Language of document :

Klage, eingereicht am 15. Februar 2012 - Nu Air Compressors and Tools/Kommission

(Rechtssache T-76/12)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Nu Air Compressors and Tools SpA (Robassomero, Italien) (Prozessbevollmächtigter: R. MacLean, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 des Beschlusses C(2011) 8824 final der Kommission und Art. 1 des Beschlusses C(2011) 8812 final der Kommission, beide Beschlüsse vom 6. Dezember 2011, für nichtig zu erklären, soweit mit ihnen die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 261/2008 des Rates vom 17. März 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmten Kompressoren mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2008 L 81, S. 1)2 erhobenen Antidumpingzölle, die von der Klägerin für Einfuhren von in China hergestellten Kompressoren entrichtet wurden, nur teilweise erstattet werden;

anzuordnen, dass die angefochtenen Beschlüsse fortgelten, bis die Europäische Kommission die Maßnahmen erlassen hat, die sich aus einem Urteil des Gerichts ergeben;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Begründung macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Die Europäische Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie eine angemessene und vernünftige Gewinnspanne eines unabhängigen EU-Einführers angewandt habe, wodurch sie es unterlassen habe, einen zuverlässigen Ausfuhrpreis für die Zwecke der Berechnung des korrekten Betrags für die Erstattung der Antidumpingzölle zu ermitteln, was gegen die Art. 2 Abs. 9 und 18 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates verstoße.

Zweiter Klagegrund: Die Europäische Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie bei der Berechnung des Ausfuhrpreises Antidumpingzölle als Kosten abgezogen habe, wodurch sie es unterlassen habe, eine zuverlässige Dumpingspanne für die Berechnung des korrekten Betrags für die Erstattung der Antidumpingzölle zu ermitteln, was gegen die Art. 2 Abs. 9, 2 Abs. 11 und 11 Abs. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates verstoße.

Dritter Klagegrund: Die Europäische Kommission habe die Klägerin über die notwendigen Anforderungen, um Art. 11 Abs. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates zu genügen, nicht unverzüglich und angemessen informiert, und dadurch die im allgemeinen EU-Recht verankerten Verteidigungsrechte verletzt und gegen den ebenfalls im allgemeinen EU-Recht verankerten Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung sowie gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen.

Vierter Klagegrund: Die Europäische Kommission habe infolgedessen aufgrund der genannten Verstöße gegen EU-Recht zusätzliche Beträge, für die Erstattung von EU-Antidumpingzöllen, die der Klägerin rechtmäßig zustünden, unrechtmäßig einbehalten.

____________

1 - ABl. 2008 L 81, S. 1.

2 - Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, ABl. 2009 L 343, S. 51.