Language of document : ECLI:EU:T:2013:338





Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 3. Juli 2013 –
MB System/Kommission

(Rechtssache T‑209/11)

„Staatliche Beihilfen – Von Deutschland zugunsten der Biria-Gruppe gewährte Beihilfe in Form einer stillen Beteiligung durch ein öffentliches Unternehmen – Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird – Entscheidung nach Nichtigerklärung der dasselbe Verfahren betreffenden früheren Entscheidung durch das Gericht – Vorteil – Kriterium des privaten Kapitalgebers – Begriff des Unternehmens in Schwierigkeiten – Berechnung des Beihilfeelements – Offensichtlicher Beurteilungsfehler“

1.                     Staatliche Beihilfen – Begriff – Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers – Ermessen der Kommission – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen (Art. 107 Abs. 1 AEUV; Mitteilungen der Kommission 1999/C 288/02, Randnrn. 4 bis 6, 2004/C 244/02, Randnrn. 4 bis 6 und 8, sowie 2008/C 155/10, Nrn. 1.3 und 3.2) (vgl. Randnrn. 32-40)

2.                     Staatliche Beihilfen – Begriff – Beurteilung nach dem Kriterium des privaten Kapitalgebers – Stille Beteiligung an einem Unternehmen in Schwierigkeiten – Unternehmen in Schwierigkeiten – Begriff (Mitteilungen der Kommission 1999/C 288/02, Randnrn. 4 bis 6) (vgl. Randnrn. 42-49)

3.                     Staatliche Beihilfen – Begriff – Beurteilung nach dem Kriterium des privaten Kapitalgebers – Stille Beteiligung an einem Unternehmen in Schwierigkeiten – Unternehmen in Schwierigkeiten – Begriff – Patronatserklärung der Muttergesellschaft (Art. 107 Abs. 1 AEUV; Mitteilungen der Kommission 1999/C 288/02, Randnrn. 4 bis 6 und 8, und 2008/C 14/02) (vgl. Randnrn. 63, 70-72, 78, 81, 90, 91, 94, 95, 98-103)

4.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen – Berechnung der Höhe der Beihilfe für ein Unternehmen in Schwierigkeiten – Festsetzung von Risikoprämien (Art. 107 AEUV und 296 AEUV; Mitteilungen der Kommission 97/C 273/03 und 2008/C 14/02) (vgl. Randnrn. 109, 125)

5.                     Staatliche Beihilfen – Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe – Berechnung des zurückzufordernden Betrags – Beihilfe für ein Unternehmen in Schwierigkeiten – Festsetzung von Risikoprämien – Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen (Art. 107 Abs. 2 AEUV; Mitteilungen der Kommission 97/C 273/03 und 2008/C 14/02) (vgl. Randnrn. 112, 118-122, 126, 128, 129)

Gegenstand

Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/471/EU der Kommission vom 14. Dezember 2010 über die staatliche Beihilfe C 38/05 (ex NN 52/04) Deutschlands zugunsten der Biria-Gruppe (ABl. 2011, L 195, S. 55)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die MB System GmbH & Co. KG trägt die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.