Klage, eingereicht am 17. September 2009 - Longevity Health Products/HABM - Gruppo Lepetit (RESVEROL)
(Rechtssache T-363/09)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Longevity Health Products, Inc. (Nassau, Bahamas) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Korab)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Gruppo Lepetit SpA (Lainate, Italien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Klage für zulässig zu erklären;
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 9. Juli 2009 in der Sache R 1204/2008-2 aufzuheben und den von der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer gestellten Antrag auf Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke Nr. 5 244 512 zurückzuweisen;
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "RESVEROL" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5 und 35.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene nationale Marken "LESTEROL" für Waren der Klasse 5.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen sei, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen den betreffenden Marken bestehe.
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