Language of document : ECLI:EU:F:2009:146

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

(Erste Kammer)

29. Oktober 2009

Rechtssache F-94/08

Luigi Marcuccio

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Durchführung eines Urteils – Erstattung der Kosten – Absicht der Verwaltung, einen Teilbetrag des Invalidengeldes des Beamten einzubehalten – Fehlen einer beschwerenden Maßnahme – Schadensersatzklage – Offensichtliche Unzulässigkeit“

Gegenstand: Klage gemäß Art. 236 EG und Art. 152 EA auf im Wesentlichen Aufhebung des Schreibens der Kommission vom 28. März 2008, in dem die Kommission ankündigt, einen Teilbetrag des Invalidengeldes des Klägers zur Begleichung der in einem früheren Rechtsstreit entstandenen Kosten einzubehalten

Entscheidung: Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten.

Leitsätze

Beamte – Klage – Beschwerende Maßnahme – Begriff – Schreiben der Verwaltung, mit dem der Betroffene über die Absicht der Verwaltung informiert wird, einen Teilbetrag seines Invalidengeldes einzubehalten – Ausschluss

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

Ein Schreiben der Verwaltung, mit dem ein Beamter über ihre Absicht informiert wird, einen Teilbetrag seines Invalidengeldes einzubehalten, wenn er beim Gemeinschaftsgericht keinen Antrag auf Festsetzung der Kosten stellen sollte, die ihm in einer früheren Rechtssache auferlegt wurden, ist keine endgültige Stellungnahme der Verwaltung; es kann nicht davon ausgegangen werden, dass es seine Interessen durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung unmittelbar und sofort beeinträchtigt hat.

(vgl. Randnrn. 21 und 24)