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Urteil des Gerichts vom 27. September 2012 - Ballast Nedam/Kommission

(Rechtssache T-361/06)

(Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer Straßenbaubitumenmarkt - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Zurechnung der Zuwiderhandlung - Verteidigungsrechte - Drittwirkung eines Nichtigkeitsurteils)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Ballast Nedam NV (Nieuwegein, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte A. Bosman und J. van de Hel, dann Rechtsanwälte A. Bosman und E. Oude Elferink)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouquet, A. Nijenhuis und F. Ronkes Agerbeek im Beistand zunächst der Rechtsanwälte F. Wijckmans, F. Tuytschaever und L. Gyselen, dann der Rechtsanwälte F. Wijckmans und F. Tuytschaever)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K (2006) 4090 endg. der Kommission vom 13. September 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/38.456 - Bitumen [Niederlande]), soweit sie die Klägerin betrifft, hilfsweise auf teilweise Nichtigerklärung dieser Entscheidung, soweit darin die Dauer der die Klägerin betreffenden Zuwiderhandlung festgesetzt wird, und auf Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Ballast Nedam NV trägt die Kosten.

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1 - ABl. C 20 vom 27.1.2007.