Language of document : ECLI:EU:T:2013:659

BESCHLUSS DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

27. November 2013

Rechtssache T‑203/13 P

Luigi Marcuccio

gegen

Europäische Kommission

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Abweisung der Klage im ersten Rechtszug als offensichtlich unzulässig – Innerhalb der Klagefrist per Telefax eingegangene Klageschrift, die mit einer Stempelunterschrift des Anwalts unterzeichnet war – Einreichung der Urschrift nach Fristablauf – Verspätete Klage – Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“

Gegenstand:      Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 28. Januar 2013, Marcuccio/Kommission (F‑92/12), gerichtet auf Aufhebung dieses Beschlusses

Entscheidung:      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Herr Luigi Marcuccio trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die der Europäischen Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind.

Leitsätze

Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Handschriftliche Unterschrift eines Anwalts – Wesentliche Vorschrift, die strikt anzuwenden ist – Per Telefax eingereichte Klageschrift – Stempelunterschrift des Anwalts – Handschriftliche Unterschrift, die sich von der Unterschrift auf der per Post übersandten Urschrift der Klageschrift unterscheidet – Eingangsdatum des Telefax, das nicht für die Beurteilung der Einhaltung der Klagefrist herangezogen werden kann

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 21)

Zum Verhältnis zwischen der Unterschrift des einen Kläger vertretenden Anwalts, die sich auf einer per Telefax eingereichten Klageschrift befindet, und derjenigen, mit der die spätestens zehn Tage später eingereichte Urschrift versehen ist, ist festzustellen, dass die per Telefax eingereichte Klageschrift für die Einhaltung der Klagefrist nicht berücksichtigt werden kann, wenn die Unterschrift, die am Ende der per Telefax eingereichten Klageschrift angebracht ist, nicht mit der Unterschrift auf der anschließend übermittelten Urschrift der Klageschrift übereinstimmt. Im Übrigen ist die Unterzeichnung einer Klageschrift mit einem Stempel, der die Unterschrift des vom Kläger bevollmächtigten Anwalts wiedergibt, eine mittelbare und mechanische Art und Weise des Unterzeichnens, die für sich allein nicht die Feststellung ermöglicht, dass nur der Anwalt selbst den fraglichen Schriftsatz unterzeichnet haben kann. Das Erfordernis einer handschriftlichen Unterzeichnung der Klageschrift, die im Interesse der Rechtssicherheit deren Echtheit gewährleisten und das Risiko ausschließen soll, dass der Schriftsatz in Wirklichkeit nicht von dem zu seiner Abfassung Bevollmächtigten stammt, ist nämlich als eine wesentliche Formvorschrift anzusehen und muss strikt angewandt werden, so dass seine Nichteinhaltung zur Unzulässigkeit der Klage führt.

Entspricht die Unterschrift auf einem per Telefax versandten Schriftstück im Fall einer Stempelunterschrift oder einer handschriftlichen Unterschrift nicht der Unterschrift auf der anschließend eingereichten Urschrift der Klageschrift, hat dieser Unterschied daher dieselben Rechtsfolgen, dass nämlich das per Telefax erhaltene Schriftstück für die Beurteilung der Einhaltung der Klagefrist nicht herangezogen werden kann.

(vgl. Randnrn. 13 bis 15 und 17)

Verweisung auf:

Gericht: 23. Mai 2007, Parlament/Eistrup, T‑223/06 P, Slg. 2007, II‑1581, Randnrn. 50 bis 52; 29. November 2011, ENISA/EDSB, T‑345/11, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 15 bis 17; 3. Oktober 2012, Tecnimed/HABM – Ecobrands (ZAPPER-CLICK), T‑360/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 15 bis 17 und die dort angeführte Rechtsprechung