Language of document : ECLI:EU:T:2011:340

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

7. Juli 2011(*)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke TRUEWHITE – Absolute Eintragungshindernisse – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 – Beschreibende Marke“

In der Rechtssache T‑208/10

Cree, Inc., mit Sitz in Durham, North Carolina (Vereinigte Staaten von Amerika), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Schiller,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), zunächst vertreten durch S. Schäffner, dann durch G. Schneider als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 27. Januar 2010 (Sache R 985/2009‑2) über die Anmeldung des Zeichens TRUEWHITE als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten L. Truchot, der Richterin M. E. Martins Ribeiro (Berichterstatterin) und des Richters H. Kanninen,

Kanzler: C. Heeren, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 6. Mai 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 8. September 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 2011

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 30. April 2009 meldete die Klägerin, die Cree, Inc., nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Die angemeldete Marke ist das Wortzeichen TRUEWHITE.

3        Die Marke wurde für folgende Waren der Klassen 9 und 11 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 9: „Leuchtdioden (LEDs)“;

–        Klasse 11: „Beleuchtungskörper“.

4        Mit Entscheidung vom 12. August 2009 wies der Prüfer die Anmeldung mit der Begründung zurück, dass der angemeldeten Gemeinschaftsmarke die Eintragungshindernisse des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 entgegenstünden, da diese Marke insgesamt beschreibend sei und keine Unterscheidungskraft habe. Bei den Waren handele es sich um Massenartikel für englischsprachige Durchschnittsverbraucher, und das Element „truewhite“ bestehe aus zwei englischen Wörtern, deren Zusammenfügung nicht von den Regeln der englischen Grammatik abweiche. Als Ganzes betrachtet informiere die angemeldete Marke den Verbraucher unmittelbar darüber, dass die fraglichen Waren Quellen verlässlichen und sehr hellen Lichts seien, das durch die Spiegelung des gesamten Lichts des sichtbaren Teils des Spektrums ohne wahrnehmbare Absorption erzeugt werde. Aufgrund ihres offensichtlich beschreibenden Charakters könne die angemeldete Marke nicht als ein Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren angesehen werden, so dass ihr die Unterscheidungskraft fehle.

5        Am 25. August 2009 legte die Klägerin Beschwerde beim HABM nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 gegen diese Entscheidung ein.

6        In ihrer Entscheidung vom 17. Februar 2010 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) stellte die Zweite Beschwerdekammer zunächst im Wesentlichen fest, dass der Ausdruck „truewhite“ im Zusammenhang mit einer bestimmten Lichtquelle den maßgeblichen Verbraucher darüber informiere, was er zu erwarten habe, nämlich dass die Quelle ein echt weißes Licht ausstrahle, was das charakteristische Merkmal der letzten Generationen bestimmter LEDs sei. Außerdem bestehe kein merklicher Unterschied zwischen dem Zeichen TRUEWHITE und der schlichten Summe seiner Bestandteile. Es gebe keinen Zweifel, dass der maßgebliche Verbraucher, wenn er mit der Kennzeichnung von LEDs mit diesem Zeichen konfrontiert werde, sofort und ohne Weiteres darauf schließen werde, dass die Waren dafür konzipiert seien, weißes Licht zu erzeugen, insbesondere solches, das natürlichem weißem Licht entspreche. Die angemeldete Marke beschreibe eindeutig, unmittelbar und einfach die Art („weiß“) und die Qualität („true“, d. h. natürlich) des von den LEDs erzeugten Lichts. Was Beleuchtungskörper anbelange, sei dieser Begriff hinreichend weit, um zahllose Waren zu erfassen, die Lichtquellen kombinierten oder integrierten, wie z. B. LEDs. Da das Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 vorliege, brauche nach Ansicht der Beschwerdekammer nicht geprüft zu werden, ob der angemeldeten Marke auch die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung fehle.

 Anträge der Parteien

7        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

8        Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

9        Die Klägerin stützt ihren Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung als einzigen Klagegrund auf einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009, da sie in der mündlichen Verhandlung auf ihren ersten Klagegrund, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend gemacht hatte, verzichtet hat. Das Gericht hat dies im Sitzungsprotokoll vermerkt.

10      Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass die angemeldete Marke weder für LEDs noch für Beleuchtungskörper beschreibend sei.

11      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sind von der Eintragung „Marken [ausgeschlossen], die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können“. Nach Abs. 2 dieses Artikels finden die Vorschriften seines Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen.

12      Nach der Rechtsprechung verhindert Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, dass die in dieser Bestimmung genannten Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. Diese Bestimmung verfolgt damit das im allgemeinen Interesse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, Slg. 2003, I‑12447, Randnr. 31; Urteile des Gerichts vom 27. Februar 2002, Ellos/HABM [ELLOS], T‑219/00, Slg. 2002, II‑753, Randnr. 27, vom 27. November 2003, Quick/HABM [Quick], T‑348/02, Slg. 2003, II‑5071, Randnr. 27, und vom 7. Juni 2005, Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft/HABM [MunichFinancialServices], T‑316/03, Slg. 2005, II‑1951, Randnr. 25).

13      Außerdem werden Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Ware oder Dienstleistung dienen können, für die die Eintragung beantragt wird, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. Juni 2007, MacLean-Fogg/HABM [LOKTHREAD], T‑339/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

14      Demnach fällt ein Zeichen nur dann unter das in dieser Vorschrift vorgesehene Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es den angesprochenen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der fraglichen Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale wahrzunehmen (vgl. Urteil LOKTHREAD, oben in Randnr. 13 angeführt, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15      Um eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, als beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 ansehen zu können, genügt es nicht, dass für jeden dieser Bestandteile gegebenenfalls ein beschreibender Charakter festgestellt wird. Ein solcher Charakter muss auch für die Neuschöpfung oder das Wort selbst festgestellt werden (Urteile des Gerichts vom 12. Januar 2005, Wieland-Werke/HABM [SnTEM, SnPUR, SnMIX], T‑367/02 bis T‑369/02, Slg. 2005, II‑47, Randnr. 31, und vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T‑19/04, Slg. 2005, II‑2383, Randnr. 26; vgl. entsprechend auch Urteile des Gerichtshofs vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C‑363/99, Slg. 2004, I‑1619, Randnr. 96, und Campina Melkunie, C‑265/00, Slg. 2004, I‑1699, Randnr. 37).

16      Eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, hat selbst einen diese Merkmale beschreibenden Charakter im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung oder dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht. Dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung oder das Wort infolge der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck bewirkt, der hinreichend stark von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht. Insoweit ist auch die Analyse des fraglichen Ausdrucks anhand der maßgeblichen lexikalischen und grammatikalischen Regeln von Bedeutung (vgl. Urteil LOKTHREAD, oben in Randnr. 13 angeführt, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Außerdem lässt sich der beschreibende Charakter eines Zeichens nur im Hinblick auf seine Wahrnehmung durch die angesprochenen Verkehrskreise und in Bezug auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen beurteilen (vgl. Urteil LOKTHREAD, oben in Randnr. 13 angeführt, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      Was die angesprochenen Verkehrskreise betrifft, beanstandet die Klägerin nicht die Beurteilung in Randnr. 6 der angefochtenen Entscheidung, dass der beschreibende Charakter der Marke unter Berücksichtigung des Durchschnittsverbrauchers von Massenartikeln des täglichen Bedarfs zu prüfen ist. Wie das HABM zu Recht geltend macht, handelt es sich darüber hinaus bei den angesprochenen Verkehrskreisen, im Hinblick auf die das absolute Eintragungshindernis zu beurteilen ist, gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 um den englischsprachigen Durchschnittsverbraucher, da das fragliche Zeichen aus Elementen der englischen Sprache zusammengesetzt ist (Urteil des Gerichts vom 10. Oktober 2006, PTV/HABM [map&guide], T‑302/03, Slg. 2006, II‑4039, Randnr. 42).

19      Für die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 ist somit auf der Grundlage einer bestimmten Bedeutung des fraglichen Wortzeichens zu prüfen, ob das Zeichen TRUEWHITE aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den Waren aufweist, für die die Eintragung beantragt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil LOKTHREAD, oben in Randnr. 13 angeführt, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Die Klägerin ist der Ansicht, dass die angemeldete Marke weder für LEDs noch für Beleuchtungskörper beschreibend sei. Sie macht vielmehr geltend, der Begriff TRUEWHITE stelle eine in der englischen Sprache unbekannte eigenständige originelle Wortschöpfung dar, die unüblich sei. Durch die Zusammenfügung der Wortelemente „true“ und „white“ entstehe außerdem ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der schlichten Summe seiner Bestandteile.

21      Hierzu ist im Hinblick auf die Bedeutung des Begriffs „truewhite“ erstens festzustellen, dass der Begriff „true“ – wie das HABM in seinen Erklärungen zu Recht festgestellt hat – mit „echt“, „richtig“ oder „wahr“ gleichgesetzt werden kann. Zweitens ist der Begriff „white“ als Bezeichnung der Farbe Weiß anzusehen.

22      Im vorliegenden Fall erweckt die sprachliche Neuschöpfung, die aus der Verbindung dieser beiden ein Merkmal der fraglichen Waren beschreibenden Begriffe besteht, wegen der fehlenden Ungewöhnlichkeit dieser Wortkombination keinen Eindruck, der hinreichend stark von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der Begriffe „true“ und „white“ entsteht. Es ist festzustellen, dass eine derartige Wortkombination den englischen Syntax- und Grammatikregeln entspricht und in der Struktur dieser Sprache nicht ungewöhnlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil LOKTHREAD, oben in Randnr. 13 angeführt, Randnr 52).

23      Der Begriff „truewhite“ kann somit insgesamt als Hinweis auf eine echte Weiße verstanden werden. Im Hinblick auf LEDs beschreibt diese Marke daher nur ein wesentliches Merkmal der genannten Waren, nämlich ihre Fähigkeit zur Wiedergabe eines weißen Lichts, das als dem natürlichen Licht entsprechend angesehen werden könnte. Somit soll die sprachliche Neuschöpfung, wie das HABM zu Recht hervorgehoben hat, darauf hinweisen, dass die LEDs ein weißes Licht erzeugen können, das mit natürlichem weißem Licht vergleichbar ist.

24      Weiter ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Randnr. 26 seines Urteils vom 12. Januar 2000, DKV/OHMI (COMPANYLINE) (T‑19/99, Slg. 2002, II‑1), zum einen festgestellt hat, dass die Verbindung der Begriffe „company“ und „line“ ohne jede graphische oder inhaltliche Änderung keinerlei zusätzliches Merkmal aufweist, das das Zeichen in seiner Gesamtheit geeignet erscheinen ließe, die Dienstleistungen der Klägerin von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, und zum anderen, dass der Umstand, dass das Zeichen COMPANYLINE – zusammen oder getrennt geschrieben – nicht in Wörterbüchern aufgeführt ist, an dieser Beurteilung nichts ändert (bestätigt in Randnr. 23 des Urteils des Gerichtshofs vom 19. September 2002, DKV/HABM, C‑104/00 P, Slg. 2002, I‑7561).

25      Die gleiche Feststellung gilt im vorliegenden Fall, so dass der von der Klägerin geltend gemachte Umstand, dass das Zeichen TRUEWHITE – zusammen oder getrennt geschrieben – nicht in Wörterbüchern aufgeführt ist, nichts an der Beurteilung ändert, dass dieses Zeichen für die betroffenen Waren im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 beschreibend ist, zumal nach der oben in Randnr. 12 angeführten Rechtsprechung diese Bestimmung das im allgemeinen Interesse liegende Ziel verfolgt, dass solche Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können.

26      Ebenso ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, wonach die angemeldete Marke deshalb hätte eingetragen werden müssen, weil auch LEDs in einer anderen Farbe als Weiß zu den in Rede stehenden Waren gehörten.

27      Insoweit ist hervorzuheben, dass die Eintragung eines Wortzeichens auch dann abgelehnt werden kann, wenn es nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen einer als solcher in der Anmeldung aufgeführten Kategorie beschreibenden Charakter hat. Würde in einem solchen Fall das fragliche Zeichen für die genannte Kategorie als Gemeinschaftsmarke eingetragen, wäre sein Inhaber nämlich durch nichts gehindert, es auch für die Waren oder Dienstleistungen dieser Kategorie zu verwenden, für die es beschreibend ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2008, Reber/HABM – Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli [Mozart], T‑304/06, Slg. 2008, II‑1927, Randnr. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Sollte die Klägerin beabsichtigt haben, in der mündlichen Verhandlung die Eintragung der Anmeldemarke ausschließlich auf farbige LEDs – unter Ausschluss der weißen LEDs – einzuschränken, so ist darauf hinzuweisen, dass die Einschränkung des Verzeichnisses der von einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen vor dem Gericht nur möglich ist, wenn der Anmelder sich darauf beschränkt, eine oder mehrere der Waren oder Dienstleistungen oder eine oder mehrere Kategorien von als solche in diesem Verzeichnis aufgeführten Waren oder Dienstleistungen aus diesem Verzeichnis zurückzuziehen. Es liegt nämlich auf der Hand, dass in einem solchen Fall in Wirklichkeit beantragt wird, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beschwerdekammer nicht zu prüfen, soweit sie die aus diesem Verzeichnis zurückgezogenen Waren oder Dienstleistungen betrifft, sondern sie nur insoweit zu prüfen, als sie die übrigen in diesem Verzeichnis verbliebenen Waren oder Dienstleistungen betrifft (Urteil Mozart, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 28).

29      Dieser Fall ist von einer Einschränkung des Verzeichnisses der von einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen vor dem Gericht zu unterscheiden, die die vollständige oder teilweise Änderung der Beschreibung dieser Waren oder Dienstleistungen zum Gegenstand hat. Im letztgenannten Fall ist nicht auszuschließen, dass sich diese Änderung auf die Prüfung der fraglichen Marke auswirken kann, die die Dienststellen des HABM im Lauf des Verwaltungsverfahrens durchführen. Die betreffende Änderung im Stadium der Klage vor dem Gericht zuzulassen, hieße unter diesen Umständen, den Streitgegenstand im laufenden Verfahren zu ändern, was nach Art. 135 § 4 der Verfahrensordnung des Gerichts unzulässig ist (vgl. Urteil Mozart, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin die streitige Marke für zwei Kategorien von Waren angemeldet, nämlich für LEDs und Beleuchtungskörper. Die in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Einschränkung zielt nicht auf die Zurückziehung einer dieser beiden Kategorien aus dem Warenverzeichnis der streitigen Marke ab, sondern mit ihr soll die Beschreibung der Warenkategorie der LEDs durch die Hinzufügung der Erläuterung geändert werden, dass weiße LEDs nicht unter diese Warenkategorie fallen. Wie vorstehend ausgeführt, hieße aber, den entsprechenden Antrag im Stadium der mündlichen Verhandlung zuzulassen – selbst wenn man davon ausginge, dass er in diesem Stadium zulässig ist –, den Streitgegenstand im laufenden Verfahren zu ändern, was unzulässig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Mozart, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 30). Er ist daher in jedem Fall für unzulässig zu erklären.

31      Was die von der Gemeinschaftsmarkenanmeldung erfassten Beleuchtungskörper anbelangt, ist festzustellen, dass der Begriff „truewhite“ ungeachtet der von der Klägerin vorgenommenen Unterscheidung zwischen Beleuchtungskörpern und Leuchtmitteln auch für diese Waren als beschreibend anzusehen ist. Auch wenn nämlich die Beleuchtungskörper nicht selbst Licht erzeugen, da sie nur einen Träger für dieses darstellen, werden die LEDs oder Glühbirnen, die das Licht ausstrahlen, auf diesem Träger befestigt, so dass die angemeldete Marke auch in hinreichend direkter Weise ein wesentliches Merkmal dieser Produkte bezeichnet.

32      Der von der Klägerin geltend gemachte Umstand, dass die angemeldete Marke nicht beschreibend sei, da sie in den Vereinigten Staaten von Amerika oder in zahlreichen Drittstaaten eingetragen worden sei, kann ebenfalls nicht als erheblich angesehen werden.

33      Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass die Gemeinschaftsregelung für Marken nach ständiger Rechtsprechung ein autonomes System ist, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften besteht und Zielsetzungen verfolgt, die ihm eigen sind, und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist. Folglich ist die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke ausschließlich auf der Grundlage der einschlägigen Gemeinschaftsregelung zu prüfen (vgl. Urteil LOKTHREAD, oben in Randnr. 13 angeführt, Randnr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Nach alledem ist der Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 als unbegründet zurückzuweisen und die Klage insgesamt zurückzuweisen.

 Kosten

35      Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr, wie vom HABM beantragt, die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Cree, Inc., trägt die Kosten.

Truchot

Martins Ribeiro

Kanninen

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 7. Juli 2011.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.