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Rechtsmittel, eingelegt am 26. Februar 2021 von International Skating Union gegen das Urteil des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer) vom 16. Dezember 2020 in der Rechtssache T-93/18, International Skating Union/Europäische Kommission

(Rechtssache C-124/21 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: International Skating Union (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-F. Bellis)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Mark Jan Hendrik Tuitert, Niels Kerstholt und European Elite Athletes Association

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union in der Rechtssache International Skating Union/Kommission (T-93/18) aufzuheben, soweit die Klage der Rechtsmittelführerin abgewiesen wurde,

den Beschluss der Kommission vom 8. Dezember 2017 in der Sache AT.40208 – Zulassungsbestimmungen der Internationalen Eislaufunion für nichtig zu erklären, und

der Kommission sowie den Streithelfern im ersten Rechtszug die Kosten dieses Verfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe gegen Art. 263 AEUV und die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 101 AEUV verstoßen, indem es festgestellt habe, dass die Zulassungsbestimmungen der Internationalen Eislaufunion (ISU) eine bezweckte Beschränkung des Wettbewerbs darstellten.

Teil 1: Das Gericht habe das Vorbringen der Rechtsmittelführerin nicht geprüft, mit dem sie die von der Kommission vorgenommene Beurteilung des Sachverhalts beanstandet habe, auf den, wie in dem Beschluss der Kommission vom 8. Dezember 2017 in der Sache AT.40208 – Zulassungsbestimmungen der Internationalen Eislaufunion (im Folgenden: angefochtener Beschluss) dargelegt, die Feststellung einer bezweckten Beschränkung des Wettbewerbs gestützt worden sei.

Das gesamte Vorbringen der Rechtsmittelführerin, mit dem sie die von der Kommission vorgenommene Beurteilung des Sachverhalts, auf den die Feststellung in Art. 1 des angefochtenen Beschlusses gestützt worden sei, wonach die ISU mit der „Verabschiedung und Durchsetzung“ der Zulassungsbestimmungen gegen Art. 101 AEUV verstoßen habe, sei zu Unrecht entweder als nicht schlüssig oder unerheblich zurückgewiesen oder schlicht nicht beachtet worden.

Teil 2: Das Gericht habe die in der Rechtssache fragliche Beschränkung des Wettbewerbs neu definiert und dabei gegen seine Verpflichtung verstoßen, die Begründung der Kommission nicht mit seiner eigenen zu ersetzen. Es habe unter Verstoß gegen die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 101 AEUV die von der Kommission in Abschnitt 8.5 des angefochtenen Beschlusses erörterten Gesichtspunkte fälschlicherweise als maßgeblich für die Feststellung einer bezweckten Beschränkung des Wettbewerbs erachtet.

Anstatt die in dem angefochtenen Beschluss festgestellte Zuwiderhandlung zu prüfen, habe das Gericht eine neue bezweckte Beschränkung des Wettbewerbs konstruiert, die es aus 1.) einer abstrakten Lesart der ISU-Zulassungsbestimmungen losgelöst von jeglicher Prüfung ihrer praktischen Anwendung und 2.) von der Kommission in Abschnitt 8.5 des angefochtenen Beschlusses erörterten Gesichtspunkten, die nicht Teil der in dem Beschluss festgestellten bezweckten Zuwiderhandlung seien (Abschnitt 8.3), gefolgert habe.

Teil 3: Das Gericht habe Rechtsfehler bei der Analyse der vier Gesichtspunkte begangen, auf die sich die Kommission bei ihrer Feststellung, dass die ISU-Zulassungsbestimmungen eine bezweckte Beschränkung des Wettbewerbs darstellten, gestützt habe.

Der Inhalt der Zulassungsbestimmungen: Die Höhe der Sanktionen, mit denen die Zulassungsbestimmungen durchgesetzt werden, lasse nicht darauf schließen, dass die Zulassungsbestimmungen eine bezweckte Beschränkung darstellen. Negative Auswirkungen auf den Wettbewerb aufgrund von Sanktionen gebe es nur dann, wenn die Weigerung, eine Veranstaltung zuzulassen, nicht gerechtfertigt sei. Die Höhe der Sanktionen als solche sage nichts über den Inhalt der Bestimmungen aus.

Die Ziele der ISU-Zulassungsbestimmungen: Das Gericht hätte aus seiner Feststellung, dass mit den ISU- Vorabgenehmigungsregelungen ein rechtmäßiges Ziel verfolgt werde, folgern müssen, dass die ISU-Zulassungsbestimmungen keine bezweckte Beschränkung des Wettbewerbs darstellen können.

Der rechtliche und wirtschaftliche Kontext der ISU-Zulassungsbestimmungen: Das Gericht habe Cartes Bancaires (C-67/13) falsch ausgelegt, indem es den Umstand, dass alle Eiskunstlaufveranstaltungen Dritter von der ISU genehmigt worden seien, mit der Begründung als unerheblich angesehen habe, dass keine „Wechselwirkungen“ zwischen dem Eiskunstlaufmarkt und dem relevanten Eisschnelllaufmarkt bestünden.

Die Absicht der ISU, den Wettbewerb zu beschränken: Der Umstand, dass eine Absicht keine absolute Voraussetzung bei der Prüfung einer „bezweckten“ Beschränkung sei, habe es dem Gericht nicht erlaubt, das Vorbringen der Rechtsmittelführerin als nicht stichhaltig zurückzuweisen, mit dem sie die von der Kommission vorgenommene Beurteilung des Sachverhalts, der in den Erwägungsgründen 175-178 des angefochtenen Beschlusses dargelegt sei, beanstandet habe, auf den die Kommission ihre Feststellung gestützt habe, dass die ISU durch die Verabschiedung und Durchsetzung der Zulassungsbestimmungen gegen Art. 101 AEUV verstoßen habe.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht sei rechtsfehlerhaft nicht auf den vierten Klagegrund der Rechtsmittelführerin eingegangen, wonach die Entscheidung der ISU, die Veranstaltung Dubai Icederby 2014 nicht zu genehmigen, nicht in den Anwendungsbereich von Art. 101 AEUV falle, da mit dieser Entscheidung ein legitimes Ziel im Einklang mit dem Ethik-Kodex der ISU, der jegliche Form der Unterstützung von Wetten verbiete, verfolgt worden sei.

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es den Klagegrund der Rechtsmittelführerin als abstrakte Erörterung der Rechtmäßigkeit des Ziels, die Integrität des Eisschnelllaufsports zu schützen, falsch dargestellt habe. Dieser Klagegrund habe sich gegen die Weigerung der Kommission gerichtet, anzuerkennen, dass die ethischen Bedenken der ISU gegen das Konzept von Eisschnelllaufwettbewerben in Verbindung mit Wetten vor Ort, das bei der Veranstaltung in Dubai vorgestellt werden sollte, berechtigt gewesen seien. Das Gericht habe die von der Rechtsmittelführerin vorgelegten Beweise nicht beachtet, insbesondere den Bericht über die Debatte in der koreanischen Nationalversammlung, die dieses Konzept angesichts des hohen Risikos von Manipulationen abgelehnt und somit bestätigt habe, dass die ethischen Bedenken der ISU berechtigt gewesen seien. Das Icederby von Dubai sei die einzige Eislaufveranstaltung eines Dritten, die nach den ISU-Vorabgenehmigungsregelungen nicht genehmigt worden sei.

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