Language of document : ECLI:EU:T:2012:644

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN
DER ZWEITEN KAMMER DES GERICHTS

4. Dezember 2012(1)

„Streichung“

In der Rechtssache T-77/12,

Wahl GmbH mit Sitz in Unterkirnach (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Kieser,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. Poch als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

Tenacta Group SpA mit Sitz in Azzano S. Paolo (Italien), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt L. Geoni, dann Rechtsanwältin C. Jäger,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 21. November 2011 (Sache R 2164/2010-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Tenacta Group SpA und Wahl GmbH.


1        Mit Schreiben, das am 9. Oktober 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin dem Gericht gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknehme. Sie hat keinen Kostenantrag gestellt.

2        Mit Schreiben, das am 22. Oktober 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Beklagte mitgeteilt, dass er die Klagerücknahme zur Kenntnis nehme, und hat beantragt, die Klägerin zur Übernahme der Kosten zu verurteilen.

3        Nach Art. 87 § 5 Abs. 1 der Verfahrensordnung wird eine Partei, die die Klage oder einen Antrag zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt.

4        Daher ist die Rechtssache im Register zu streichen, und der Klägerin sind ihre eigenen Kosten und die Kosten des Beklagten aufzuerlegen; die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DER PRÄSIDENT DER ZWEITEN KAMMER DES GERICHTS

beschlossen:

1.      Die Rechtssache T‑77/12 wird im Register des Gerichts gestrichen.

2.      Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Beklagten.

3.      Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 4. Dezember 2012

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

       N. J. Forwood


1 Verfahrenssprache: Deutsch.