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Rechtsmittel, eingelegt am 25. Februar 2021 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 16. Dezember 2020 in der Rechtssache T-442/17 RENV, RN/Kommission

(Rechtssache C-118/21 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Schima, B. Mongin, G. Gattinara)

Andere Parteien des Verfahrens: RN, Europäisches Parlament

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil vom 16. Dezember 2020, RN/Kommission (T-442/17 RENV), aufzuheben;

die Klage abzuweisen;

der Rechtsmittelgegnerin die Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren in erster Instanz aufzuerlegen;

der Rechtsmittelgegnerin die Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird ein Rechtsfehler geltend gemacht, der darin bestehe, dass das Gericht den Umfang seiner Entscheidungsbefugnis über den durch die Rechtsmittelinstanz festgelegten Streitgegenstand nach Zurückverweisung ausgedehnt habe (Rn. 41 bis 46 des angefochtenen Urteils). Die Kommission trägt Folgendes vor:

der Umfang der Zurückverweisung stehe nicht im Ermessen des Gerichts, an das zurückverwiesen worden sei;

die Rechtsmittelinstanz habe festgestellt, dass die Art. 18 und 20 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts unterschiedliche Situationen beträfen. Da diese Situationen unterschiedlich behandelt würden, habe sie also implizit, aber zwangsläufig das Vorliegen eines Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot verneint;

das nach Zurückweisung ergangene Urteil des Gerichts stehe in dem immerhin endgültig entschiedenen Punkt des Vorliegens einer Diskriminierung im Widerspruch zum Rechtsmittelurteil.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund werden ein Rechtsfehler betreffend die Beurteilungskriterien der Rechtmäßigkeit der vom Gesetzgeber getroffenen Entscheidungen und ein Verstoß gegen die Begründungspflicht geltend gemacht (Rn. 68 bis 71 und Rn. 79 des angefochtenen Urteils). Die Kommission bringt Folgendes vor:

das Gericht sei vom Grundsatz abgewichen, wonach die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Unionsrechtsakts im Licht der Grundrechte nicht auf Behauptungen beruhen könne, die sich auf die Folgen dieses Rechtsakts in einem Einzelfall stützten;

die Rechtswidrigkeit einer Bestimmung des Statuts könne nicht auf die „Unangemessenheit“ der vom Gesetzgeber getroffenen Entscheidungen gestützt werden;

das Gericht habe nicht sämtliche Details berücksichtigt, die für die beiden zu vergleichenden Situationen kennzeichnend seien, und dadurch gegen die im Urteil HK/Kommission (C-460/18 P) aufgestellten Grundsätze verstoßen.

Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird ein Rechtsfehler bei der Auslegung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung geltend gemacht, da das Gericht die Situationen, die von Art. 18 und von Art. 20 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts erfasst seien, für vergleichbar erachtet habe (Rn. 72 bis 85 des angefochtenen Urteils). Die Kommission macht Folgendes geltend:

der Zeitpunkt der Eheschließung sei nicht das einzige Kriterium, das Art. 18 von Art. 20 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts unterscheide. Der Unterschied bestehe in einer Reihe von Einzelheiten, deren Berücksichtigung das Gericht verweigert habe;

das Gericht hätte den Zweck der Mindestdauer der Ehe in den beiden in Rede stehenden Bestimmungen berücksichtigen müssen, was deren Unterschiede hätte zu Tage treten lassen;

die Diskriminierung wegen des Alters sei nicht erwiesen.

Mit dem vierten Rechtsmittelgrund werden ein Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte sowie mehrere Verstöße gegen die Begründungspflicht geltend gemacht (Rn. 87 bis 88 und Rn. 90 bis 113 des angefochtenen Urteils):

der erste Teil des Rechtsmittelgrundes stützt sich auf einen Rechtsfehler bei der Auslegung des Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte, der in der Weigerung bestehe, einen Unterschied bei den Folgen des Todes des Beamten auf den hinterbliebenen Ehegatten je nachdem, ob die Ehe vor oder nach dem Dienst geschlossen worden sei, zu sehen (Rn. 87 bis 88 des angefochtenen Urteils);

der zweite Teil des Rechtsmittelgrundes stützt sich auf einen Rechtsfehler bei der Auslegung des Zieles der Prävention von Betrugsfällen und auf einen Verstoß gegen die Begründungspflicht (Rn. 90 bis 105 des angefochtenen Urteils);

der dritte Teil des Rechtsmittelgrundes stützt sich auf einen Rechtsfehler bei der Auslegung des Zieles der Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Versorgungssystems der Union (Rn. 106 bis 113 des angefochtenen Urteils).

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