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Klage, eingereicht am 9. April 2013 - Group'Hygiène/Kommission

(Rechtssache T-202/13)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Group'Hygiène (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-M. Leprêtre und N. Chahid-Nouraï)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

mit sofortiger Wirkung die Richtlinie 2013/2/EU der Kommission vom 7. Februar 2013 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle gemäß Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären, soweit darin Hülsen mit Ausnahme derjenigen, die für gewerbliche Zwecke verwendet werden, in die Liste der Beispiele von Verpackungen aufgenommen werden;

der Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger die folgenden sechs Klagegrundgründe geltend:

Unzuständigkeit der Kommission, da die Kommission nicht gestützt auf ihre Durchführungsbefugnis wesentliche Bestandteile der Grundregelung ändern könne. Soweit die Richtlinie 2013/2/EU2 die Definition der Verpackung auf Produkte ausgedehnt habe, die nicht von der Richtlinie 94/62/EG erfasst seien, sei die Kommission nicht zum Erlass der Richtlinie 2013/2/EU zuständig gewesen.

Verstoß gegen Art. 296 AEUV und gegen die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts hinsichtlich der Begründungspflicht, da die Richtlinie 2013/2/EU nicht die Gründe darlege, weshalb nur bestimmte Hülsen Verpackungen seien. Die Begründung sei umso erforderlicher gewesen, als die angefochtene Maßnahme im Vergleich zum bisherigen Standpunkt der Einrichtungen der Europäischen Union in diesem Bereich eine Änderung dieses Standpunkts darstelle.

Verstoß gegen die Richtlinie 94/62/EG, soweit es offensichtlich sei, dass Hülsen nicht als Verpackungen einzuordnen seien, da Hülsen ein rein innerlicher Bestandteil eines Produktes seien und nicht mit der rechtlichen Definition von Verpackungen in der Richtlinie 94/62/EG übereinstimmen würden.

Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, da die Richtlinie 2013/2/EU vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich behandele, soweit sie Hülsen, die für industrielle Zwecke genutzt werden, nicht als Verpackungen einstufe, obwohl diese und die nicht für industrielle Zwecke genutzten Hülsen sich in einer objektiv vergleichbaren Situation befänden, und soweit Produkte, die ähnliche Eigenschaften wie Hülsen aufweisen, nicht in die Kategorie der Verpackungen fallen würden.

Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, soweit die Richtlinie 2013/2/EU die Lösung des Unionsgesetzgebers, dass Hülsen keine Verpackungen im Sinne der Richtlinie 94/62/EG seien, plötzlich und ohne Übergangmaßnahmen in Frage stelle.

Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, soweit die angefochtene Maßnahme unverhältnismäßige finanzielle Konsequenzen für die Wirtschaftsteilnehmer dieses Sektors habe, da die Hersteller von Hülsen, im Gegensatz zu anderen Industrieunternehmern, die der Regelung über Verpackungen unterworfenen seien, die Menge der hergestellten Hülsen nicht senken könnten, da diese unbedingt erforderlich und in die Produkte integriert seien.

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1 - ABl. 2013, L 37, S. 10.

2 - Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365, S. 10).