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Klage, eingereicht am 20. Juli 2006 - Suhadolnik / Gerichtshof

(Rechtssache F-78/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Simona Suhadolnik (Howald, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues, A. Jaume und C. Bernard-Glanz)

Beklagter: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde des Gerichtshofes, mit der die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen wurde;

Aufhebung der Entscheidung vom 22. Juli 2005 über die Ernennung der Klägerin zur Beamtin auf Lebenszeit, soweit darin ihre Besoldungsgruppe nach Artikel 12 Absatz 3 des Anhangs XIII des Statuts und ihre Dienstaltersstufe nach der neuen Fassung des Artikels 32 des Statuts festgesetzt werden;

Anordnung der Neueinstufung der Klägerin in die Besoldungsgruppe C*3 oder zumindest in die Besoldungsgruppe C*2 sowie in die ihrer Ausbildung und Berufserfahrung entsprechende Dienstaltersstufe, die ihr gewährt worden wäre, wenn sie vor dem 1. Mai 2004 ernannt worden wäre, und zwar rückwirkend zum Tag ihres Dienstantritts;

Verurteilung des Beklagten, den der Klägerin entstandenen Schaden (Verzugszinsen, Laufbahnbeeinträchtigung, Ruhegehaltsansprüche usw.) zu ersetzen;

Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Verzugszinsen ab Verkündung der zu erlassenden Entscheidung;

Verurteilung des Beklagten zur Tragung der Kosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 22. Juli 2005 wurde die Klägerin, in die Eignungsliste aufgenommene Teilnehmerin am allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/C/9/03 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Büroassistentinnen und Assistenten (C 5/C 4) slowenischer Staatsbürgerschaft1, zur Beamtin der Europäischen Gemeinschaften auf Lebenszeit ernannt und in die Besoldungsgruppe C*1, Dienstaltersstufe 1, eingestuft.

Mit ihrer Klage rügt die Klägerin ihre Einstufung und beanstandet zum einen Artikel 12 Absatz 3 des Anhangs XIII des Statuts, auf den sich die Anstellungsbehörde bei der Feststellung ihrer Besoldungsgruppe gestützt hat, und zum anderen die neue Fassung des Artikels 32 des Statuts, auf dessen Grundlage die Anstellungsbehörde ihre Dienstaltersstufe bestimmt hat.

In Bezug auf die Einstufung in die Besoldungsgruppe beruft sich die Klägerin darauf, dass Artikel 12 Absatz 3 des Anhangs XIII des Statuts, der die Stellung der Beamten regele, die in eine Eignungsliste aufgenommen worden seien, nicht für die in eine Eignungsliste aufgenommenen Teilnehmer eines Auswahlverfahrens gelte, da diese nicht als Beamte betrachtet werden könnten.

Hilfsweise macht die Klägerin geltend, dass Artikel 12 Absatz 3 des Anhangs XIII des Statuts rechtswidrig sei, insbesondere wegen Verstoßes gegen i) den Grundsatz der Nichtdiskriminierung, ii) den Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, iii) die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit, iv) den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, v) den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und die Fürsorgepflicht, vi) Artikel 31 des Statuts und vii) Artikel 10 des Status.

Im Hinblick auf die Einstufung in die Dienstaltersstufe ist die Klägerin der Ansicht, dass die Anstellungsbehörde ihr berechtigtes Vertrauen darauf nicht beachtet habe, dass ihr nach Artikel 32 des Statuts in der vor dem 1. Mai 2004 geltenden Fassung aufgrund ihrer Berufserfahrung eine Verbesserung der Dienstaltersstufe zugute kommen werde.

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1 - ABl. C 120 A vom 22.5.2003, S. 30.