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Klage, eingereicht am 5. Dezember 2006 - Ballast Nedam / Kommission.

(Rechtssache T-361/06)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Ballast Nedam Infra NV (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. R. Bosman und J. M. M. van de Hel)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die ihr am 25. September 2006 bekannt gegebene Entscheidung K (2006) 4090 endg. der Kommission vom 13. September 2006 in einem Verfahren nach Art. 81 EG (Sache COMP/38.456 - Bitumen - NL) für nichtig zu erklären, soweit sie an sie gerichtet ist;

hilfsweise, die Entscheidung teilweise, soweit sie an sie gerichtet ist, in Bezug auf die Dauer der Zuwiderhandlung für nichtig zu erklären und die gegen sie verhängte Geldbuße entsprechend herabzusetzen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin ficht die Entscheidung der Kommission vom 13. September 2006 in einem Verfahren nach Art. 81 EG (Sache COMP/38.456 - Bitumen - NL) an, mit der wegen einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG eine Geldbuße gegen sie verhängt wurde.

Sie vertritt die Ansicht, dass die Kommission aus rechtlich und sachlich unzutreffenden Gründen davon ausgegangen sei, dass die Klägerin auf das Marktverhalten der Ballast Nedam Infra BV und der Ballast Nedam Grond en Wegen BV einen bestimmenden Einfluss ausgeübt habe.

Zur Stützung ihrer Klage beruft sich die Klägerin erstens auf einen Verstoß gegen Art. 81 EG. Sie rügt zweitens einen Verstoß gegen allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, insbesondere gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung. Schließlich beruft sie sich auf einen Verstoß gegen Artikel 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 und gegen die Verteidigungsrechte dadurch, dass erst in der Entscheidung von der Haftung der Klägerin ausgegangen worden sei. Dadurch habe sie nicht die Möglichkeit gehabt, diese Feststellung anhand von Beweismaterial zu widerlegen.

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