Language of document : ECLI:EU:T:2014:664

BESCHLUSS DES GERICHTS (Erste Kammer)

7. Juli 2014(*)

„Nichtigkeitsklage – Umwelt – Richtlinie 94/62/EG – Verpackungen und Verpackungsabfälle – Richtlinie 2013/2/EU – Rollen, Röhren und Zylinder, um die flexibles Material aufgespult ist – Berufsverband – Keine unmittelbare Betroffenheit – Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T‑202/13

Group’Hygiène mit Sitz in Paris (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.‑M. Leprêtre und N. Chahid-Nouraï,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch A. Alcover San Pedro und J.‑F. Brakeland als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen teilweiser Nichtigerklärung der Richtlinie 2013/2/EU der Kommission vom 7. Februar 2013 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 37, S. 10), soweit die Kommission Rollen, Röhren und Zylinder, um die flexibles Material aufgespult ist, ausgenommen solche, die Teile einer Produktionsanlage sind und nicht zur Aufmachung eines Produkts als Verkaufseinheit verwendet werden, in die Liste von Produktbeispielen für die Anwendung der Kriterien des Begriffs „Verpackungen“ aufnimmt,

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen sowie der Richterin I. Pelikánová und des Richters E. Buttigieg (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 20. Dezember 1994 erließen das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union die Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365, S. 10), die nach ihrem Art. 1 darauf abzielt, die verschiedenen Vorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der Verpackungs- und der Verpackungsabfallwirtschaft zu harmonisieren, um einerseits Auswirkungen dieser Abfälle in allen Mitgliedstaaten sowie in dritten Ländern auf die Umwelt zu vermeiden bzw. diese Auswirkungen zu verringern und so ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen und andererseits das Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten und zu verhindern, dass es in der Europäischen Union zu Handelshemmnissen sowie Wettbewerbsverzerrungen und ‑beschränkungen kommt. Zu diesem Zweck verpflichtet sie die Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu ergreifen, um die Entstehung von Verpackungsabfällen zu vermeiden und deren endgültige Beseitigung zu verringern, insbesondere durch die Einrichtung von Systemen für die Rücknahme oder Sammlung von gebrauchten Verpackungen oder Verpackungsabfällen und für die Wiederverwendung oder Verwertung der gesammelten Verpackungen oder Verpackungsabfälle.

2        Nach ihrem fünften Erwägungsgrund und ihrem Art. 2 soll die Richtlinie 94/62 alle in der Union in Verkehr gebrachten Verpackungen in einem weiten Sinne erfassen.

3        Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie 94/62 definiert den Begriff „Verpackungen“.

4        In diesem Zusammenhang wurde die Richtlinie 94/62 durch die Richtlinie 2004/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 (ABl. L 47, S. 26) geändert, durch die insbesondere die Begriffsbestimmung für Verpackungen durch die Einführung bestimmter Kriterien und eines Anhangs I mit positiven und negativen Beispielen für die Anwendung dieser Kriterien weiter präzisiert werden soll (zweiter Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/12). Die Richtlinie 2004/12 änderte Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie 94/62, indem sie zwei Unterabsätze anfügte; Unterabs. 4 sieht vor, dass die Europäische Kommission nach dem in Art. 21 dieser Verordnung genannten Verfahren die Liste von Beispielen in Anhang I prüfen und sie erforderlichenfalls ändern muss. Die Röhren und Rollen, um die flexibles Material aufgespult ist, sind nunmehr ausdrücklich unter den Produkten, die von der Kommission im Rahmen ihrer Prüfung vorrangig erörtert werden müssen, aufgeführt.

5        In Anwendung von Art. 3 Nr. 1 Unterabs. 4 der Richtlinie 94/62 und nach dem in Art. 21 dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren erließ die Kommission am 7. Februar 2013 die Richtlinie 2013/2/EU zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 94/62/EG (ABl. L 37, S. 10, im Folgenden: angefochtene Richtlinie). Durch die angefochtene Richtlinie nahm die Kommission in die Liste von Produktbeispielen, die Verpackungen darstellen, in Anhang I der Richtlinie 94/62 insbesondere Rollen, Röhren und Zylinder, um die flexibles Material aufgespult ist (z. B. Kunststofffolie, Aluminium, Papier), ausgenommen Rollen, Röhren und Zylinder, die Teile einer Produktionsanlage sind und nicht zur Aufmachung eines Produkts als Verkaufseinheit verwendet werden (im Folgenden: Rollen, Röhren und Zylinder, um die flexibles Material aufgespult ist), auf.

6        Die Umsetzung der Richtlinie 94/62 in das französische Recht erfolgte insbesondere durch die Art. L 541-10 ff. und die Art. R 543-42 ff. des Umweltgesetzbuchs, geändert durch Ministerialerlass vom 7. Februar 2012 über Beispiele für die Anwendung der Kriterien des Begriffs „Verpackungen“ in Art. R 543-43 des Umweltgesetzbuchs (JORF vom 23. Februar 2012, S. 3070) im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2004/12. Aus den Art. L 541-10 II und R 543-56 des Umweltgesetzbuchs geht hervor, dass die Hersteller, Importeure oder Unternehmen, die für das erstmalige Inverkehrbringen von Haushaltserzeugnissen, die in Verpackungen vertrieben werden, auf dem französischen Markt zuständig sind, verpflichtet sind, zur Bewirtschaftung ihrer gesamten Verpackungsabfälle beizutragen oder diese durchzuführen. Zu diesem Zweck bestimmen sie die Verpackungen, die von einer Organisation oder einem dafür zugelassenen Unternehmen übernommen werden, und verwenden die anderen Verpackungen wieder. Art. R 543-43 I legt Kriterien zur Bestimmung des Begriffs Verpackungen fest und sieht vor, dass Beispiele für die Anwendung dieser Kriterien durch Erlass des Ministers für Umwelt konkretisiert werden.

7        Die Umsetzung der angefochtenen Richtlinie in das französische Recht erfolgte durch Ministerialerlass vom 6. August 2013 zur Änderung des Erlasses vom 7. Februar 2012 über Beispiele für die Anwendung der Kriterien des Begriffs „Verpackungen“ in Art. R 543-43 des Umweltgesetzbuchs (JORF vom 27. August 2013, S. 14487), der insbesondere Rollen, Röhren und Zylinder, um die flexibles Material aufgespult ist, als Produktbeispiele für Verpackungen einschließt.

8        Der Kläger, Group’Hygiène, ist ein Berufsverband französischen Rechts, der gemäß seiner Satzung die Interessen der Hersteller von Einwegprodukten im Bereich der Hygiene, der Gesundheit und des Aufwischens vertritt, wie etwa Toiletten‑ und Haushaltspapier, und die auf dem französischen Markt tätig sind. Die Mitglieder von Group’Hygiène stellen Produkte her, deren Träger Kartonröhren sind, die sich in der Mitte von Toilettenpapierrollen oder Küchenrollen aus Papier befinden.

9        Im Januar 2013 wurden mehrere Mitglieder des Klägers vor einem französischen Gericht von einer privaten, in Frankreich zur Sicherstellung der Bewirtschaftung von Verpackungsabfall zugelassenen Umweltorganisation (im Folgenden: Umweltorganisation) verklagt, weil sie im Rahmen der Teilnahme am System der Bewirtschaftung von Verpackungsabfall die Abfälle nicht deklariert hatten, die sich aus den Rollen, Röhren und Zylindern ergeben, die von ihnen am französischen Markt vertrieben wurden, und weil sie daher die entsprechende Gebühr nicht bezahlt hatten.

 Verfahren und Anträge der Parteien

10      Mit Klageschrift, die am 9. April 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

11      Mit besonderem Schriftsatz, der am 27. Juni 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben.

12      Die Sphère France SAS und die Schweitzer SAS haben mit Schriftsatz, der am 26. Juli 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt, im Verfahren zur Unterstützung der Anträge der Klägerin als Streithelferinnen zugelassen zu werden.

13      Am 23. September 2013 hat der Kläger zur Einrede der Unzulässigkeit Stellung genommen.

14      Der Kläger beantragt in der Klageschrift,

–        die angefochtene Richtlinie „mit sofortiger Wirkung“ für nichtig zu erklären, soweit sie Rollen, Röhren und Zylinder, um die flexibles Material aufgespult ist, ausgenommen solche zur gewerblichen Nutzung, der Liste der Beispiele von Verpackungen in Anhang I der Richtlinie 94/62 hinzufügt;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

15      Die Kommission beantragt in ihrer Einrede der Unzulässigkeit,

–        die Klage als unzulässig abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

16      Der Kläger beantragt in seiner Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit,

–        die Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen;

–        die angefochtene Richtlinie „mit sofortiger Wirkung“ teilweise für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

17      Gemäß Art. 114 §§ 1 und 4 der Verfahrensordnung kann das Gericht vorab über die Einrede der Unzulässigkeit entscheiden, wenn eine Partei dies beantragt. Gemäß Art. 114 § 3 wird über den Antrag mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall ist das Gericht in der Lage, auf der Grundlage des Akteninhalts ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

18      Die Kommission hält die vorliegende Klage für unzulässig und macht drei Unzulässigkeitsgründe geltend: Erstens fehlendes Rechtsschutzinteresse des Klägers, da die Nichtigerklärung der angefochtenen Richtlinie weder ihm selbst noch seinen Mitgliedern einen Vorteil verschaffe; zweitens sei die angefochtene Richtlinie kein Rechtsakt, der die Mitglieder des Klägers unmittelbar betreffe und der keine Durchführungsmaßnahmen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV nach sich ziehe; drittens fehlende Klagebefugnis des Klägers wegen fehlender unmittelbarer und individueller Betroffenheit seiner Mitglieder.

19      Da Group’Hygiène ein Verband sei, der die Interessen der Hersteller von Einwegprodukten im Bereich der Hygiene, der Gesundheit und des Aufwischens vertrete, sei es nach der Rechtsprechung grundsätzlich nur zulässig, eine Nichtigkeitsklage zu erheben, wenn die Personen, die er vertrete, oder einige von ihnen, individuell klagebefugt seien oder er ein eigenes Interesse geltend machen könne (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C‑182/03 und C‑217/03, Slg. 2006, I‑5479, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss des Gerichts vom 4. Juni 2012, Eurofer/Kommission, T‑381/11, Rn. 18).

20      Der Kläger mache kein eigenes Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Richtlinie geltend, sondern trage vor, seine Mitglieder hätten ein Interesse daran, dass diese Richtlinie für nichtig erklärt werde, und sie seien individuell klagebefugt, um eine Nichtigkeitsklage zu erheben.

21      Zunächst ist die Klagebefugnis der Mitglieder des Klägers zu prüfen.

22      Nach Art. 263 Abs. 4 AEUV kann „jede natürliche oder juristische Person … unter den Bedingungen nach den Absätzen 1 und 2 gegen die an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben“.

23      Eine Richtlinie ist gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV an die Mitgliedstaaten gerichtet. Daher können Einzelne wie die Mitglieder des Klägers nach Art. 263 Abs. 4 AEUV eine Klage auf Nichtigerklärung einer Richtlinie nur unter der Voraussetzung erheben, dass sie entweder ein Rechtsakt ist, der sie unmittelbar betrifft und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht, oder sie unmittelbar und individuell betrifft (vgl. Urteile des Gerichts vom 25. Oktober 2011, Microban International und Microban [Europe]/Kommission, T‑262/10, Slg. 2011, II‑7697, Rn. 19, und vom 6. September 2013, Sepro Europe/Kommission, T‑483/11, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 29).

24      Das Gericht hält es für angebracht, zuerst die Einrede der Unzulässigkeit wegen fehlender unmittelbarer Betroffenheit zu prüfen, die eine Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Klage darstellt, die der oben in Rn. 22 angeführten zweiten und dritten Kategorie von Rechtsakten gemeinsam ist.

25      Die Kommission trägt im Wesentlichen vor, die angefochtene Richtlinie wirke sich nicht unmittelbar auf die Rechtsstellung der Mitglieder des Klägers aus. Dass diese Richtlinie finanziell auf sie durchschlagen könne, reiche nicht für die Annahme aus, dass sie unmittelbar betroffen seien. Die Mitgliedstaaten hätten außerdem einen Wertungsspielraum im Hinblick auf die Erreichung der in der Richtlinie 94/62 vorgeschriebenen Ziele betreffend die Rollen, Röhren und Zylinder, um die flexibles Material aufgespult sei und die durch die angefochtene Richtlinie zur Liste von Produktbeispielen, die Verpackungen im Sinne von Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie 94/62 darstellten, hinzugefügt worden seien.

26      Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, die angefochtene Richtlinie impliziere automatisch, dass die Rollen, Röhren und Zylinder, um die flexibles Material aufgespult ist, nunmehr als Verpackungen angesehen werden müssten, ohne den zuständigen nationalen Behörden insofern einen Wertungsspielraum zu belassen. Daher habe die angefochtene Richtlinie die unmittelbare und sofortige Folge, dass den Mitgliedern von Group’Hygiène zusätzliche Verpflichtungen, insbesondere finanzieller Natur, für ihre Teilnahme am System der Bewirtschaftung von Verpackungsabfall dieser Produkte auferlegt würden.

27      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die angefochtene Richtlinie sowohl der Form als auch dem Wesen nach ein Rechtsakt mit allgemeiner Geltung ist, der für objektiv bestimmte Situationen gilt und allgemein und abstrakt alle Wirtschaftsteilnehmer der Mitgliedstaaten betrifft, die im Bereich der Verpackungen tätig sind, die aus durch die angefochtene Richtlinie in Anhang I der Richtlinie 94/62 aufgenommenen Produkten bestehen, einschließlich von Rollen, Röhren und Zylindern, um die flexibles Material aufgespult ist.

28      Es sei darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof Richtlinien mehrfach als Maßnahmen mit allgemeiner Geltung qualifiziert hat (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 22. Februar 1984, Kloppenburg, 70/83, Slg. 1984, 1075, Rn. 11, und vom 29. Juni 1993, Gibraltar/Rat, C‑298/89, Slg. 1993, I‑3605, Rn. 16; Beschluss des Gerichtshofs vom 23. November 1995, Asocarne/Rat, C‑10/95 P, Slg. 1995, I‑4149, Rn. 29). Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass die Bestimmungen eines solchen Rechtsakts mit allgemeiner Geltung unter bestimmten Umständen einen Einzelnen unmittelbar und individuell betreffen können (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 18. Mai 1994, Codorniu/Rat, C‑309/89, Slg. 1994, I‑1853, Rn. 19 bis 22; Urteile des Gerichts vom 27. Juni 2000, Salamander u. a./Parlament und Rat, T‑172/98, T‑175/98 bis T‑177/98, Slg. 2000, II‑2487, Rn. 30, und vom 2. März 2010, Arcelor/Parlament und Rat, T‑16/04, Slg. 2010, II‑211, Rn. 96).

29      Außerdem verlangte die Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit, wie sie in Art. 230 Abs. 4 EG vorgesehen war, nach ständiger Rechtsprechung, dass die Voraussetzung, nach der eine natürliche oder juristische Person von dem mit der Klage angefochtenen Rechtsakt unmittelbar betroffen sein muss, nur dann erfüllt ist, wenn dieser Rechtsakt sich auf die Rechtsstellung dieser Person unmittelbar auswirkt und ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihre Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ergibt, ohne dass weitere Durchführungsvorschriften angewandt werden (Urteil des Gerichtshofs vom 5. Mai 1998, Dreyfus/Kommission, C‑386/96 P, Slg. 1998, I‑2309, Rn. 43; Urteile Salamander u. a./Parlament und Rat, oben in Rn. 28 angeführt, Rn. 52; Arcelor/Parlament und Rat, oben in Rn. 28 angeführt, Rn. 97, sowie Microban International und Microban [Europe]/Kommission, oben in Rn. 23 angeführt, Rn. 27).

30      Wird demnach ein Unionsrechtsakt von einem Organ an einen Mitgliedstaat gerichtet und hat die von dem Mitgliedstaat aufgrund des Rechtsakts vorzunehmende Handlung automatischen Charakter oder ist jedenfalls das Ergebnis nicht zweifelhaft, so betrifft der Rechtsakt jede Person unmittelbar, die durch diese Handlung beeinträchtigt wird. Räumt der Rechtsakt hingegen dem Mitgliedstaat die Möglichkeit ein, zu handeln oder nicht zu handeln, so ist es das Handeln oder Nichthandeln des Mitgliedstaats, das diese Person unmittelbar betrifft, und nicht der Rechtsakt selbst. Mit anderen Worten, der fragliche Rechtsakt darf, um seine Wirkungen zu entfalten, nicht von der Ausübung eines Ermessens durch einen Dritten abhängen, sofern nicht offensichtlich ist, dass ein solches Ermessen nur in einem bestimmten Sinne ausgeübt werden kann (Beschluss des Gerichts vom 10. September 2002, Japan Tobacco und JT International/Parlament und Rat, T‑223/01, Slg. 2002, II‑3259, Rn. 46).

31      Da die Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit nach Art. 263 Abs. 4 AEUV nicht geändert wurde, ist diese Rechtsprechung auch im vorliegenden Fall anwendbar (Beschluss des Gerichtshofs vom 9. Juli 2013, Regione Puglia/Kommission, C‑586/11 P, Rn. 31; vgl. in diesem Sinne auch Beschlüsse des Gerichts vom 15. Juni 2011, Ax/Rat, T‑259/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 21, und vom 12. Oktober 2011, GS/Parlament und Rat, T‑149/11, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 19).

32      Das Gericht hat daher zu prüfen, ob sich die angefochtene Richtlinie aus sich heraus auf die Rechtsstellung der Mitglieder des Klägers auswirkt.

33      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen kann, so dass ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist (Urteile des Gerichtshofs vom 26. Februar 1986, Marshall, 152/84, Slg. 1986, 723, Rn. 48, und vom 7. März 1996, El Corte Inglés, C‑192/94, Slg. 1996, I‑1281, Rn. 15; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofs vom 14. Juli 1994, Faccini Dori, C‑91/92, Slg. 1994, I‑3325, Rn. 25). Folglich ist eine Richtlinie, die – wie im vorliegenden Fall – die Mitgliedstaaten zwingt, bestimmte Produkte als Verpackungen im Sinne des Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie 94/62 anzusehen, nicht vor dem Erlass staatlicher Maßnahmen und unabhängig davon geeignet, die Rechtsstellung dieser Wirtschaftsteilnehmer im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV unmittelbar zu berühren (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil Salamander u. a./Parlament und Rat, oben in Rn. 28 angeführt, Rn. 54).

34      Der Kläger meint jedoch, dass sich die angefochtene Richtlinie unmittelbar auf seine Mitglieder auswirke, selbst vor ihrer Umsetzung und unabhängig davon.

35      Erstens bezieht sich der Kläger auf die finanziellen Auswirkungen, die seine Mitglieder wegen des Erlasses der angefochtenen Richtlinie erlitten oder zu erleiden drohten, da sie Rollen, Röhren und Zylinder, um die flexibles Material aufgespult ist, in die Liste von Beispielen für Verpackungen aufnehme. Daher seien die Mitglieder des Klägers, die diese Produkte bei den von ihnen hergestellten verwendeten, verpflichtet, am System der Bewirtschaftung des durch diese Produkte entstehenden Verpackungsabfalls teilzunehmen und bestimmte finanzielle Beiträge zu entrichten. Der vor einem französischen Gericht anhängige Rechtsstreit mit der Umweltorganisation belege den unvermeidbaren und unmittelbar bevorstehenden Charakter dieser finanziellen Folgen.

36      Hierzu ist festzustellen, dass sich solche Auswirkungen nicht aus der angefochtenen Richtlinie ergeben, sondern aus deren Umsetzung durch die französischen Behörden. Diese Richtlinie beschränkt sich nämlich darauf, die Liste von Produktbeispielen zu ändern, die als Verpackungen im Sinne von Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie 94/62 anzusehen sind. Allein die Aufnahme bestimmter Produkte in die Liste von Verpackungsbeispielen, insbesondere der Rollen, Röhren und Zylinder, um die flexibles Material aufgespult ist, verpflichtet die Wirtschaftsteilnehmer, die im Bereich der aus diesen Produkten bestehenden Verpackungen tätig sind, nicht, am System der Bewirtschaftung dieses Verpackungsabfalls teilzunehmen. Zwar führen Art. 1 der angefochtenen Richtlinie und deren Anhang I dazu, dass Rollen, Röhren und Zylinder, um die flexibles Material aufgespult ist, in den nationalen Rechtsordnungen nunmehr als Verpackungen im Sinne von Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie 94/62 anzusehen sind; die angefochtene Richtlinie gibt jedoch keinen konkreten Hinweis auf die Maßnahmen, die von den nationalen Behörden zur Erreichung der Zielvorgaben der Richtlinie 94/62 hinsichtlich dieser Produkte getroffen werden.

37      Insbesondere ist die sich aus Art. 7 der Richtlinie 94/62 ergebende Verpflichtung, ein System für die Rücknahme, Sammlung und Verwertung von Abfällen einzurichten, die aus Produkten bestehen, bei denen es sich nach der angefochtenen Richtlinie um Verpackungen handelt, nicht unmittelbar auf die Mitglieder des Klägers anwendbar. Denn sie erfordert eine Handlung des betreffenden Mitgliedstaats, mit der er klarstellt, wie er der jeweiligen Pflicht nachzukommen gedenkt, insbesondere hinsichtlich der Rollen, Röhren und Zylinder, um die flexibles Material aufgespult ist (vgl. in diesem Sinne entsprechend Beschluss des Gerichts vom 22. Juni 2006, Freiherr von Cramer-Klett und Rechtlerverband Pfronten/Kommission, T‑136/04, Slg. 2004, II‑1805, Rn. 52).

38      Rechtliche Wirkungen auf die Situation der Mitglieder des Klägers können daher nur von den nationalen Bestimmungen ausgehen, die die angefochtene Richtlinie umsetzen, und nicht von Letzterer.

39      Folglich kann nicht angenommen werden, dass die angefochtene Richtlinie sich unmittelbar auf die Rechte dieser Mitglieder oder die Ausübung dieser Rechte auswirkt.

40      Die finanziellen Folgen, auf die sich der Kläger bezieht, betreffen jedenfalls nicht die Rechtsstellung seiner Mitglieder, sondern nur deren faktische Lage (vgl. in diesem Sinne Urteil Salamander u. a./Parlament und Rat, oben in Rn. 28 angeführt, Rn. 62, und Beschluss des Gerichts vom 19. September 2006, Benkö u. a./Kommission, T‑122/05, Slg. 2006, II‑2939, Rn. 47). Außerdem reicht – wie aus der Rechtsprechung hervorgeht − die bloße Tatsache, dass ein Rechtsakt einen Einfluss auf die materielle Situation eines Klägers haben könnte, nicht aus, um ihn als durch diesen Rechtsakt unmittelbar betroffen anzusehen. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände kann der Einzelne, der geltend macht, die Maßnahme wirke sich auf seine Marktstellung aus, nach Art. 263 Abs. 4 AEUV Klage erheben (Urteil des Gerichtshofs vom 10. Dezember 1969, Eridania u. a./Kommission, 10/68 und 18/68, Slg. 1969, 459, Rn. 7, sowie Beschlüsse des Gerichts vom 18. Februar 1998, Comité dʼentreprise de la Société française de production u. a./Kommission, Slg. 1998, II‑335, Rn. 48, und vom 21. September 2011, Etimine und Etiproducts/ECHA, T‑343/10, Slg. 2011, II‑6611, Rn. 41). Im vorliegenden Fall hat der Kläger nur geltend gemacht, dass seine Mitglieder zusätzlichen finanziellen Pflichten in Zusammenhang mit der Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen unterworfen seien, die aus Rollen, Röhren und Zylindern, um die flexibles Material aufgespult ist, bestünden, und hat das Vorliegen dieser besonderen Umstände nicht dargelegt.

41      Zweitens macht der Kläger geltend, die angefochtene Richtlinie wirke sich unmittelbar auf die Rechtsstellung seiner Mitglieder aus, zumal sich die Umweltorganisation im Rahmen der vor dem französischen Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeit unmittelbar auf sie habe berufen können, um von diesen die Beiträge für ihre Teilnahme am System der Bewirtschaftung der Verpackungsabfälle aus Rollen, Röhren und Zylindern, um die flexibles Material aufgespult ist, zu fordern.

42      Wie oben in Rn. 33 erwähnt ist darauf hinzuweisen, dass eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen kann, so dass ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist. Das Argument des Klägers ist daher nicht stichhaltig.

43      Drittens ist auch das Argument des Klägers, seine Mitglieder seien unmittelbar von der angefochtenen Richtlinie, unabhängig von ihrer Umsetzung, betroffen, nicht begründet, da sie den Mitgliedstaaten keinen Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Umsetzungsmaßnahmen belasse. Zwar trifft es zu, dass − wie der Kläger geltend macht −, die angefochtene Richtlinie den Mitgliedstaaten kein Ermessen einräumt, was die Möglichkeit angeht, Rollen, Röhren und Zylinder, um die flexibles Material aufgespult ist, nunmehr als Verpackungen im Sinne von Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie 94/62 anzusehen. Die Mitgliedstaaten verfügen jedoch immer über ein Ermessen bei der Auswahl der Maßnahmen zur Erreichung der Zielvorgaben der Richtlinie im Hinblick auf diese Produkte. Die möglichen Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Mitglieder des Klägers ergeben sich nicht aus dem Erfordernis, dieses Ergebnis zu erreichen, sondern aus der Auswahl der Maßnahmen, die der Mitgliedstaat erlässt, um dieses Ergebnis zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 13. März 2008, Kommission/Infront WM, C‑125/06 P, Slg. 2008, I‑1451, Rn. 62 und 63).

44      Weder die Richtlinie 94/62 noch die angefochtene Richtlinie legen nämlich das System der Bewirtschaftung von Abfall von einmal verwendbaren Haushaltsverpackungen fest, wie etwa Rollen, Röhren und Zylinder, die in den von den Mitgliedern des Klägers hergestellten Produkten verwendet werden, das eine Erreichung der genannten Ziele ermöglichen würde. Sie überlassen es daher den Mitgliedstaaten, das am besten geeignete System auszuwählen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 14. Dezember 2004, Radlberger Getränkegesellschaft und S. Spitz, C‑309/02, Slg. 2004, I‑11763, Rn. 42). Die Richtlinie 94/62 überlässt den Mitgliedstaaten auch die Entscheidung über die Gruppe der Betreiber, die zur Teilnahme an den Rücknahme-, Sammel- und Verwertungssystemen für Verpackungen und Verpackungsabfälle, die in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 94/62 eingerichtet wurden, verpflichtet sind, vorausgesetzt, dass diese „für die Teilnahme von betroffenen Wirtschaftsteilnehmern und zuständigen Behörden offen“ sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs vom 16. Februar 2006, Plato Plastik Robert Frank, C–26/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 33). Daher sehen weder die Richtlinie 94/62 noch die angefochtene Richtlinie eine verpflichtende Teilnahme für Verwender von Verpackungen, wie etwa die Mitglieder des Klägers, an einem System der Bewirtschaftung von Verpackungsabfall vor, das die Französische Republik für Rollen, Röhren und Zylinder, um die flexibles Material aufgespult ist, einzurichten hat.

45      Dass die nationalen Behörden schon Maßnahmen gemäß der Richtlinie 94/62 erlassen haben, bedeutet nicht, dass der Wertungsspielraum des Mitgliedstaats bei der Umsetzung der angefochtenen Richtlinie rein theoretisch ist, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die nationalen Behörden in weiterer Folge andere Maßnahmen erlassen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Beschluss des Gerichts vom 14. Juli 2008, Calebus/Kommission, T‑366/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 43).

46      Viertens kann auch das auf das Urteil Microban International und Microban (Europe)/Kommission, oben in Rn. 23 angeführt, gestützte Vorbringen des Klägers keinen Erfolg haben, dem zufolge das Gericht anerkannt hat, dass die streitige Entscheidung, die ein Verbot des Inverkehrbringens des betreffenden chemischen Stoffes vorsah, sich unmittelbar auf die Rechtsstellung der Klägerinnen auswirke. Zum einen ist festzustellen, dass der von den Klägerinnen in dieser Rechtssache angefochtene Rechtsakt ein Beschluss war, der gemäß Art. 288 Abs. 4 AEUV in allen seinen Teilen verbindlich ist. In der vorliegenden Rechtssache ist der angefochtene Rechtsakt aber eine Richtlinie, die gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV für die Mitgliedstaaten hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich ist, jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel überlässt.

47      Zum anderen sieht die angefochtene Richtlinie im Gegensatz zu dem in der Rechtssache Microban International und Microban (Europe)/Kommission, oben in Rn. 23 angeführt, streitigen Beschluss weder ein Verbot noch ein Gebot gegenüber den Mitgliedern des Klägers vor, überlässt den Mitgliedstaaten jedoch die Bestimmung der Folgen für die von der Aufnahme bestimmter Produkte in die Liste der Beispiele für Verpackungen betroffenen Wirtschaftsteilnehmer im Hinblick auf die Zielvorgaben der Richtlinie 94/62.

48      Das Gleiche gilt für das auf das Urteil des Gerichts vom 7. Oktober 2009, Vischim/Kommission (T‑420/05, Slg. 2009, II‑3841) gestützte Vorbringen des Klägers, dem zufolge das Gericht entschieden hat, dass die Klägerin in dieser Rechtssache berechtigt gewesen sei, eine Nichtigkeitsklage gegen eine Richtlinie zu erheben, die die Bedingungen für das Inverkehrbringen eines Wirkstoffs in Pflanzenschutzmitteln auf dem Markt der Union vorsah. In der Rechtssache, die zu diesem Urteil führte, wirkte sich die fragliche Richtlinie nämlich unmittelbar auf die Rechtsstellung der Klägerin als diesen Wirkstoff herstellende Gesellschaft aus. Die fraglichen Umstände in der Rechtssache, die zu diesem Urteil führte, sind anders als im vorliegenden Fall, denn die im Rahmen der vorliegenden Klage angefochtene Richtlinie sieht keine Bedingungen für das Inverkehrbringen von Verpackungen der Produkte vor, die in der Liste des Anhangs I der Richtlinie 94/62 aufgenommen sind.

49      Daher sind die Umstände in der Rechtssache, die zu dem Urteil Microban International und Microban (Europe)/Kommission, oben in Rn. 23 angeführt (Rn. 29), geführt hat, sowie in der Rechtssache, die zum Urteil Vischim/Kommission, oben in Rn. 48 angeführt (Rn. 77), geführt hat, anders als in der vorliegenden Rechtssache.

50      Da die Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit eine allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung für Klagen gegen Handlungen ist, die nicht an den Kläger gerichtet sind, und für solche gegen Rechtsakte, die keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, ist es nicht erforderlich, zu prüfen, ob die angefochtene Richtlinie ein Rechtsakt im Sinne des Art. 263 Abs. 4 letzter Halbsatz AEUV ist, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die Mitglieder des Klägers im vorliegenden Fall nicht klagebefugt sind (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse Ax/Rat, oben in Rn. 31 angeführt, Rn. 25, sowie GS/Parlament und Rat, oben in Rn. 31 angeführt, Rn. 28).

51      Da die Mitglieder des Klägers nicht klagebefugt sind und der Kläger nicht die Beeinträchtigung eines eigenen Interesses geltend macht, ist daraus gemäß der oben in Rn. 19 erwähnten Rechtsprechung zu schließen, dass die vorliegende Klage unzulässig ist, ohne dass es einer Entscheidung über die Begründetheit der Einrede der Unzulässigkeit aufgrund des fehlenden Rechtsschutzinteresses der Mitglieder des Klägers bedarf.

52      Unter diesen Umständen hat sich der Streithilfeantrag von Sphère France und von Schweitzer zur Unterstützung der Anträge des Klägers erledigt (vgl. in diesem Sinne den Beschluss des Gerichtshofs vom 5. Juli 2001, Conseil national des professions de l’automobile u. a./Kommission, C‑341/00 P, Slg. 2001, I‑5263, Rn. 33 bis 37).

 Kosten

53      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm neben seinen eigenen Kosten gemäß dem Antrag der Kommission deren Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

beschlossen:

1.      Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.      Der Streithilfeantrag der Sphère France SAS und der Schweitzer SAS ist erledigt.

3.      Group’Hygiène trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

Luxemburg, den 7. Juli 2014

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      H. Kanninen


* Verfahrenssprache: Französisch.