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Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Brașov (Rumänien), eingereicht am 3. Mai 2023 – Asociația Crescătorilor de Vaci „Bălțată Românească“ Tip Simmental/Genetica din Transilvania Cooperativă Agricolă, Agenția Națională pentru Zootehnie „Prof. Dr. G. K. Constantinescu“

(Rechtssache C-286/23, Asociația Crescătorilor de Vaci „Bălțată Românească“ Tip Simmental)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curtea de Apel Brașov

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Asociația Crescătorilor de Vaci „Bălțată Românească“ Tip Simmental

Beklagte: Genetica din Transilvania Cooperativă Agricolă, Agenția Națională pentru Zootehnie „Prof. Dr. G. K. Constantinescu“

Vorlagefragen

1.    Ist Art. 4 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EU) 2016/10121 in Verbindung mit Anhang I Teil 1 Abschnitt A Nr. 4 der Verordnung und dem 24. Erwägungsgrund der Verordnung dahin auszulegen, dass ein Zuchtverband auch dann anerkannt werden kann, wenn er nur zum Ziel hat, mittels Unterzeichnung von Anträgen oder entsprechender Verpflichtungen, Züchter anzuwerben, die bereits in das genehmigte Zuchtprogramm eines anderen Verbands eingeschrieben sind, oder ist es erforderlich, dass diese Züchter zum Zeitpunkt der Einreichung des Anerkennungsantrags tatsächlich zum Portfolio des Verbands gehören, der die Anerkennung beantragt?

2.    Sind Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/1012 und Anhang I Teil 1 Abschnitt B Nr. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/1012 in Verbindung mit dem 24. Erwägungsgrund der Verordnung dahin auszulegen, dass den Züchtern die Freiheit zuerkannt wird, zwischen Zuchtprogrammen zur Verbesserung der Rasse, in die sie ihre reinrassigen Zuchttiere eintragen, zu wählen, und falls dies zu bejahen ist, kann diese Freiheit durch die Notwendigkeit eingeschränkt werden, ein Zuchtprogramm, an dem diese Züchter bereits teilnehmen, nicht durch einen Wechsel oder die Zusage eines Wechsels dieser Züchter zu einem anderen zu genehmigenden Zuchtprogramm zu beeinträchtigen oder zu gefährden?

3.    Ist Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit dem 21. Erwägungsgrund der Verordnung (EU) 2016/1012 dahin auszulegen, dass die zuständige Behörde, die den Zuchtverband anerkannt hat, bei Vorliegen eines der in Art. 10 Abs. 1 Buchst. a bis c genannten Fälle verpflichtet ist, die Genehmigung des Zuchtprogramms zu verweigern, das ein anderes Programm im Hinblick auf die in diesem Artikel genannten Aspekte gefährden kann, oder impliziert die Verwendung des Ausdrucks „… kann … verweigern“, dass die Behörde in dieser Hinsicht über ein Ermessen verfügt?

4.    Sind die Art. 8 und 10 der Verordnung (EU) 2016/1012 in Verbindung mit dem 21. Erwägungsgrund dieser Verordnung dahin auszulegen, dass, wenn in einem Mitgliedstaat bereits ein Zuchtprogramm mit dem Hauptziel der Verbesserung der Rasse durchgeführt wird, ein neues Zuchtprogramm für dieselbe Rasse in demselben Staat (für dasselbe geografische Gebiet) genehmigt werden kann, dessen Hauptziel ebenfalls die Verbesserung der Rasse ist und in dessen Rahmen Zuchttiere aus dem Zuchtprogramm ausgewählt werden können, das bereits durchgeführt wird?

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1 Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“) (ABl. 2016, L 171, S. 66).