Urteil des Gerichts vom 18. November 2015 – Nu Air Compressors and Tools/Kommission
(Rechtssache T-76/12)1
(Dumping – Einfuhren bestimmter Kompressoren mit Ursprung in China – Teilweise Verweigerung der Erstattung entrichteter Antidumpingzölle - Ermittlung des Ausfuhrpreises – Abzug der Antidumpingzölle – Anpassung der zeitlichen Wirkungen einer Nichtigerklärung)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Nu Air Compressors and Tools SpA (Robassomero, Italien) (Prozessbevollmächtigte: R. MacLean, Solicitor, und Rechtsanwalt A. Bochon)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Stobiecka-Kuik, K. Talabér-Ritz und T. Maxian Rusche)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Beschlüsse C(2011) 8824 final und C(2011) 8812 final der Kommission vom 6. Dezember 2011 betreffend Anträge auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die für die Einfuhren bestimmter Kompressoren mit Ursprung in der Volksrepublik China entrichtet wurden, und, falls das Gericht die Beschlüsse für nichtig erklären sollte, ihre Wirkungen aufrecht zu erhalten, bis die Kommission die zur Durchführung des zu erlassenden Urteils des Gerichts erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat
Tenor
Art. 1 der Beschlüsse C(2011) 8824 final und C(2011) 8812 final der Kommission vom 6. Dezember 2011 betreffend Anträge auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die für die Einfuhren bestimmter Kompressoren mit Ursprung in der Volksrepublik China entrichtet wurden, wird für nichtig erklärt, soweit der Nu Air Compressors and Tools SpA über die darin genannten Beträge hinaus keine Erstattung unrechtmäßig entrichteter Antidumpingzölle gewährt wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Europäische Kommission trägt die Kosten.
____________1 ABl. C 118 vom 21.4.2012.