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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Juni 2009 - Griechenland/Kommission.

(Rechtssache T-33/07)1

(EAFGL - Abteilung Garantie - Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Olivenöl, Baumwolle, getrocknete Weintrauben und Zitrusfrüchte - Nichteinhaltung der Zahlungsfristen - Frist von 24 Monaten - Schätzung der auszuschließenden Ausgaben - Schlüsselkontrollen - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Grundsatz "ne bis in idem" - Extrapolation der Mängelfeststellungen)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. Chalkias und G. Kanellopoulos)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: H. Tserepa-Lacombe und F. Jimeno Fernández im Beistand von Rechtsanwalt N. Korogiannakis)

Gegenstand

Klage auf Teilnichtigerklärung der Entscheidung 2006/932/EG der Kommission vom 14. Dezember 2006 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 355, S. 96), soweit sie bestimmte von der Hellenischen Republik in den Sektoren Olivenöl, Baumwolle, getrocknete Weintrauben, Zitrusfrüchte und Finanzaudit getätigte Ausgaben betrifft

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.

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1 - ABl. C 82 vom 14.4.2007.