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Klage, eingereicht am 5. Dezember 2006 - Wegenbouwmaatschappij J. Heijmans / Kommission

(Rechtssache T-358/06)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Wegenbouwmaatschappij J. Heijmans BV (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. A. F. M. Smeets und A. M. van den Oord)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die an die Heijmans NV und die Heijmans Infrastructuur BV gerichtete Entscheidung vollständig oder teilweise für nichtig zu erklären;

die gegen die Heijmans NV und die Heijmans Infrastructuur BV verhängte Geldbuße für nichtig zu erklären oder herabzusetzen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin ficht die Entscheidung der Kommission vom 13. September 2006 in einem Verfahren nach Art. 81 EG (Sache COMP/38.456 - Bitumen - NL) an. Obwohl die Entscheidung nicht an sie gerichtet sei, meint die Klägerin, dadurch unmittelbar und individuell betroffen zu sein, dass in der Entscheidung die Rede davon sei, sie gehöre dem Heijmanskonzern an, und dadurch, dass aufgrund der Entscheidung damit zu rechnen sei, dass sie wegen der in Rede stehenden Verhaltensweisen belangt werde.

Zur Stützung ihrer Klage beruft sich die Klägerin erstens auf einen Verstoß gegen Art. 81 EG sowie gegen die Art. 2, 7 und 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003, da die Kommission bei der Würdigung der gegen die Heijmans Infrastructuur BV vorliegenden Beweise zu Unrecht davon ausgegangen sei, der niederländische Markt für Straßenbaubitumen bilde den maßgebenden wirtschaftlichen Rahmen. Die Kommission sei weiter zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Heijmans Infrastructuur BV Teilnehmerin an einer festen Arbeitsgemeinschaft von Straßenbauunternehmen auf dem Gebiet des Einkaufs von Straßenbaubitumen gewesen sei und in dieser Eigenschaft mit den Bitumenlieferanten in den Niederlanden an einer Absprache mit dem Ziel der Wettbewerbsbeschränkung teilgenommen habe. Schließlich habe es die Kommission auf der Grundlage der Leitlinien für die horizontale Zusammenarbeit zu Unrecht unterlassen, nur die Folgen der Teilnahme der Heijmans Infrastructuur BV an dieser Absprache zu prüfen1.

Zweitens beruft sich die Klägerin auf einen Verstoß gegen Art. 81 EG sowie gegen die Art. 11 und 16 der Verordnung Nr. 1/2003, gegen die Sorgfaltspflicht, gegen den allgemeinen Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, gegen den Gleichheitsgrundsatz und gegen die Verteidigungsrechte, indem die Kommission die mit Gründen versehenen materiell- und verfahrensrechtlichen Einwände der Heijmans Infrastructuur BV und der Wegenbouwmaatschappij J. Heijmans BV im Verwaltungsverfahren als eine "unbedarfte Auslegung der Ereignisse" unbeachtet gelassen habe.

Drittens beruft sich die Klägerin auf einen Verstoß gegen das Begründungsgebot, da die Entscheidung in wesentlichen Teilen unklar und zweideutig sei.

Hilfsweise beruft sich die Klägerin darauf, dass die Kommission keinen oder nur einen unzureichenden Beweis für die Teilnahme der Heijmans Infrastructuur BV an der vermuteten Zuwiderhandlung über die gesamte Dauer dieser Zuwiderhandlung geführt habe.

Weiter hilfsweise beruft sich die Klägerin darauf, die Kommission habe Bedeutung und Schwere der Zuwiderhandlung unzutreffend beurteilt. Die Heijmans Infrastructuur BV habe auf dem relevanten Markt nur eine untergeordnete Rolle gespielt.

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1 - Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 81 EG-Vertrag auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. 2001, C 3, S. 2).