Language of document : ECLI:EU:T:2015:867





Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 18. November 2015 –
Nu Air Compressors and Tools/Kommission

(Rechtssache T‑76/12)

„Dumping – Einfuhren bestimmter Kompressoren mit Ursprung in China – Teilweise Verweigerung der Erstattung entrichteter Antidumpingzölle – Ermittlung des Ausfuhrpreises – Abzug der Antidumpingzölle – Anpassung der zeitlichen Wirkungen einer Nichtigerklärung“

1.                     Gerichtliches Verfahren – Vorlegung von Beweisen – Frist – Verspätete Beweisangebote – Voraussetzungen (Verfahrensordnung des Gerichts [1991], Art. 46 § 1 und 48 § 1) (vgl. Rn. 28-30)

2.                     Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Erstattung von Antidumpingzöllen – Berechnung der tatsächlichen Dumpingspanne – Ermittlung des Ausfuhrpreises – Verwendung eines rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreises – Berichtigungen – Nichterstattung des Betrags der entrichteten Antidumpingzölle – Voraussetzung – Auswirkung der Antidumpingzölle auf die Preise beim Weiterverkauf an den ersten unabhängigen Käufer in der Union – Wahl der Analysemethode – Ermessen der Organe – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen (Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Art. 2 und 11 Abs. 10 in der Fassung der Verordnung Nr. 1225/2009) (vgl. Rn. 53, 63-67)

3.                     Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Dumpingspanne – Bestimmung des Ausfuhrpreises – Verwendung eines rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreises – Voraussetzungen – Berichtigungen Anwendung von Amts wegen (Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Art. 2 Abs. 9 in der Fassung der Verordnung Nr. 1225/2009) (vgl. Rn. 55-57)

4.                     Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Erstattung von Antidumpingzöllen – Berechnung der tatsächlichen Dumpingspanne – Bestimmung des Ausfuhrpreises – Verwendung eines rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreises – Berichtigungen – Nichterstattung des Betrags der entrichteten Antidumpingzölle – Voraussetzung – Auswirkung der Antidumpingzölle auf die Preise beim Weiterverkauf an den ersten unabhängigen Käufer in der Union – Prüfung jeder einzelnen Warenkontrollnummer (Verordnung Nr. 384/96 des Rates, 20. Erwägungsgrund und Art. 11 Abs. 10 in der Fassung der Verordnung Nr. 1225/2009) (vgl. Rn. 72-74, 76, 96, 114)

5.                     Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Erstattung von Antidumpingzöllen – Berechnung der tatsächlichen Dumpingspanne – Bestimmung des Ausfuhrpreises – Verwendung eines rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreises – Berichtigungen – Auslegung im Licht des GATT‑Antidumping-Übereinkommens von 1994 – Nichterstattung des Betrags der entrichteten Antidumpingzölle – Ausnahme – Enge Auslegung (Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, „Antidumping-Übereinkommen von 1994“, Art. 2.4 und 9.3.3; Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Art. 2 Abs. 9 Unterabs. 2 und 11 Abs. 10 in der Fassung der Verordnung Nr. 1225/2009) (vgl. Rn. 81, 82, 86-88, 94, 95)

6.                     Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Erstattung von Antidumpingzöllen – Berechnung der tatsächlichen Dumpingspanne – Bestimmung des Ausfuhrpreises – Verwendung eines rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreises – Berichtigungen – Nichterstattung des Betrags der entrichteten Antidumpingzölle – Voraussetzung – Einzelfallprüfung – Frühere oder spätere Praxis der Organe – Keine Auswirkung (Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Art. 11 Abs. 10 in der Fassung der Verordnung Nr. 1225/2009) (vgl. Rn. 121-123)

7.                     Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Erstattung von Antidumpingzöllen – Berechnung der tatsächlichen Dumpingspanne – Bestimmung des Ausfuhrpreises – Verwendung eines rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreises – Berichtigungen – Nichterstattung des Betrags der entrichteten Antidumpingzölle – Wahl der Analysemethode – Pflicht zur Anwendung einer Methode, die mit der Methode im Einklang steht, die zur Bestimmung des rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreises und der tatsächlichen Dumpingspanne angewandt wird (Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Art. 2 Abs. 9 und 11 und 11 Abs. 10 in der Fassung der Verordnung Nr. 1225/2009) (vgl. Rn. 137-140, 142-144, 147)

8.                     Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Erstattung von Antidumpingzöllen – Berechnung der tatsächlichen Dumpingspanne – Bestimmung des Ausfuhrpreises – Verwendung eines rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreises – Berichtigungen – Nichterstattung des Betrags der entrichteten Antidumpingzölle – Nachweis der Abwälzung dieses vom Einführer zu tragenden Betrags (Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Art. 11 Abs. 10 in der Fassung der Verordnung Nr. 1225/2009) (vgl. Rn. 151, 152)

9.                     Nichtigkeitsklage – Nichtigkeitsurteil – Wirkungen – Begrenzung durch den Gerichtshof – Teilweise Nichtigerklärung eines Beschlusses, mit dem die Erstattung unrechtmäßig entrichteter Antidumpingzölle teilweise verweigert wird – Notwendigkeit, die Wirkungen des Beschlusses vorübergehend aufrechtzuerhalten, um zu vermeiden, dass die erstatteten Beträge ganz zurückgezahlt werden müssen – Fehlen (Art. 264 AEUV) (vgl. Rn. 162-164)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Beschlüsse C (2011) 8824 final und C (2011) 8812 final der Kommission vom 6. Dezember 2011 betreffend Anträge auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die für die Einfuhren bestimmter Kompressoren mit Ursprung in der Volksrepublik China entrichtet wurden, und, falls das Gericht die Beschlüsse für nichtig erklären sollte, ihre Wirkungen aufrechtzuerhalten, bis die Kommission die zur Durchführung des zu erlassenden Urteils des Gerichts erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat

Tenor

1.

Art. 1 der Beschlüsse C (2011) 8824 final und C (2011) 8812 final der Kommission vom 6. Dezember 2011 betreffend Anträge auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die für die Einfuhren bestimmter Kompressoren mit Ursprung in der Volksrepublik China entrichtet wurden, wird für nichtig erklärt, soweit der Nu Air Compressors and Tools SpA über die darin genannten Beträge hinaus keine Erstattung unrechtmäßig entrichteter Antidumpingzölle gewährt wird.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.