Language of document : ECLI:EU:T:2015:447





Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 30. Juni 2015 –
Niederlande u. a./Kommission

(Verbundene Rechtssachen T‑186/13, T‑190/13 und T‑193/13)

„Staatliche Beihilfen – Verkauf von Grundstücken – Beihilfe, die dem Schouten de Jong Bouwfonds von einer von der Gemeinde Leidschendam Voorburg errichteten öffentlich privaten Partnerschaft gewährt wurde – Rückwirkende Herabsetzung des Verkaufspreises der Grundstücke und rückwirkende Befreiung von der Zahlung des Erschließungsbeitrags und des Qualitätsbeitrags – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Beihilfebegriff – Kriterium des privaten Kapitalgebers – Beurteilung anhand aller maßgeblichen Aspekte des streitigen Vorgangs und seines Kontexts“

1.                     Staatliche Beihilfen – Begriff – Dem Staat zurechenbare Gewährung von Vergünstigungen – Beteiligung öffentlicher Stellen am Erlass der Maßnahme (Art. 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 64)

2.                     Staatliche Beihilfen – Begriff – Beihilfen aus staatlichen Mitteln (Art. 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 65-72)

3.                     Staatliche Beihilfen – Begriff – Beurteilung nach dem Kriterium des privaten Kapitalgebers – Beurteilung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Aspekte des streitigen Vorgangs und seines Kontexts – Verkauf eines Grundstücks durch die öffentliche Hand zu günstigen Bedingungen – Beurteilungskriterien – Kein Vorteil für den Begünstigten – Ausschluss (Art. 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 73‑82, 85‑88, 97, 102, 104, 107, 108, 111‑114, 124‑128, 131, 132)

4.                     Staatliche Beihilfen – Begriff – Beurteilung nach dem Kriterium des privaten Kapitalgebers – Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten – Ermessen der Kommission – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen (Art. 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 89, 91, 130)

5.                     Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission – Beurteilung der Rechtmäßigkeit anhand der bei Erlass der Entscheidung verfügbaren Informationen (Art. 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 90)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2013) 87 der Kommission vom 23. Januar 2013 über die staatliche Beihilfe SA.24123 (2012/C) (ex 2011/NN) der Niederlande – Mutmaßlicher Verkauf von Grundstücken unter Marktpreis durch die Gemeinde Leidschendam Voorburg

Tenor

1.

Die Entscheidung C(2013) 87 der Kommission vom 23. Januar 2013 über die staatliche Beihilfe SA.24123 (2012/C) (ex 2011/NN) der Niederlande – Mutmaßlicher Verkauf von Grundstücken unter Marktpreis durch die Gemeinde Leidschendam Voorburg wird für nichtig erklärt.

2.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Königreichs der Niederlande, der Gemeente Leidschendam Voorburg, der Bouwfonds Ontwikkeling BV und der Schouten & De Jong Projectontwikkeling BV.