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Vorabentscheidungsersuchen der Ekonomisko lietu tiesa (Lettland), eingereicht am 3. Mai 2023 – Strafverfahren gegen A, B, C, Z, F, AS Latgales Invest Holding, SIA METEOR HOLDING, METEOR Kettenfabrik GmbH, SIA Tool Industry, AS Ditton pievadķēžu rūpnīca

(Rechtssache C-285/23, Linte1 )

Verfahrenssprache: Lettisch

Vorlegendes Gericht

Ekonomisko lietu tiesa

Parteien des Ausgangsverfahrens

A, B, C, Z, F, AS Latgales Invest Holding, SIA METEOR HOLDING, METEOR Kettenfabrik GmbH, SIA Tool Industry, AS Ditton pievadķēžu rūpnīca

Beteiligte: Latvijas Investīciju un attīstības aģentūra

Vorlagefrage

Ist Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen1 dahin auszulegen, dass die Vernehmung der beschuldigten Person in einer Strafsache per Videokonferenz auch deren Teilnahme per Videokonferenz von ihrem Wohnsitzmitgliedstaat aus einschließt, wenn das gerichtliche Strafverfahren in einem anderen Mitgliedstaat stattfindet?

Ist Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren1 dahin auszulegen, dass das Recht der beschuldigten Person auf Anwesenheit in der Verhandlung, wenn das gerichtliche Strafverfahren in einem anderen Mitgliedstaat stattfindet, auch durch ihre Teilnahme per Videokonferenz von ihrem Wohnsitzmitgliedstaat aus gewährleistet werden kann?

Steht die Teilnahme der beschuldigten Person an einem in einem anderen Mitgliedstaat stattfindenden gerichtlichen Strafverfahren per Videokonferenz von ihrem Wohnsitzmitgliedstaat aus ihrer körperlichen Anwesenheit in der Verhandlung beim Gericht des Mitgliedstaats, bei dem der Fall verhandelt wird, gleich?

Darf, falls die erste und/oder die zweite Vorlagefrage bejaht werden sollte, die Videokonferenz nur unter Mitwirkung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats durchgeführt werden?

Falls die vierte Frage verneint wird: Darf das Gericht des Mitgliedstaats, bei dem das Verfahren anhängig ist, direkt mit einer beschuldigten Person in einem anderen Mitgliedstaat Kontakt aufnehmen und ihr den Verbindungslink zur Videokonferenz übermitteln?

Ist die Durchführung der Videokonferenz ohne die Mitwirkung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats mit der Beibehaltung des einheitlichen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts der Union unvereinbar?

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1     Die Bezeichnung der vorliegenden Rechtssache ist fiktiv. Es handelt sich nicht um den Namen eines Verfahrensbeteiligten.

1     ABl. 2014, L 130, S. 1.

1     ABl. 2016, L 65, S. 1.