Language of document : ECLI:EU:T:2012:288





Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 13. Juni 2012 –
Insula/Kommission

(Rechtssache T‑366/09)

„Schiedsklausel – Finanzierungsverträge für Forschungs- und Entwicklungsprojekte – Verträge Ecres, El Hierro, Islands 2010, Opet I, Opet II, Opet Ola, Respire, Sustainable Communities und Virtual Campus – Fehlen von Belegen und Nichtübereinstimmung eines Teils der gemeldeten Ausgaben mit den vertraglichen Bestimmungen – Erstattung der gezahlten Vorschüsse oder Beträge – Teilweise Unzulässigkeit der Klage – Widerklage der Kommission“

1.                     Gerichtliches Verfahren – Anrufung des Gerichts aufgrund einer Schiedsklausel – Vertrag, der eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an einer Aktion im Bereich von Forschung und Entwicklung vorsieht – Antrag auf Erstattung bestimmter Kosten – Antrag auf Schadensersatz – Widerklage nebst Verzugszinsen – Anwendung des nationalen Rechts – Feststellung der Nichtbeachtung der Verpflichtungen aus dem Vertrag – Anspruch der Kommission auf Erstattung des Vorschusses zuzüglich Verzugszinsen zum von der Europäischen Zentralbank festgelegten Zinssatz (Art. 238 EG, Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission, Art. 86 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 81, 105, 203‑206, 262)

2.                     Gerichtliches Verfahren – Anrufung des Gerichts aufgrund einer Schiedsklausel – Vertrag, der nationalem Recht unterliegt – Anwendung nationaler Zuständigkeitsvorschriften – Ausschluss (Art. 238 EG) (vgl. Randnr. 82)

3.                     Gerichtliches Verfahren – Streitgegenstand – Änderung im Laufe des Verfahrens – Verbot (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 und Art. 48 § 2) (vgl. Randnrn. 88‑89)

4.                     Gerichtliches Verfahren – Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens – Voraussetzungen – Erweiterung eines bereits vorgetragenen Klagegrundes und enge Verbindung zu diesem (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c und Art. 48 § 2) (vgl. Randnr. 224)

5.                     Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Ermittlung des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe – Klage auf Ersatz der von einem Gemeinschaftsorgan verursachten Schäden – Klage, die irgendeine Schadensersatzleistung zum Gegenstand hat, ohne diese in irgendeiner Weise zu präzisieren – Unzulässigkeit (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 229, 241, 247)

Gegenstand

Klage auf der Grundlage von Art. 238 EG, gerichtet auf Feststellung, dass eine Forderung der Kommission in Höhe von 114 996,82 Euro unbegründet und eine Forderung der Kommission in Höhe von 253 617,08 Euro teilweise begründet ist, und auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 146 261,06 Euro und, hilfsweise, in Höhe von 573 273,42 Euro

Tenor

1.

Die vom Conseil scientifique international pour le développement des îles (Insula) erhobene Klage wird abgewiesen.

2.

Insula wird verurteilt, an die Europäische Kommission einen Hauptbetrag in Höhe von 114 996,82 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 2,5 % jährlich ab 16. August 2009 bis zur vollständigen Zahlung des Hauptbetrags zu zahlen.

3.

Insula wird verurteilt, an die Kommission einen Hauptbetrag in Höhe von 253 617,08 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 2,5 % jährlich ab 8. September 2009 bis zur vollständigen Zahlung des Hauptbetrags zu zahlen.

4.

Im Übrigen wird die Widerklage der Kommission abgewiesen.

5.

Insula trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.