Language of document : ECLI:EU:T:2013:296



BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS

5. Juni 2013 (*)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen – Verordnung über die Aussetzung der Zulassungen für die Zubereitung von Bacillus cereus var. toyoi – Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung – Dringlichkeit – Interessenabwägung“

In der Rechtssache T‑201/13 R

Rubinum S.A. mit Sitz in Barcelona (Spanien),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Bittner und P.-C. Scheel,

Antragstellerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch D. Bianchi, G. von Rintelen und B. Schima als Bevollmächtigte,

Antragsgegnerin,

wegen Aussetzung des Vollzugs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 288/2013 der Kommission vom 25. März 2013 über die Aussetzung der mit den Verordnungen (EG) Nr. 256/2002, (EG) Nr. 1453/2004, (EG) Nr. 255/2005, (EG) Nr. 1200/2005, (EG) Nr. 166/2008 und (EG) Nr. 378/2009 erteilten Zulassungen für die Zubereitung von Bacillus cereus var. toyoi (NCIMB 40112/CNCM I-1012) (ABl. L 86, S. 15),

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

folgenden

Beschluss

 Rechtlicher Rahmen, Sachverhalt und Verfahren

1        Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268, S. 29) regelt die Zulassung von Zusatzstoffen für Futtermittel sowie die Voraussetzungen und Verfahren zur Erteilung, Verweigerung oder Aussetzung einer solchen Zulassung. Nach dieser Verordnung darf ein Futtermittelzusatzstoff nur dann in Verkehr gebracht, verarbeitet oder verwendet werden, wenn eine entsprechende Zulassung erteilt wurde. Voraussetzung hierfür ist u. a. der Nachweis, dass sich der Futtermittelzusatzstoff nicht schädlich auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt auswirkt. Der Zulassungsantrag ist an die Europäische Kommission zu richten, die ihn an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden: EFSA) zur Stellungnahme weiterleitet. Nach Eingang der Stellungnahme der EFSA entscheidet die Kommission durch Verordnung über die Erteilung oder Verweigerung der Zulassung. Gemäß Art. 10 der Verordnung Nr. 1831/2003 war innerhalb von höchstens sieben Jahren nach deren Inkrafttreten, d. h. spätestens bis November 2010, ein erneuter Zulassungsantrag für solche Zusatzstoffe zu stellen, die für einen unbegrenzten Zeitraum zugelassen worden waren.

2        Die Antragstellerin, die spanische Aktiengesellschaft Rubinum, ist Inhaberin der Rechte an dem Futtermittelzusatzstoff ToyoCerin, einer Zubereitung von Mikroorganismen des Bodenbakteriums Bacillus cereus var. toyoi. Die Antragstellerin ist weltweit der einzige Hersteller dieses Zusatzstoffs. ToyoCerin wurde in den Jahren 2002, 2004 und 2005 durch vier Verordnungen als Futtermittelzusatzstoff für verschiedene Tierarten unbefristet zugelassen. Weitere Zulassungen wurden 2008 und 2009 für andere Tierarten erteilt, und zwar für die Dauer von zehn Jahren.

3        Im August 2010 stellte die Antragstellerin gemäß Art. 10 der Verordnung Nr. 1831/2003 einen Antrag auf Neuzulassung ihres Futtermittelzusatzstoffs ToyoCerin, soweit dieser über unbefristete Zulassungen verfügte. Zugleich beantragte sie dessen Zulassung für eine weitere Tierart. In diesem Zusammenhang forderte die EFSA die Antragstellerin im Juli 2011 auf, ergänzende Daten vorzulegen, nämlich die vollständige Genomsequenz von Bacillus cereus var. toyoi sowie eine detaillierte bioinformatische Analyse einer etwaigen Toxizität und Antibiotikaresistenz von ToyoCerin. Im Februar 2012 reichte die Antragstellerin entsprechende Unterlagen bei der EFSA ein.

4        In ihrer Stellungnahme vom 16. Oktober 2012 hielt die EFSA die Sicherheit von ToyoCerin aus zwei Gründen für nicht erwiesen: einerseits aufgrund der möglichen Fähigkeit des Bakteriums, Resistenz gegen zwei Antibiotika zu übertragen, und andererseits aufgrund der möglichen Fähigkeit zur Produktion von Toxinen. Es könne daher nicht festgestellt werden, dass die Zubereitung von Bacillus cereus var. toyoi (NCIMB 40112/CNCM I-1012) bei der Verwendung unter den von der Antragstellerin vorgeschlagenen Bedingungen keine schädliche Wirkung auf die Gesundheit von Mensch oder Tier hätte.

5        Daraufhin erließ die Kommission am 25. März 2013 die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 288/2013 über die Aussetzung der mit den Verordnungen (EG) Nr. 256/2002, (EG) Nr. 1453/2004, (EG) Nr. 255/2005, (EG) Nr. 1200/2005, (EG) Nr. 166/2008 und (EG) Nr. 378/2009 erteilten Zulassungen für die Zubereitung von Bacillus cereus var. toyoi (NCIMB 40112/CNCM I-1012) (ABl. L 86, S. 15) (im Folgenden: angefochtene Verordnung).

6        In den Art. 1 bis 6 der angefochtenen Verordnung verfügt die Kommission mit Wirkung vom 15. April 2013 die Aussetzung aller bisher bestehenden Zulassungen für ToyoCerin.

7        Nach Art. 7 der angefochtenen Verordnung müssen vorhandene Bestände der Zubereitung von Bacillus cereus var. toyoi sowie von Vormischungen, die diese Zubereitung enthalten, bis zum 14. Juni 2013 vom Markt genommen werden, während dahin gehende Maßnahmen für Futtermittelausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel, die mit dieser Zubereitung oder entsprechenden Vormischungen vor dem 14. Juni 2013 hergestellt wurden, erst zum 15. Oktober 2013 getroffen werden müssen. Schließlich sieht Art. 8 eine Überprüfung der angefochtenen Verordnung bis zum 15. April 2015 vor.

8        Mit Klageschrift, die am 12. April 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Antragstellerin beantragt, die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären.

9        Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel begehrt,

–        die angefochtene Verordnung bis zur Entscheidung zur Hauptsache außer Vollzug zu setzen, und zwar wegen besonderer Dringlichkeit gemäß Art. 105 § 2 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts;

–        der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

10      Mit Beschluss vom 15. April 2013 hat der Präsident des Gerichts dem Eilantrag nach Art. 105 § 2 der Verfahrensordnung stattgegeben.

11      In ihrer Stellungnahme zum Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, die am 6. Mai 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt die Kommission,

–        den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Verordnung zurückzuweisen;

–        den Beschluss vom 15. April 2013 aufzuheben;

–        die Entscheidung über die Verfahrenskosten vorzubehalten.

12      Mit Schriftsatz vom 17. Mai 2013 hat die Antragstellerin eine Erwiderung zur Stellungnahme der Kommission eingereicht. Die Kommission hat dazu mit Schriftsatz vom 27. Mai 2013 abschließend Stellung genommen.

 Gründe

 Allgemeine Erwägungen

13      Nach den Art. 278 und 279 AEUV in Verbindung mit Art. 256 Abs. 1 AEUV kann der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter, wenn er dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der vor dem Gericht angefochtenen Handlung aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.

14      Gemäß Art. 104 § 2 der Verfahrensordnung müssen Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen. Der Eilrichter kann somit die Aussetzung des Vollzugs anordnen und einstweilige Anordnungen treffen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass diese Anordnungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht notwendig (Fumus boni iuris) und dringlich in dem Sinne sind, dass es zur Verhinderung eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers erforderlich ist, sie bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache zu erlassen und wirksam werden zu lassen (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Juli 1995, Kommission/Atlantic Container Line u. a., C‑149/95 P[R], Slg. 1995, I‑2165, Randnr. 22). Diese Voraussetzungen sind kumulativ, so dass der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückzuweisen ist, sofern es an einer von ihnen fehlt (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Oktober 1996, SCK und FNK/Kommission, C‑268/96 P[R], Slg. 1996, I‑4971, Randnr. 30). Der Eilrichter nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der bestehenden Interessen vor (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 23. Februar 2001, Österreich/Rat, C‑445/00 R, Slg. 2001, I‑1461, Randnr. 73, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 4. April 2002, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, T‑198/01 R, Slg. 2002, II‑2153, Randnr. 50).

15      Im Übrigen verfügt der Eilrichter im Rahmen dieser Gesamtprüfung über ein weites Ermessen; er kann im Einzelfall die Art und Weise, in der diese verschiedenen Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge dieser Prüfung frei bestimmen, da keine Vorschrift des Unionsrechts ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer Eilentscheidung vorschreibt (Beschluss Kommission/Atlantic Container Line u. a., Randnr. 23, und Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 3. April 2007, Vischim/Kommission, C‑459/06 P[R], nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 25).

16      Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass für die von den Organen der Union erlassenen Rechtsakte die Vermutung der Rechtmäßigkeit spricht. Art. 278 AEUV stellt daher den Grundsatz auf, dass Klagen keine aufschiebende Wirkung haben. Der Eilrichter kann mithin nur ausnahmsweise die Durchführung der vor dem Gericht angefochtenen Handlung aussetzen oder einstweilige Anordnungen treffen (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 25. Juli 2000, Niederlande/Parlament und Rat, C‑377/98 R, Slg. 2000, I‑6229, Randnr. 44, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 17. Dezember 2009, Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht/Kommission, T‑396/09 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 42).

17      Die schriftlichen Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten enthalten alle für die Entscheidung über den Eilantrag erforderlichen Informationen. Es besteht somit kein Anlass zu einer mündlichen Anhörung.

18      Vorliegend ist zunächst die Dringlichkeit des Erlasses der beantragten einstweiligen Anordnung zu prüfen und das Interesse der Antragstellerin an dieser Anordnung gegen das Interesse am Vollzug der angefochtenen Verordnung abzuwägen.

 Zur Dringlichkeit und zur Interessenabwägung

19      Die Antragstellerin macht geltend, die angefochtene Verordnung hindere sie daran, ihre Abnehmer mit ToyoCerin zu beliefern, laufende Verträge zu erfüllen und neue Abnehmer zu gewinnen. Darüber hinaus bestehe die Gefahr, dass sie von ihren Abnehmern in Anspruch genommen werde. Erfahrungen aus dem Jahr 2000, als sie infolge verzögerter Bearbeitung ihrer Zulassungsanträge zeitweise über keine Zulassungen für ToyoCerin verfügt habe, zeigten, dass die Abnehmer die Rücknahme des von ihr gelieferten Zusatzstoffs und teilweise sogar den Aufkauf der mit diesem Zusatzstoff hergestellten Mischfuttermittel fordern würden. Hierdurch drohe der Antragstellerin ein unmittelbar bevorstehender schwerer Schaden, zumal ToyoCerin das einzige Produkt sei, das sie herstelle, und sie [vertraulich](1)% ihrer Umsätze mit ToyoCerin in der EU erziele. Die Antragstellerin befürchtet, dass sie ToyoCerin nicht mehr in der EU verkaufen könnte, wenn die Zulassungen für ihr Produkt ausgesetzt blieben. Da sie über keine alternativen Produkte verfüge, würde sich somit ihre materielle Lage in kürzester Zeit so verschlechtern, dass sie Insolvenz anmelden müsste und daher in ihrer Existenz gefährdet sei.

20      Die Antragstellerin räumt in ihrem Antrag ein, dass bei der Beurteilung der materiellen Lage eines Antragstellers die Merkmale des Konzerns berücksichtigt werden könnten, zu dem der Antragsteller gehöre. Sie selbst sei jedoch nicht Bestandteil eines größeren Konzerns. Lediglich die Gesellschaft X. sei an ihr beteiligt. Diese sei aber eine reine Holding und könne die materielle Schieflage der Antragstellerin daher nicht ausgleichen.

21      Die Antragstellerin befürchtet weiter den irreversiblen Verlust ihrer europäischen Marktanteile. Werde ihr die Zulassung für ihr einziges Produkt entzogen, habe sie dem dann zwingend folgenden Übergang ihrer Marktanteile auf Produkte der Konkurrenz nichts entgegenzusetzen. Sie verweist insoweit auf die Verluste an Umsätzen und Marktanteilen, die ihr durch die fehlende Zulassung für ToyoCerin im Jahr 2000 entstanden seien, als ihr Umsatz langfristig um die Hälfte eingebrochen sei. Diese Verluste hätten auf Jahre hinaus nicht ausgeglichen werden können. Da neben ToyoCerin zahlreiche andere Konkurrenzprodukte existierten, sei nach einem Obsiegen in der Hauptsache eine Rückkehr der heutigen Vertragspartner zur Antragstellerin keineswegs zwingend.

22      Darüber hinaus müssten die bisherigen Abnehmer von ToyoCerin infolge der ausgesetzten Zulassungen kurzfristig die Rezepturen für die von ihnen unter Verwendung von ToyoCerin hergestellten Mischfuttermittel umstellen. Eine derartige Umstellung sei für die Futtermittelhersteller mit einem erheblichen Aufwand verbunden und müsse im Übrigen gegenüber den Landwirten, den Abnehmern der Mischfuttermittel, gerechtfertigt werden. Es sei daher davon auszugehen, dass eine einmal erfolgte Umstellung der Rezeptur nicht wieder rückgängig gemacht werde, sondern dass die Futtermittelhersteller auch nach einer Aufhebung der angefochtenen Verordnung weiterhin die Produkte verwendeten, auf die sie ihre Rezepturen umgestellt hätten. Zudem werde die Aussetzung der Zulassung für ToyoCerin dazu führen, dass ihre Vertragspartner und andere Beteiligte in der Lieferkette das Vertrauen in ToyCerin verlören, weil aus der Aussetzung der Zulassung auf Mängel des Produkts geschlossen werde. Derartige Imageschäden seien auch mit einer Werbekampagne nach einem erfolgreichen Verfahren zur Hauptsache nicht wieder vollständig auszugleichen.

23      Der Imageverlust der Antragstellerin, aber auch ihre finanziellen Schäden seien schließlich irreparabel, weil sie nicht hinreichend quantifiziert werden könnten. Werde ToyoCerin nämlich erst nach einem längeren Zeitraum wieder zugelassen, sei es unmöglich, im Rahmen einer Schadenersatzklage gegen die Kommission festzustellen, welche Marktstellung, welchen Absatz und welche Gewinne die Antragstellerin ohne die Unterbrechung bei der Zulassung ihres Produkts erreicht hätte. Die Kausalität der angefochtenen Verordnung dafür, dass die Antragstellerin langfristig über einen bestimmten Marktanteil nicht hinauskomme oder bestimmte Abnehmer nicht für sich gewinnen könne, wäre nicht nachweisbar.

24      Die Kommission entgegnet im Wesentlichen, die Antragstellerin habe die Dringlichkeit der begehrten einstweiligen Anordnung nicht dargetan, da sie in ihrem Antrag keinerlei Angaben zur Finanzkraft der an ihrem Unternehmen beteiligten Gesellschaft X. gemacht habe, anhand deren beurteilt werden könnte, ob diese nicht über ausreichende Mittel verfüge, die zur Fortführung der Geschäftstätigkeit der Antragstellerin und damit zu deren finanzieller Rettung eingesetzt werden könnten. Sie habe somit nicht dargetan, dass die Anwendung der angefochtenen Verordnung bis zur Entscheidung zur Hauptsache ihre Existenz gefährden würde. Auch der geltend gemachte Verlust von Marktanteilen könne weder als schwer noch als irreparabel bezeichnet werden. Zu den befürchteten Imageschäden bringe die Antragstellerin nur unbewiesene Behauptungen vor.

25      Dazu ist festzustellen, dass das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den Zweck verfolgt, die volle Wirksamkeit der künftigen Entscheidung zur Hauptsache sicherzustellen und so die Lückenlosigkeit des vom Unionsrichter gewährten Rechtsschutzes zu gewährleisten (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 3. Mai 1996, Deutschland/Kommission, C‑399/95 R, Slg. 1996, I‑2441, Randnr. 46). Im Hinblick darauf ist die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dringlich, wenn dem Antragsteller andernfalls ein schwerer und irreparabler Schaden entstünde (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. November 1999, Pfizer Animal Health/Rat, C‑329/99 P[R], Slg. 1999, I‑8343, Randnr. 94). Der Antragsteller hat die Umstände glaubhaft zu machen, die den Eintritt eines solchen Schadens erwarten lassen (Beschlüsse des Gerichtshofs vom 29. Juni 1993, Deutschland/Rat, C‑280/93 R, Slg. 1993, I‑3667, Randnr. 34, und des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. Juli 2001, Kommission/NALOO, C‑180/01 P‑R, Slg. 2001, I‑5737, Randnr. 53).

26      Im vorliegenden Fall macht die Antragstellerin in erster Linie einen Schaden finanzieller Art geltend, und zwar auch insoweit, als sie sich auf den drohenden Verlust ihrer Marktanteile beruft. Der von einem Unternehmen gehaltene Marktanteil bezeichnet nämlich die Menge der Waren, die das betreffende Unternehmen auf dem relevanten Markt an seine Kunden während eines bestimmten Bezugszeitraums verkauft, und zwar gemessen an der Gesamtheit der auf diesem Markt gehandelten Waren. Verliert das Unternehmen diesen Marktanteil, entgehen ihm die Gewinne, die es andernfalls mit dem Verkauf seiner Waren erzielen könnte (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 18. Juni 2008, Dow AgroSciences u. a./Kommission, T‑475/07 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 75 und 76, und vom 28. April 2009, United Phosphorus/Kommission, T‑95/09 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 64; vgl. auch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 11. April 2001, Kommission/Cambridge Healthcare Supplies, C‑471/00 P[R], Slg. 2001, I‑2865, Randnrn. 110 und 113).

27      Nach ständiger Rechtsprechung wird ein finanzieller Schaden grundsätzlich nicht als irreparabel angesehen, da er in der Regel Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann. In einem solchen Fall ist der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn bei sofortigem Vollzug des beanstandeten Rechtsakts vor Erlass der Entscheidung zur Hauptsache die wirtschaftliche Existenz des Antragstellers gefährdet wäre oder seine Marktanteile irreversibel und gravierend verändert würden. Bei der Prüfung dieser beiden Ausnahmetatbestände ist die finanzielle Leistungsfähigkeit – bezogen insbesondere auf den Gesamtumsatz – nicht nur des Antragstellers, sondern auch des Konzerns zu berücksichtigen, dem er unmittelbar oder mittelbar angehört (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 7. März 2013, EDF/Kommission, C‑551/12 P[R], nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 54, sowie des Präsidenten des Gerichts vom 4. Dezember 2007, Cheminova u. a./Kommission, T‑326/07 R, Slg. 2007, II‑4877, Randnrn. 98 bis 102, und vom 21. Juni 2011, MB System/Kommission, T‑209/11 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 29 und 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

28      In ihrem Eilantrag weist die Antragstellerin selbst darauf hin, dass die Gesellschaft X. als Holdinggesellschaft an ihr beteiligt sei. Der Eilrichter hat daher zu prüfen, inwieweit die Finanzkraft des Konzerns, dem die Antragstellerin angehört, für die Beurteilung der Schwere und der Irreparabilität des von dieser geltend gemachten finanziellen Schadens relevant ist. Die Beurteilung der konkreten finanziellen Lage der Antragstellerin hängt nämlich davon ab, ob ihr zusätzliche Finanzquellen, etwa aus Geldmitteln ihres Konzerns, objektiv zur Verfügung stehen (zu den Einzelheiten der sogenannten Konzern-Rechtsprechung, insbesondere deren Relevanz nicht nur für juristische, sondern auch für natürliche „Kontrollpersonen“ sowie für substanzielle Minderheitsbeteiligungen, vgl. Beschluss MB System/Kommission, Randnrn. 31 bis 35). Die näheren Einzelheiten der Konzernzugehörigkeit der Antragstellerin stellen somit wesentliche Umstände für die Prüfung der Dringlichkeit des vorliegenden Eilantrags dar.

29      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich aus Gründen der Rechtssicherheit sowie einer geordneten Rechtspflege die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände eines Eilantrags zusammenhängend und verständlich schon aus dem Text der Antragsschrift ergeben müssen, damit der Antragsgegner seine Stellungnahme vorbereiten und der Eilrichter seine Entscheidung, gegebenenfalls ohne weitere Informationen, mit der gebotenen Schnelligkeit treffen kann (Beschluss EDF/Kommission, Randnr. 39, und Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 30. April 2010, Ziegler/Kommission, C‑113/09 P[R], nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 13). Zwar darf der Antragsteller diesen Text in einzelnen Punkten durch eine Bezugnahme auf bestimmte Passagen beigefügter Schriftstücke untermauern und vervollständigen, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke nicht das Fehlen der wesentlichen Elemente in der Antragsschrift ausgleichen (Beschluss MB System/Kommission, Randnr. 36).

30      Daher kann ein Eilantrag grundsätzlich nicht rechtswirksam durch einen späteren Schriftsatz mit dem Ziel ergänzt werden, ursprüngliche Antragslücken zu schließen. Eine derartige Korrekturmöglichkeit stünde nämlich in einem Wertungswiderspruch zu Art. 109 der Verfahrensordnung, der im Fall der Zurückweisung eines Eilantrags die Einreichung eines neuen Antrags im Rahmen desselben Verfahrens nur dann zulässt, wenn Letzterer auf „neue Tatsachen gestützt“ ist. Es ist somit dem Antragsteller grundsätzlich versagt, Tatsachenangaben oder rechtliche Gesichtspunkte zu einem späteren Zeitpunkt in das Verfahren einzuführen, wenn er sich bereits in seinem Eilantrag auf diese hätte berufen können (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 16. Dezember 2010, Almamet/Kommission, C‑373/10 P[R], nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 21, und vom 19 Juli 2012, Akhras/Rat, C‑110/12 P[R], nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 56).

31      Im vorliegenden Fall ist die Antragstellerin ihren vorstehend beschriebenen Informationspflichten nicht nachgekommen: In ihrer Antragsschrift äußert sie sich weder zur Finanzkraft noch zur Kapital- und Gesellschafterstruktur des Konzerns, dem sie nach eigenem Bekunden angehört. Die Antragsschrift enthält insbesondere keine aussagekräftigen Angaben zur Gesellschaft X. Aus einem dem Eilantrag beigefügten Handelsregisterauszug geht lediglich hervor, dass ein Herr X. als Alleingeschäftsführer („administrador único“) der Antragstellerin fungiert.

32      Erst in ihrer Erwiderung auf das Vorbringen der Kommission, die Angaben zu der Gesellschaft X. genügten nicht der Konzern-Rechtsprechung, zumal die Gesellschaft X. ebenfalls Herrn X. als Geschäftsführer habe und an derselben Adresse geschäftsansässig sei wie die Antragstellerin, hat Letztere zunächst eine Ungenauigkeit in ihrem Eilantrag dahin korrigiert, dass die Gesellschaft X. mit einem Anteil von [vertraulich] der Gesellschaftsanteile ihre Muttergesellschaft und Holding sei; weiterer Anteilsinhaber der Antragstellerin sei ihr Präsident, Herr X., persönlich mit [vertraulich] der Gesellschaftsanteile. Die Gesellschaft X. sei gleichzeitig auch operativ tätig, nämlich als Vertriebspartner der Antragstellerin für ToyoCerin in Spanien sowie im Vertrieb anderer Futtermittel und von Tierarzneimitteln. Außerdem hat die Antragstellerin erstmals folgende Zahlen vorgelegt: Die Gesellschaft X. habe in den Jahren 2011 und 2012 Umsätze von insgesamt [vertraulich] Euro bzw. [vertraulich] Euro sowie einen Gewinn von [vertraulich] Euro bzw. [vertraulich] Euro erzielt. Mit ToyoCerin habe sie in diesen Jahren Umsätze von [vertraulich] Euro bzw. [vertraulich] Euro erzielt. Damit hätten die ToyoCerin-Umsätze [vertraulich]% (2011) bzw. [vertraulich]% (2012) der jeweiligen Gesamtumsätze der Gesellschaft X. ausgemacht.

33      In ihrer Erwiderung hat die Antragstellerin weiter erklärt, die Gesellschaft X. sei nicht in der Lage, sie während der Dauer des Verfahrens zur Hauptsache finanziell zu unterstützen, erst recht nicht, wenn die Umsätze aus dem Verkauf von ToyoCerin wegfielen. Da die Antragstellerin aus dem Verkauf ihrer eigenen Produkte keinen Umsatz erzielen könnte, müsste die Gesellschaft X. sämtliche Fixkosten der Antragstellerin tragen. Allein deren Personalkosten hätten sich aber im Jahr 2012 auf [vertraulich] Euro belaufen. Daher wäre es der Gesellschaft X. selbst bei Einsatz ihres gesamten Gewinns ([vertraulich] Euro) nicht möglich gewesen, diese Kosten der Antragstellerin abzudecken, zumal ihre eigenen Fixkosten im Bereich Personal [vertraulich] Euro (2011) bzw. [vertraulich] Euro (2012) betragen hätten. Die Gesellschaft X. habe im Übrigen kein objektives Interesse daran, die Antragstellerin zu finanzieren. Die angefochtene Verordnung betreffe das gesamte operative Geschäft der Antragstellerin. Die Höhe der notwendigen finanziellen Unterstützung sei daher nicht genau bezifferbar, da die Fixkosten der Antragstellerin Schwankungen unterlägen und auch die Dauer der finanziellen Unterstützung nicht genau absehbar sei. Die Gesellschaft X. als ein wirtschaftlich handelndes Unternehmen mit dem Ziel, für eingegangene Risiken eine entsprechende Rendite zu erhalten, habe ein objektives Interesse am Fortbestand der Antragstellerin nur dann, wenn diese durch ihr operatives Geschäft (Produktion und Verkauf von ToyoCerin) Umsätze generieren könne. Sie habe kein dahin gehendes Interesse, wenn weder die Antragstellerin noch sie selbst Umsätze aus dem Verkauf von ToyoCerin erzielen könnten und die während der Dauer der Unterstützung auflaufenden Verluste die bisherigen Gewinne deutlich überstiegen.

34      Schließlich hat die Antragstellerin in ihrer Erwiderung ausgeführt, bei dem [vertraulich]%igen Gesellschaftsanteil von Herrn X. handele es sich um eine Minderheitsbeteiligung. Selbst wenn die Konzern-Rechtsprechung in einem solchen Fall anwendbar sein sollte, habe Herr X. ebenfalls kein objektives Interesse daran, die Antragstellerin finanziell zu unterstützen. Im Übrigen wäre er auch nicht in der Lage, die zu erwartenden jährlichen Verluste der Antragstellerin aus seinem Privatvermögen zu finanzieren.

35      Die Antragstellerin ist folglich der Ansicht, ihre Erwiderung mache deutlich, dass sie auch bei Berücksichtigung der Konzern-Rechtsprechung in ihrer Existenz bedroht sei, wenn die angefochtene Verordnung nicht außer Vollzug gesetzt werde.

36      Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass eine nachträgliche Korrektur von Antragsmängeln grundsätzlich ausgeschlossen ist und die Antragstellerin offensichtlich durch nichts daran gehindert war, ihre Gesellschaftsstruktur sowie die finanzielle Lage ihrer Anteilseigner bereits in ihrem Eilantrag umfassend darzulegen (siehe oben, Randnrn. 29 und 30), hätte sie in ihrer Erwiderung jedenfalls der Rechtsprechung Rechnung tragen müssen (siehe oben, Randnrn. 27 und 28), der zufolge im Rahmen der Dringlichkeitsprüfung die Finanzkraft des Konzerns zu berücksichtigen ist, dem sie „unmittelbar oder mittelbar“ angehört (vgl. hierzu auch Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 13. Juli 2006, Romana Tabacchi/Kommission, T‑11/06 R, Slg. 2006, II‑2491, Randnr. 111). Dies bedeutet, dass die Antragstellerin sich nicht darauf beschränken durfte, Geschäftszahlen zu ihrem Mehrheitsaktionär, der Gesellschaft X., vorzulegen und zu erklären, ihr Minderheitsaktionär, Herr X., sei nicht in der Lage, sie finanziell mit seinem Privatvermögen zu unterstützen.

37      Vielmehr hätte die Antragstellerin entweder glaubhaft versichern müssen, dass ihr die Aktionärsstruktur ihrer Holdinggesellschaft X. unbekannt ist, oder diese Struktur offenlegen und erläutern müssen, ob sich deren Aktien im Streubesitz zahlreicher Kleinaktionäre befinden – mit der Folge, dass deren finanzielle Lage für die vorliegende Dringlichkeitsprüfung grundsätzlich irrelevant wäre – oder von Großaktionären, gar einem einzigen Großaktionär, gehalten werden. Sie hätte insbesondere – schon wegen der Namensgleichheit – darlegen müssen, ob die Gesellschaft X. im Allein- oder Mehrheitsbesitz von Herrn X. steht, der Geschäftsführer sowohl der Antragstellerin als auch der Gesellschaft X. ist. Sollte sich nämlich herausstellen, dass die Gesellschaft X. wirtschaftlich einem Großaktionär, etwa Herrn X., „gehört“, wäre dessen Finanzkraft bei der Prüfung einer etwaigen Existenzgefährdung der Antragstellerin zu berücksichtigen. Dies gilt auch für den Fall einer substanziellen Minderheitsbeteiligung an der Gesellschaft X., die im Fall von Herrn X. zu dessen [vertraulich]%igem Anteil an der Antragstellerin addiert werden müsste. Eine dahin gehende Informationspflicht der Antragstellerin bestand umso mehr, als in den Randnrn. 37 bis 40 des Beschlusses MB System/Kommission eine ähnliche „Durchgriffsproblematik“ im Rahmen der Konzern-Rechtsprechung erörtert wurde und die Kommission in ihrer Stellungnahme diesen Beschluss ausdrücklich erwähnt hat. Folglich hätte die Antragstellerin spätestens in ihrer Erwiderung darauf reagieren und die notwendigen Informationen (nach)liefern müssen.

38      In Ermangelung derartiger Angaben sind die Ausführungen der Antragstellerin zu ihrer eigenen prekären Finanzlage und zu der entsprechenden Situation der Gesellschaft X. nicht aussagekräftig und daher für sich allein nicht geeignet, eine Existenzgefährdung darzutun.

39      Soweit die Antragstellerin geltend macht, weder die Gesellschaft X. noch Herr X., noch irgendein anderes Konzernmitglied habe ein objektives Interesse daran, sie über einen unbestimmten Zeitraum zu finanzieren, hat die Kommission zutreffend darauf hingewiesen, dass die Konzern-Rechtsprechung nicht auf ein isoliert betrachtetes Finanzierungsinteresse, sondern auf die objektiv verbundenen Geschäftsinteressen innerhalb ein und desselben Konzerns abstellt. In diesem Zusammenhang kann die von Seiten eines Konzerns geäußerte einseitige Weigerung, einer bestimmten Konzerngesellschaft finanziellen Beistand zu leisten, kein hinreichender Grund dafür sein, die Finanzlage des gesamten Konzerns unberücksichtigt zu lassen. Der Umfang des angeblichen Schadens einer einzelnen Konzerngesellschaft kann nämlich, wenn sich deren Interessen sowie diejenigen ihrer Anteilseigner und sonstiger Konzerngesellschaften objektiv überschneiden, nicht vom einseitigen Willen der Letztgenannten abhängen (vgl. in diesem Sinne Beschluss Ziegler/Kommission, Randnr. 46). Entscheidend ist insoweit allein, ob der Gewährung der fraglichen finanziellen Unterstützung rechtliche, insbesondere gesellschafts- und konkursrechtliche, Hindernisse entgegenstehen (vgl. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Dezember 1999, DSR-Senator Lines/Kommission, C‑364/99 P [R], Slg. 1999, I‑8733, Randnrn. 52 bis 54, vom 14. Dezember 2011, Alcoa Trasformazioni/Kommission, C‑446/10 P[R], nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 34 und 35, sowie vom 14. Juni 2012, Qualitest FZE/Rat, C‑644/11 P[R], nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 42).

40      Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin nichts zu einem etwa bestehenden rechtlichen Unterstützungsverbot vorgetragen. Sie hat auch nicht dargetan, dass innerhalb ihres Gesamtkonzerns objektiv unterschiedliche Geschäftsinteressen verfolgt würden. Für eine Interessenübereinstimmung spricht vielmehr die Tatsache, dass Herr X. Geschäftsführer sowohl der Antragstellerin als auch der Gesellschaft X. ist; außerdem hat die Antragstellerin selbst vorgetragen, dass die Gesellschaft X. als ihre Vertriebspartnerin tätig ist. Die Antragstellerin kann daher nicht mit Erfolg geltend machen, dass in ihrem Konzern keine objektive Interessenübereinstimmung gegeben sei.

41      Die Antragstellerin hat somit nicht dargetan, dass bei sofortigem Vollzug der angefochtenen Verordnung ihre wirtschaftliche Existenz gefährdet wäre.

42      Im Übrigen wäre selbst bei erwiesener Existenzgefährdung die Dringlichkeit der beantragten einstweiligen Anordnung nicht zu bejahen. Die vorliegende Rechtssache betrifft nämlich den Markt für Zusatzstoffe zur Verwendung in Futtermitteln, der durch eine strenge Reglementierung gekennzeichnet ist: Nach Art. 3 der Verordnung Nr. 1831/2003 darf ein Futtermittelzusatzstoff nur dann in Verkehr gebracht, verarbeitet oder verwendet werden, wenn eine entsprechende Zulassung erteilt wurde. Voraussetzung hierfür ist gemäß Art. 5 der Verordnung u. a. der Nachweis, dass sich der Futtermittelzusatzstoff nicht schädlich auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt auswirkt. Außerdem unterliegt der Markt für Futtermittelzusatzstoffe nach Art. 12 der Überwachung, wobei Zulassungen nach Art. 13 in begründeten Einzelfällen ausgesetzt oder widerrufen werden können. Schließlich war nach Art. 10 der Verordnung bis November 2010 ein erneuter Zulassungsantrag für bereits zugelassene Zusatzstoffe zu stellen, deren Neubewertung unter Berücksichtigung des technologischen Fortschritts und der wissenschaftlichen Entwicklung erfolgt.

43      In Bezug auf den ähnlich streng reglementierten Markt für Humanarzneimittel hat der Präsident des Gerichtshofs in seinem Beschluss vom 11. April 2001, Kommission/Bruno Farmaceutici u. a. (C‑474/00 P[R], Slg. 2001, I‑2909, Randnrn. 107 bis 110) den gegen die Nichtzulassung eines Arzneimittels gerichteten Eilantrag mit der Begründung zurückgewiesen, der geltend gemachte finanzielle Schaden – obwohl er sich auf fast zwei Drittel des Umsatzes des Antragstellers belief und somit geeignet war, dessen Existenz in Frage zu stellen – rechtfertige die beantragte Eilmaßnahme nicht, weil der Antragsteller auf einem Markt tätig sei, auf dem die zuständigen Behörden aus Gründen, die für die betroffenen Unternehmen nicht immer vorhersehbar seien, zu schnellem Eingreifen gezwungen sein könnten, um Gefahren für die öffentliche Gesundheit abzuwehren. Es sei daher Sache dieser Unternehmen, sich vor den Konsequenzen solcher Eingriffe durch eine geeignete Unternehmenspolitik zu schützen, um nicht selbst den daraus entstehenden Schaden tragen zu müssen.

44      Diese Begründung trifft auch auf den vorliegenden Fall zu: Die Antragstellerin wusste bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung Nr. 1831/2003, dass ihr Futtermittelzusatzstoff ToyoCerin spätestens 2010 einer Neubewertung unter Berücksichtigung des technologischen Fortschritts und der wissenschaftlichen Entwicklung unterzogen würde. Insoweit durfte sie sich als umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer nicht darauf verlassen, dass im Rahmen dieser Neubewertung notwendig die Unbedenklichkeit ihres Produkts festgestellt würde. Vielmehr gehörte die Möglichkeit einer negativen Neubewertung zu den von ihr zu tragenden Geschäftsrisiken.

45      Soweit sich die Antragstellerin noch auf die Gefahr eines vollständigen Verlusts der Marktanteile beruft, die sie mit ToyoCerin errungen habe, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen für die Dringlichkeitsprüfung nur dann von Bedeutung ist, wenn die Antragstellerin hinreichend dartut, dass die geltend gemachte Veränderung ihrer Marktanteile gravierend wäre, und zwar bezogen nicht nur auf ihre eigene finanzielle Leistungsfähigkeit, sondern auch auf diejenige des Konzerns, dem sie unmittelbar oder mittelbar angehört (siehe oben, Randnr. 27). Da die Antragstellerin jedoch, wie vorstehend ausgeführt, keine hinreichenden Angaben zur Struktur und Finanzkraft ihres Gesamtkonzerns gemacht hat, hat sie nicht den Nachweis erbracht, dass der Verlust ihrer Marktanteile für sie als Konzerngesellschaft von gravierender Natur wäre.

46      Was die Frage betrifft, inwieweit der für die Dauer des Verfahrens zur Hauptsache drohende Verlust der ToyoCerin-Marktanteile als irreversibel angesehen werden könnte, so hat die Antragstellerin nach ständiger Rechtsprechung darzutun, dass die Wiedergewinnung eines beträchtlichen Teils dieser Marktanteile, insbesondere durch geeignete Werbemaßnahmen, wegen Hindernissen struktureller oder rechtlicher Art unmöglich ist (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse Kommission/Cambridge Healthcare Supplies, Randnrn. 110 und 111, sowie Cheminova u. a./Kommission, Randnr. 100).

47      Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin nichts zum Vorliegen etwaiger rechtlicher Hindernisse vorgetragen. Ihr Vorbringen zu Hindernissen struktureller Art beschränkt sich im Wesentlichen auf Vermutungen und Spekulationen. Mit ihrer Argumentation zur Irreversibilität der einmal erfolgten Umstellung der Mischfuttermittel-Rezepturen (siehe oben, Randnr. 22) liefert sie nur die Beschreibung eines abstrakt möglichen Szenarios, dessen Wahrscheinlichkeit nicht höher veranschlagt werden kann als das von der Kommission entworfene Gegenszenario, dem zufolge die Abnehmer von ToyoCerin erfahrungsgemäß ihr Kaufverhalten stark an wirtschaftlichen und Effizienzgesichtspunkten orientieren und ihre Mischfuttermittel-Rezepturen ständig anpassen, um Kundenwünschen zu entsprechen und insbesondere auf die Preisentwicklung von Rohstoffen einzugehen. Die Antragstellerin hat somit nicht konkret dargetan, weshalb die Futtermittelhersteller strukturell an einer Umstellung ihrer Rezepturen und einer erneuten Aufnahme von ToyoCerin in ihre Mischungen nach dessen Neuzulassung gehindert sein sollten. Im Übrigen sagen die angeblichen Erfahrungswerte aus den Jahren 2001 und 2002 nichts über etwaige strukturelle Hindernisse aus, die in dem Zeitraum nach 2013 der Wiedergewinnung eines beträchtlichen Teils der verlorenen Marktanteile entgegenstehen könnten. Schließlich ist auch die Bemerkung der Antragstellerin unbeachtlich, die Rückgewinnung der verlorenen Marktanteile sei deswegen schwierig, weil ihre Konkurrenten teilweise finanziell sehr viel besser ausgestattet seien als sie selbst und bei der Verteidigung der zwischenzeitlich eroberten Marktanteile somit auf viel größere Ressourcen zugreifen könnten. Wie mehrfach festgestellt, hat die Antragstellerin es nämlich verabsäumt, die Struktur und die Finanzkraft ihres Gesamtkonzerns darzulegen, so dass ein Vergleich zwischen dessen Ressourcen und denjenigen der Konkurrenz nicht vorgenommen werden kann.

48      Die Antragstellerin macht weiter geltend, der ihr drohende finanzielle Schaden sei deshalb irreparabel, weil er nicht beziffert werden könne. Es lasse sich nämlich nicht feststellen, welche Marktstellung, welchen Absatz und welche Gewinne die Antragstellerin ohne die Unterbrechung bei der Zulassung ihres Produkts erreicht hätte, so dass die Kausalität der angefochtenen Verordnung dafür, dass sie langfristig über einen bestimmten Marktanteil nicht hinauskomme oder bestimmte Abnehmer nicht für sich gewinnen könne, nicht nachweisbar wäre.

49      Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Bezifferung des betreffenden Schadens im Rahmen einer Schadensersatzklage gegen die Kommission objektiv unmöglich sein müsste; es genügt nicht, dass eine solche Bezifferung mit Schwierigkeiten verbunden wäre (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 24. April 2009, Nycomed Danmark/EMEA, T‑52/09 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 69). Außerdem machen die ungewissen Erfolgsaussichten einer Schadensersatzklage als solche den Schaden nicht irreparabel. Im Stadium des vorläufigen Rechtsschutzes ist die Möglichkeit, später im Rahmen einer Schadensersatzklage Ersatz für einen finanziellen Schaden zu erlangen, nämlich zwangsläufig ungewiss. Es ist jedoch nicht Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes, eine derartige Schadensersatzklage zu ersetzen, um diese Ungewissheit auszuschließen (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Dezember 2001, Kommission/Euroalliages u. a., C‑404/01 P[R], Slg. 2001, I-10367, Randnrn. 71 bis 73).

50      Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Gericht im Rahmen einer Schadensersatzklage unmöglich sein sollte, den von der Antragstellerin geltend gemachten finanziellen Schaden zu berechnen. Das gegenteilige Vorbringen der Antragstellerin verkennt, dass das Gericht insoweit den Sachverhalt frei würdigen darf und die Wahl der Methode für die Bestimmung der Schadenshöhe in seinem Ermessen steht (Urteil des Gerichtshofs vom 21. Februar 2008, Kommission/Girardot, C‑348/06 P, Slg. 2008, I‑833, Randnrn. 72, 74 und 76). Das Gericht kann somit in einem späteren Schadensersatzprozess den der Antragstellerin entstandenen Schaden – gegebenenfalls einen entsprechenden Mindestschaden – im Wege der Schätzung (abstrakt) berechnen und dabei auf die Entwicklung der Marktanteile sowie der daraus resultierenden Gewinne abstellen, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre.

51      Folglich hat die Antragstellerin die Schwere und Irreparabilität des geltend gemachten finanziellen Schadens nicht dargetan.

52      Die Antragstellerin macht schließlich einen immateriellen Schaden geltend und trägt in diesem Zusammenhang vor, die Umsatzeinbußen, die sie beim Verkauf von ToyoCerin bereits jetzt zu verzeichnen habe, seien auf den Verlust des Vertrauens ihrer Kundschaft in die Unbedenklichkeit von ToyoCerin und den damit verbundenen Imageschaden zurückzuführen.

53      Soweit ein Teil dieses Schadens bereits eingetreten ist, genügt der Hinweis, dass der Zweck des Eilverfahrens nicht darin besteht, die Wiedergutmachung eines Schadens zu gewährleisten, sondern darin, die volle Wirksamkeit der Entscheidung zur Hauptsache zu sichern (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 7. Mai 2002, Aden u. a./Rat und Kommission, T‑306/01 R, Slg. 2002, II‑2387, Randnr. 117, und vom 15. Mai 2003, Sison/Rat, T‑47/03 R, Slg. 2003, II‑2047, Randnr. 41). Die beantragte Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Verordnung wäre nämlich nicht geeignet, diesen Schaden rückwirkend zu beseitigen (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 23. Februar 2001, Österreich/Rat, C‑445/00 R, Slg. 2001, I‑1461, Randnrn. 112 und 113). Im Übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass eine etwaige künftige Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung im Verfahren zur Hauptsache eine ausreichende Wiedergutmachung des geltend gemachten immateriellen Schadens darstellen würde (Beschlüsse Aden u. a./Rat und Kommission, Randnr. 117, und Sison/Rat, Randnr. 41, sowie Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 8. April 2008, Zypern/Kommission, T‑54/08 R, T‑87/08 R, T‑88/08 R und T‑91/08 R bis T‑93/08 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 61).

54      Eine Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Verordnung wäre auch nicht geeignet, den befürchteten Image- und Vertrauensverlust zu verhindern. Die vorliegende Rechtssache betrifft nämlich den hochsensiblen Bereich der Futtermittelsicherheit, in dem der Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier auf dem Spiel steht. In diesem Bereich hat die EFSA nach einem mehrjährigen wissenschaftlichen Prüfungsverfahren, gestützt auf die Erörterungen in ihren Fachgremien für Mikroorganismen sowie für Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Stoffe in der Tierernährung (FEEDAP), in ihrer Stellungnahme vom 16. Oktober 2012 erklärt, es müsse davon ausgegangen werden, dass Bacillus cereus var. toyoi über Anlagen für Resistenzen gegen Antibiotika verfüge und zur Produktion von Toxinen fähig sei, so dass er nicht als unschädlich für Mensch und Tier angesehen werden könne. Unter diesen Umständen könnte eine in einem rein summarischen Verfahren mit lediglich vorläufiger Wirkung erlassene Eilmaßnahme keinesfalls die Zweifel der Kundschaft der Antragstellerin an der Ungefährlichkeit von ToyoCerin zerstreuen. Es muss vielmehr angenommen werden, dass der befürchtete immaterielle Schaden durch die Veröffentlichung der EFSA-Stellungnahme und der angefochtenen Verordnung verursacht würde und nur durch deren Nichtigerklärung im Verfahren zur Hauptsache, möglicherweise sogar erst nach einer ausdrücklichen Widerlegung der EFSA-Stellungnahme, beseitigt werden könnte (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse Dow AgroSciences u. a./Kommission, Randnr. 94, und United Phosphorus/Kommission, Randnr. 61).

55      Die Antragstellerin verweist übrigens selbst „beispielhaft“ auf ein Schreiben ihres deutschen Vertriebspartners [vertraulich] vom 15. Mai 2013, in dem es sinngemäß heißt, die negative Stellungnahme der EFSA von Ende 2012 und die im März 2013 veröffentlichte Aussetzung der Zulassung von ToyoCerin hätten bereits jetzt zu einem Umsatzverlust geführt, wobei auch die kürzlich erlassene einstweilige Anordnung, d. h. der Beschluss vom 15. April 2013 (siehe oben, Randnr. 10), nicht dazu beigetragen habe, das Vertrauen der Kunden zurückzugewinnen. Die Antragstellerin erwähnt ein anderes Schreiben, dem zufolge einige ihrer Kunden „nicht mehr mit ToyoCerin arbeiten werden, egal wie der Fall ausgeht“. Diese Aussagen belegen, dass weder die Entstehung noch die Verstärkung des in Rede stehenden immateriellen Schadens durch die beantragte einstweilige Anordnung zu verhindern wäre.

56      Folglich ist die Dringlichkeitsvoraussetzung auch hinsichtlich des immateriellen Schadens nicht gegeben.

57      Die Antragstellerin hat somit nicht hinreichend nachgewiesen, dass ihr bei sofortigem Vollzug der angefochtenen Verordnung ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden verursacht würde, der den Erlass der beantragten Eilentscheidung rechtfertigen könnte.

58      Im Übrigen spricht auch die Abwägung der widerstreitenden Interessen gegen eine Gewährung des beantragten vorläufigen Rechtsschutzes.

59      Nach ständiger Rechtsprechung müssen im Verfahren der einstweiligen Anordnung die Risiken jeder der möglichen Lösungen gegeneinander abgewogen werden. Konkret bedeutet dies, dass insbesondere zu prüfen ist, ob das Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwerer wiegt als das Interesse an einem sofortigen Vollzug des angefochtenen Rechtsakts (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 18. März 2011, Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband/Kommission, T‑457/09 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich den Erfordernissen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit gegenüber wirtschaftlichen Erwägungen Vorrang einzuräumen ist (Beschluss Kommission/Bruno Farmaceutici u. a., Randnr. 112, und Urteil des Gerichts vom 3. März 2010, Artegodan/Kommission, T‑429/05, Slg. 2010, II‑491, Randnr. 91). Dabei können die zwingenden Belange des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung Beschränkungen rechtfertigen, die – sogar beträchtliche – negative Folgen für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer haben (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 1. Juni 2010, Blanco Pérez und Chao Gómez, C‑570/07 und C‑571/07, Slg. I‑4629, Randnr. 90).

61      In diesem Zusammenhang ist der Vorsorgegrundsatzes von Bedeutung, dem zufolge die Organe der Union, wenn Ungewissheiten bezüglich des Vorliegens oder des Umfangs von Gefahren für die menschliche Gesundheit bestehen, Schutzmaßnahmen ergreifen können, ohne abwarten zu müssen, bis Vorliegen und Schwere dieser Gefahren nachgewiesen sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters des Gerichts vom 28. September 2007, Frankreich/Kommission, T‑257/07 R, Slg. 2007, II‑4153, Randnrn. 60 und 61 und die dort angeführte Rechtsprechung). Sie sind sogar gehalten, geeignete Maßnahmen zu treffen, um bestimmte von einem Produkt ausgehende potenzielle Risiken für die öffentliche Gesundheit auszuschließen, wobei sie sich darauf beschränken dürfen, ernsthafte und stichhaltige Anhaltspunkte zu liefern, die, ohne die wissenschaftliche Ungewissheit zu beseitigen, vernünftige Zweifel an der Ungefährlichkeit dieses Produkts erlauben (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 7. März 2013, Acino/Kommission, T‑539/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 63 und 66).

62      Angesichts dessen kann die Antragstellerin nicht mit ihrem Vorbringen durchdringen, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass bei ToyoCerin ein Toxinrisiko oder eine übertragbare Antibiotikaresistenz vorliege. Wie die Kommission zu Recht bemerkt, ist bei der vorliegenden Interessenabwägung der wirtschaftliche Schaden, der dem Antragsteller droht, wenn ein rechtswidriger Rechtsakt vorläufig angewendet wird, gegen den Schaden für die öffentliche Gesundheit abzuwägen, der drohen kann, wenn ein rechtmäßiger Rechtsakt vorläufig nicht angewendet wird. Verwirklicht sich das mit ToyoCerin in Verbindung gebrachte Gesundheitsrisiko, dann sind Mensch und Tier der Gefahr ausgesetzt, dass ToyoCerin Resistenz gegen bestimmte Antibiotika auslöst und Toxine produziert, die beim Menschen Durchfallerkrankungen auslösen.

63      Zurückzuweisen ist deshalb auch das Argument der Antragstellerin, ToyoCerin werde seit mehr als 25 Jahren in der EU verwendet, ohne dass sich eine der beiden von der Antragsgegnerin angenommenen Gefahren manifestiert hätten. Insoweit hat die Kommission ebenfalls zu Recht ausgeführt, dass Antibiotikaresistenzen oder Erkrankungen aufgrund der toxischen Wirkung von ToyoCerin, die bei Mensch und Tier möglicherweise aufgetreten sind, nach dem damaligen Stand der Wissenschaft höchstwahrscheinlich nicht entdeckt bzw. nicht Bacillus cereus var. toyoi zugeschrieben wurden. Diese 25jährige Unbedenklichkeit lässt nicht den Rückschluss zu, dass ToyoCerin beim heutigen Stand der Wissenschaft als sicher zu bewerten ist und dass seine weitere Verwendung unter Aspekten des Gesundheitsschutzes bis zum Abschluss des Verfahrens zur Hauptsache vertretbar wäre.

64      Die Antragstellerin trägt noch vor, die Kommission gehe offenbar selbst nicht von einer realistischen Gesundheitsgefahr aus, die es erforderte, ToyoCerin schnellstmöglich vom Markt zu nehmen. Sie sehe nämlich in der angefochtenen Verordnung vor, dass ToyoCerin nicht sofort vom Markt genommen werden müsse, sondern gewähre insoweit Übergangsfristen bis zum 14. Juni bzw. 15. Oktober 2013.

65      Dieses Vorbringen verkennt, dass die angefochtene Verordnung nicht erlassen worden ist, um einer akuten und gravierenden Gesundheitsgefahr zu begegnen, die einen sofortigen Markteingriff erforderlich gemacht hätte. Die Kommission ist vielmehr aufgrund des Vorsorgegrundsatzes (siehe oben, Randnr. 61) tätig geworden, da sich bei ToyoCerin „das Risiko [einer Antibiotikaresistenz und toxischen Wirkung] nicht ausschließen“ lasse (sechster Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung). Wenn die Kommission in Anwendung dieses Grundsatzes selbst eine Abwägung zwischen dem gebotenen Gesundheitsschutz und den wirtschaftlichen Interessen der Futtermittelbranche vorgenommen und wegen Vorliegens eines lediglich potenziellen Risikos für die öffentliche Gesundheit die oben genannten Übergangsfristen – auch zugunsten der Antragstellerin – vorgesehen hat, ist darin kein widersprüchliches Verhalten der Kommission zu sehen. Die Antragstellerin kann insbesondere nicht unter Hinweis auf diese Übergangsfristen mit Erfolg geltend machen, dass es möglich sein müsse, ToyoCerin noch während der gesamten Dauer des Verfahrens zur Hauptsache zu vermarkten.

66      Nach alledem ist der vorliegende Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückzuweisen, da die Antragstellerin nicht die Dringlichkeit der begehrten einstweiligen Anordnung dargetan hat und die Abwägung der widerstreitenden Interessen zu ihren Ungunsten ausfällt. Unter diesen Umständen bedarf es keiner Prüfung des Fumus boni iuris.

Aus diesen Gründen hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

beschlossen:

1)      Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

2)      Der Beschluss vom 15. April 2013, Rubinum/Kommission (T‑201/13 R), wird aufgehoben.

3)      Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 5. Juni 2013.

Der Kanzler

 

       Der Präsident

E. Coulon

 

       M. Jaeger


* Verfahrenssprache: Deutsch.


1 Nicht wiedergegebene vertrauliche Daten.