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Klage, eingereicht am 16. September 2009 - Centraal bureau voor de statistiek/Kommission

(Rechtssache T-361/09)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Kläger: Centraal bureau voor de statistiek (Den Haag, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. van den Tweel)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 7. Juli 2009, ESTAT/E-1/ME/ykl/eb D(2009) 10188, betreffend die endgültige Zahlung der Beiträge zu den durch die Strukturerhebung 2005 entstandenen Ausgaben in Höhe von 546 818,77 Euro für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die Kommission zur Nachzahlung eines Betrags von 38 295,55 Euro zuzüglich der ab dem 45. Tag nach dem Erlass der Entscheidung vom 7. Juli 2009 bis zum Tag seiner tatsächlichen Zahlung angefallenen Zinsen zu verurteilen;

jedenfalls der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach Auffassung des Klägers ist die angefochtene Entscheidung weder mit der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates vom 29. Februar 1988 zur Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe im Zeitraum 1988 bis 1997 (ABl. L 56, S. 1) in geänderter Fassung noch mit der zwischen ihm und der Kommission geschlossenen Vereinbarung über die Gemeinschaftsbeiträge zu den Untersuchungskosten für die Strukturerhebung 2005 in den Niederlanden (Vertragsnr. 62102.2005.001-2005.055), noch mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sowie mit der Begründungspflicht vereinbar. Jedenfalls werde in der Entscheidung der von der Klägerin beanspruchte Beitrag unzutreffend festgestellt.

Mit seinem ersten Klagegrund macht der Kläger geltend, dass ihm die Kommission zu Unrecht keinen Beitrag im Sinne des Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 571/88 gewährt, sondern ihn stattdessen gebeten habe, genauere Angaben zu den entstandenen Kosten und nicht nur zur Zahl der in der Erhebung erfassten landwirtschaftlichen Betriebe vorzulegen. Da Art. 14 der Verordnung ausdrücklich einen festen Höchstbetrag von 700 000 Euro für jeden erfassten landwirtschaftlichen Betrieb vorsehe, sei eine andere Auslegung überdies unvereinbar mit dem Vertrauensgrundsatz und dem Grundsatz der Rechtssicherheit.

Als zweiten Klagegrund führt der Kläger an, dass Art. II.14.3 der Vereinbarung zwischen ihm und der Kommission auf die vom Ministerie van landbouw (Ministerium für Landwirtschaft) in Rechnung gestellten Ausgaben unanwendbar sei. Die Kommission habe diese Rechnungen zu Unrecht nicht vollständig als tatsächlich entstandene, förderfähige Ausgaben berücksichtigt. Jedenfalls entbehre die Entscheidung der Kommission einer angemessenen Begründung.

Schließlich beruft sich der Kläger hilfsweise darauf, dass die förderfähigen Ausgaben - sollte Art. II.14.3 der Vereinbarung doch anwendbar sein - unzutreffend oder aber auf eine Art und Weise berechnet worden seien, die ohne weitere Begründung unverständlich sei, da die Kommission die mittelbar produktiven Stunden zu Unrecht in die Berechnung des anwendbaren Stundensatzes einbezogen habe. Die Argumentation der Kommission komme in der angefochtenen Entscheidung nicht deutlich und eindeutig zum Ausdruck. Somit sei die Entscheidung jedenfalls unter Verstoß gegen die Begründungspflicht erlassen worden.

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