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Klage, eingereicht am 18. September 2009 - E.ON Ruhrgas und E.ON/Kommission

(Rechtssache T-360/09)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: E.ON Ruhrgas AG (Essen, Deutschland), E.ON AG (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Wiedemann und T. Klose)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerinnen

-    Die angegriffene Entscheidung für nichtig zu erklären;

-    hilfsweise, die Höhe des den Klägerinnen in der angegriffenen Entscheidung auferlegten Bußgelds angemessen herabzusetzen;

-    der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen wenden sich gegen die Entscheidung der Kommission K(2009) 5355 endgültig vom 8. Juli 2009 in der Sache COMP/39.401 - E.ON/GDF. In der angefochtenen Entscheidung wurde gegen die Klägerinnen und ein weiteres Unternehmen eine Geldbuße wegen der Verletzung von Art. 81 Abs. 1 EG verhängt, da sie sich an einer Vereinbarung und abgestimmten Verhaltensweisen im Erdgassektor beteiligt hätten.

Zur Begründung ihrer Klage machen die Klägerinnen sechs Klagegründe geltend.

Erstens rügen die Klägerinnen die Anwendbarkeit von Art. 81 Abs. 1 EG, da die von der Kommission angegriffenen Vereinbarungen nicht gegen das Kartellverbot verstießen. Sie machen diesbezüglich insbesondere geltend, dass es sich um zulässige Nebenabreden zur Gründung des Gemeinschaftsunternehmens MEGAL handele.

Zweitens tragen die Klägerinnen hilfsweise vor, dass die Kommission die Dauer der Zuwiderhandlung rechtsfehlerhaft bewertet habe. Sie machen in dieser Hinsicht geltend, dass die angegriffenen Vereinbarungen bereits kurz nach Beginn der Liberalisierung, jedenfalls aber mit der förmlichen Aufhebungsvereinbarung vom 13. August 2004, beendet worden seien.

Drittens rügen die Klägerinnen eine Diskriminierung gegenüber den Betroffenen durch die Parallelentscheidungen der Kommission vom 26. Oktober 2004 in den Sachen GDF/ENI und GDF/Enel. Sie tragen in diesem Zusammenhang vor, dass die Kommission in diesen Fällen mit Verweis auf die gerade erst erfolgte Liberalisierung auf die Verhängung von Geldbußen verzichtet hätte und ferner, dass sie dies auch im vorliegenden Fall hätte tun müssen, da die Fälle in allen wesentlichen Parametern vergleichbar bzw. identisch seien.

Viertens machen die Klägerinnen geltend, dass die angeblichen Abreden von 1975 bereits verjährt seien, da sie mehr als fünf Jahre vor den Nachprüfungen durch die Kommission beendet gewesen seien.

Fünftens rügen die Klägerinnen die fehlerhafte Berechnung des Bußgelds.

Zuletzt wird vorgetragen, dass die Kommission die Grundsätze über die Zurechnung von Wettbewerbsverstößen verletzt hätte, da E.ON AG für die angeblichen Verstöße der E.ON Ruhrgas AG weder direkt noch indirekt haftbar zu machen sei.

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