Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 30. Juni 2015 –
Niederlande u. a./Kommission
(Verbundene Rechtssachen T‑186/13, T‑190/13 und T‑193/13)
„Staatliche Beihilfen – Verkauf von Grundstücken – Beihilfe, die dem Schouten de Jong Bouwfonds von einer von der Gemeinde Leidschendam Voorburg errichteten öffentlich privaten Partnerschaft gewährt wurde – Rückwirkende Herabsetzung des Verkaufspreises der Grundstücke und rückwirkende Befreiung von der Zahlung des Erschließungsbeitrags und des Qualitätsbeitrags – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Beihilfebegriff – Kriterium des privaten Kapitalgebers – Beurteilung anhand aller maßgeblichen Aspekte des streitigen Vorgangs und seines Kontexts“
1. Staatliche Beihilfen – Begriff – Dem Staat zurechenbare Gewährung von Vergünstigungen – Beteiligung öffentlicher Stellen am Erlass der Maßnahme (Art. 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 64)
2. Staatliche Beihilfen – Begriff – Beihilfen aus staatlichen Mitteln (Art. 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 65-72)
3. Staatliche Beihilfen – Begriff – Beurteilung nach dem Kriterium des privaten Kapitalgebers – Beurteilung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Aspekte des streitigen Vorgangs und seines Kontexts – Verkauf eines Grundstücks durch die öffentliche Hand zu günstigen Bedingungen – Beurteilungskriterien – Kein Vorteil für den Begünstigten – Ausschluss (Art. 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 73‑82, 85‑88, 97, 102, 104, 107, 108, 111‑114, 124‑128, 131, 132)
4. Staatliche Beihilfen – Begriff – Beurteilung nach dem Kriterium des privaten Kapitalgebers – Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten – Ermessen der Kommission – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen (Art. 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 89, 91, 130)
5. Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission – Beurteilung der Rechtmäßigkeit anhand der bei Erlass der Entscheidung verfügbaren Informationen (Art. 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 90)
Gegenstand
| Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2013) 87 der Kommission vom 23. Januar 2013 über die staatliche Beihilfe SA.24123 (2012/C) (ex 2011/NN) der Niederlande – Mutmaßlicher Verkauf von Grundstücken unter Marktpreis durch die Gemeinde Leidschendam Voorburg |
Tenor
1. | | Die Entscheidung C(2013) 87 der Kommission vom 23. Januar 2013 über die staatliche Beihilfe SA.24123 (2012/C) (ex 2011/NN) der Niederlande – Mutmaßlicher Verkauf von Grundstücken unter Marktpreis durch die Gemeinde Leidschendam Voorburg wird für nichtig erklärt. |
2. | | Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Königreichs der Niederlande, der Gemeente Leidschendam Voorburg, der Bouwfonds Ontwikkeling BV und der Schouten & De Jong Projectontwikkeling BV. |