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Urteil des Gerichts vom 27. September 2012 - Ballast Nedam Infra/Kommission

(Rechtssache T-362/06)

(Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer Straßenbaubitumenmarkt - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Geldbußen - Nachweis der Zuwiderhandlung - Schwere der Zuwiderhandlung - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Verteidigungsrechte - Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens - Unbeschränkte Nachprüfung)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Ballast Nedam Infra NV (Nieuwegein, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte A. Bosman und J. van de Hel, dann Rechtsanwälte A. Bosman und E. Oude Elferink)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouquet, A. Nijenhuis und F. Ronkes Agerbeek im Beistand zunächst der Rechtsanwälte F. Wijckmans, F. Tuytschaever und L. Gyselen, dann der Rechtsanwälte F. Wijckmans und F. Tuytschaever)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K (2006) 4090 endg. der Kommission vom 13. September 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/38.456 - Bitumen [Niederlande]), soweit sie die Klägerin betrifft, hilfsweise auf teilweise Nichtigerklärung dieser Entscheidung und Herabsetzung der mit dieser Entscheidung gegen die Klägerin verhängten Geldbuße sowie auf teilweise Nichtigerklärung dieser Entscheidung, soweit darin die Dauer der die Klägerin betreffenden Zuwiderhandlung festgesetzt wird, und auf entsprechende Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße

Tenor

Art. 1 Buchst. b der Entscheidung K (2006) 4090 endg. der Kommission vom 13. September 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/38.456 - Bitumen [Niederlande]) wird für nichtig erklärt, soweit er die Beteiligung der Ballast Nedam Infra BV an der zwischen dem 21. Juni 1996 und dem 30. September 2000 begangenen Zuwiderhandlung betrifft.

Die in Art. 2 Buchst. a der in Nr. 1 genannten Entscheidung gegen die Ballast Nedam Infra als Gesamtschuldnerin verhängte Geldbuße wird auf 3,45 Millionen Euro begrenzt.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 20 vom 27.1.2007.