Language of document :

Klage, eingereicht am 17. September 2009 - Michalakopoulou Ktimatiki Touristiki/HABM - Free (FREE)

(Rechtssache T-365/09)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Michalakopoulou Ktimatiki Touristiki AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Koliothomas und K. Papadiamantis)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Free SAS (Paris, Frankreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 11. Juni 2009 in der Sache R 1346/2008-1 aufzuheben;

den Widerspruch zurückzuweisen;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen;

der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "FREE" für Waren der Klasse 16.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: In Frankreich eingetragene Wortmarke "FREE" für Dienstleistungen der Klasse 38, in Frankreich eingetragene Bildmarke "FREE - LA LIBERTÉ N'A PAS DE PRIX" für Dienstleistungen der Klassen 35 und 38.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung in vollem Umfang.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen sei, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen den betreffenden Marken bestehe; Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer keine Gründe für ihre Feststellung dargelegt habe, dass eine Ähnlichkeit zwischen den von der fraglichen Gemeinschaftsmarke erfassten Waren der Klasse 16 und den von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen der Klasse 38 bestehe.

____________