichende Angaben verfügt, um die Richtigkeit ihres Beitrags zu überprüfen, kann der SRB einen solchen Verstoß nämlich nicht durch die Geltendmachung einer Regelung des abgeleiteten Rechts heilen.

130    Schließlich ist das oben in Rn. 85 genannte Vorbringen des SRB zurückzuweisen. Im vorliegenden Fall kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses zum Erlass eines anderen Beschlusses führt. Fehlen alle Daten der anderen Institute trotz der wechselseitigen Abhängigkeit des Beitrags der Klägerin von den Beiträgen der anderen Institute, sind nämlich weder die Klägerin noch das Gericht in der Lage, zu überprüfen, ob die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses im vorliegenden Fall zwingend zum Erlass eines in der Sache identischen neuen Beschlusses führen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T‑365/16, EU:T:2019:824, Rn. 192).

131    Nach alledem ist, nachdem dem Klagegrund des Verstoßes gegen die Voraussetzung der Feststellung stattgegeben wurde, der Schluss zu ziehen, dass der angefochtene Beschluss auch aufgrund eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht für nichtig zu erklären ist, ohne dass die weiteren Klagegründe geprüft zu werden brauchen.

 Zur zeitlichen Beschränkung der Urteilswirkungen

132    Der SRB beantragt im Wesentlichen, im Fall der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses anzuordnen, dass die Wirkungen der Nichtigerklärung erst sechs Monate nach Erlass eines rechtskräftigen Urteils in dieser Angelegenheit eintreten.

133    Die Klägerin hat sich zu diesem Punkt nicht geäußert.

134    In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der Unionsrichter, wenn zwingende Erwägungen der Rechtssicherheit es rechtfertigen, gemäß Art. 264 Abs. 2 AEUV die Befugnis hat, in jedem einzelnen Fall anzugeben, welche Wirkungen der betreffenden Handlung Bestand haben (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Dezember 2008, Régie Networks, C‑333/07, EU:C:2008:764, Rn. 121).

135    Gemäß dieser Rechtsprechung hat der Gerichtshof von der Möglichkeit, die zeitlichen Wirkungen der Feststellung der Nichtigkeit einer Unionsregelung zeitlich zu beschränken, dann Gebrauch gemacht, wenn zwingende Erwägungen der Rechtssicherheit, die mit allen betroffenen öffentlichen wie privaten Interessen zusammenhingen, es geraten erscheinen ließen, die Erhebung oder Zahlung von Geldbeträgen, die auf der Grundlage dieser Regelung erfolgt waren, für den Zeitraum vor Verkündung des Urteils nicht in Frage zu stellen (Urteil vom 22. Dezember 2008, Régie Networks, C‑333/07, EU:C:2008:764, Rn. 122).

136    Im vorliegenden Fall hat der SRB nicht dargetan, inwiefern die Erstattung des Betrags, den er von der Klägerin als im Voraus erhobenen Beitrag für das Jahr 2017 erhalten hat, im Anschluss an das vorliegende Urteil zwingende Erwägungen der Rechtssicherheit, die mit allen betroffenen öffentlichen wie privaten Interessen zusammenhängen, gefährden würde. Der bloße Umstand, dass eine Erstattung bis zum Erlass eines neuen Beschlusses unangemessen sei, stellt keinen Grund dar, der zwingenden Erwägungen der Rechtssicherheit gleichkommt (Urteil vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T‑377/16, T‑645/16 und T‑809/16, EU:T:2019:823, Rn. 222).

137    Folglich besteht kein Anlass, die Wirkungen des vorliegenden Urteils zeitlich zu beschränken.

 Kosten

138    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der SRB unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Klägerin seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

139    Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung trägt die Kommission ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Der Beschluss der Präsidiumssitzung des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 11. April 2017 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für 2017 (SRB/ES/SRF/2017/05) wird für nichtig erklärt, soweit er die Portigon AG betrifft.

2.      Der SRB trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Portigon AG.

3.      Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

Collins

Kancheva

Barents

Passer

 

De Baere

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 23. September 2020.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

S. Papasavvas


*      Verfahrenssprache: Deutsch.