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Amtsblattmitteilung

 

     URTEIL DES GERICHTSHOFES

     (Sechste Kammer)

     vom 8. Mai 2003

in der Rechtssache C-171/01 (Vorabentscheidungsersuchen des Verfassungsgerichtshofs): Wählergruppe "Gemeinsam Zajedno/Birlikte Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/UG"(1)

(Assoziation EWG(Türkei ( Freizügigkeit der Arbeitnehmer ( Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates ( Verbot der Diskriminierung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen ( Unmittelbare Wirkung ( Umfang ( Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die türkische Arbeitnehmer von der Wählbarkeit in Arbeiterkammern ausschließen)

    (Verfahrenssprache: Deutsch)

In der Rechtssache C-171/01 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Verfassungsgerichtshof (Österreich) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit Wählergruppe "Gemeinsam Zajedno/Birlikte Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/UG", Beteiligte: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, Kammer für Arbeiter und Angestellte für Vorarlberg, Wählergruppe "Vorarlberger Arbeiter- und Angestelltenbund (ÖAAB) ( AK-Präsident Josef Fink", Wählergruppe "FSG ( Walter Gelbmann ( mit euch ins nächste Jahrtausend/Liste 2", Wählergruppe "Freiheitliche und parteifreie Arbeitnehmer Vorarlberg ( FPÖ", Wählergruppe "Gewerkschaftlicher Linksblock" und Wählergruppe "NBZ ( Neue Bewegung für die Zukunft", vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet sowie der Richter R. Schintgen (Berichterstatter) und V. Skouris, der Richterin F. Macken und des Richters J. N. Cunha Rodrigues ( Generalanwalt: F. G. Jacobs; Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin ( am 8. Mai 2003 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei geschaffenen Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation ist dahin auszulegen, dass

(diese Bestimmung unmittelbare Wirkung in den Mitgliedstaaten hat und dass

(sie der Anwendung einer mitgliedstaatlichen Regelung entgegensteht, die türkische Arbeitnehmer, die dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehören, vom Recht auf Wählbarkeit in die Vollversammlung einer Einrichtung zur Vertretung und zur Verteidigung der Interessen von Arbeitnehmern wie der österreichischen Arbeiterkammern ausschließt.

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1 - )ABl. C 173 vom 16.6.2001.