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Klage, eingereicht am 6. Juli 2020 – KY/Gerichtshof der Europäischen Union

(Rechtssache T-433/20)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: KY (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-N. Louis)

Beklagter: Gerichtshof der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die stillschweigende Entscheidung vom 17. September 2019, bestätigt durch die ausdrückliche Entscheidung vom 10. Oktober 2019, mit der die Erstattung des nicht angerechneten Anteils der von der Klägerin vor Dienstantritt erworbenen und auf das Versorgungssystem der Europäischen Union übertragenen Ruhegehaltsansprüche abgelehnt wurde, aufzuheben;

den Beklagten zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf zwei Klagegründe gestützt:

Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Fürsorgepflicht. Nach der ihm obliegenden Fürsorgepflicht sei ein Unionsorgan verpflichtet, den Beamten nicht nur über die Vorschrift über das Existenzminimum und ihren Einfluss auf die Berechnung des Ruhegehalts zu informieren, sondern auch über die Möglichkeit, die Übertragung seiner Ruhegehaltsansprüche bis zum tatsächlichen Beginn des Ruhegehaltsbezugs aufzuschieben.

Zweiter Klagegrund: Ungerechtfertigte Bereicherung. Die Weigerung, den auf das System der Union übertragenen Teil der nationalen Ruhegehaltsansprüche, der bei der Festsetzung der Ruhegehaltsansprüche nicht berücksichtigt wurde, zurückzuerstatten, könne zu einer rechtswidrigen Aneignung und damit zu einer ungerechtfertigten Bereicherung zugunsten der Union sowie zu einer ungerechten Entreicherung des betroffenen Beamten führen.

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