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Rechtsmittel, eingelegt am 6. Dezember 2023 von Magnetrol International u. a. gegen das Urteil des Gerichts (Zweite erweiterte Kammer) vom 20. September 2023 in den Rechtssachen T-263/16 RENV, T-265/16, T-311/16, T-319/16, T-321/16, T-343/16, T-350/16, T-444/16, T-800/16 und T-832/16, Magnetrol International u. a./Kommission

(Rechtssache C-757/23 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Magnetrol International, Puratos, Delta Light, Ontex, Siemens Industry Software, BASF Antwerpen NV, Ansell Healthcare Europe NV, Trane, Inc., Kinepolis Group, Vasco Group, Mayekawa Europe NV/SA (vertreten durch Rechtsanwalt H. Gilliams und Rechtsanwältin L. Goossens)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Celio International SA, Astra Sweets, Soudal NV, Esko-Graphics BVBA, Flir Systems Trading Belgium, Celio International SA, Anheuser-Busch InBev, Ampar, Atlas Copco Airpower, Atlas Copco AB, ZF CV Systems Europe, vormals Wabco Europe

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

der Kommission die Kosten des Verfahrens der Rechtsmittelführerinnen in der vorliegenden Rechtssache sowie in den Rechtssachen T-263/16, T-263/16 RENV, C-337/19 P, T-265/16, T-311/16, T-319/16, T-321/16, T-343/16, T-350/16, T-444/16, T-800/16 aufzuerlegen, und

den Beschluss 2016/16991 der Kommission oder jedenfalls Art. 2 dieses Beschlusses für nichtig zu erklären.

Hilfsweise beantragen sie,

das angefochtene Urteil aufzuheben, und

die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der erste Rechtsmittelgrund richtet sich gegen die Feststellung im angefochtenen Urteil, dass der Beschluss 2016/1699 der Kommission den Bezugsrahmen richtig definiere und auch zu Recht festgestellt habe, dass die Regelung vom Bezugssystem abweiche.

Der zweite Rechtsmittelgrund richtet sich gegen die Feststellung im angefochtenen Urteil, dass der Beschluss 2016/1699 der Kommission die Regelung zu Recht als eine selektive Maßnahme qualifiziert habe.

Der dritte Rechtsmittelgrund richtet sich gegen die Feststellung im angefochtenen Urteil, dass die Rückforderungsanordnung, wie sie im Beschluss 2016/1699 der Kommission zum Ausdruck komme, zu Recht erfolgt sei.

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1 Beschluss (EU) 2016/1699 der Kommission vom 11. Januar 2016 über die Beihilferegelung Belgiens SA.37667 (2015/C) (ex 2015/NN) (ABl. 2016, L 260, S. 61).