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Klage, eingereicht am 16. Februar 2012 - Wahl/HABM - Tenacta Group (bellissima)

(Rechtssache T-77/12)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Wahl GmbH (Unterkirnach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Kieser)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Tenacta Group SpA (Azzano S. Paolo, Italien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 21.11.2011 dahin abzuändern, dass der Widerspruch Nr. B1560781 vom 02.11.2009 aus der Gemeinschaftsmarke Nr. 004534889 zurückgewiesen wird;

hilfsweise die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 21.11.2011 dahin abzuändern, dass der Widerspruch Nr. B1560781 vom 02.11.2009 aus der Gemeinschaftsmarke Nr. 004534889 in Bezug auf die Eintragung der Anmeldemarke für Waren der Klasse 07 zurückgewiesen wird;

dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke " bellissima " für Waren der Klassen 7 und 8 (Anmeldung Nr. 8 406 704).

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: TENACTA GROUP SpA..

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Bildmarke "bellissima IMETEC" für Waren der Klassen 9 und 11 (Gemeinschaftsmarke Nr. 4 534 889).

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.

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