Language of document : ECLI:EU:T:2011:510

Rechtssache T‑346/10

Borax Europe Ltd

gegen

Europäische Chemikalienagentur (ECHA)

„Nichtigkeitsklage – REACH – Ermittlung von Borsäure und Dinatriumtetraborat als besonders besorgniserregende Stoffe – Keine unmittelbare Betroffenheit – Unzulässigkeit“

Leitsätze des Beschlusses

Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Unmittelbare Betroffenheit – Kriterien – Entscheidung der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA), mit der Borate als besonders besorgniserregende Stoffe ermittelt wurden

(Art. 263 Abs. 4 AEUV; Verordnung Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 2 und 3, Art. 31 Abs. 9 Buchst. a, Art. 33, Art. 34 Buchst. a, Art. 59 und Anhang XIV)

Für das unmittelbare Betroffensein des Klägers als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person gegen eine Entscheidung, die nicht an ihn gerichtet ist, ist erforderlich, dass sich die betreffende Maßnahme auf die Rechtsstellung des Betreffenden unmittelbar auswirkt und sie den Adressaten dieser Maßnahme, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihre Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung anderer Durchführungsvorschriften ergibt.

Hierzu ist festzustellen, dass sich die Entscheidung der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA), mit der Borate als für die Aufnahme in die Liste des Anhangs XIV der Verordnung Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe in geänderter Fassung in Frage kommende besonders besorgniserregende Stoffe ermittelt wurden, nicht unmittelbar auf die Rechtsstellung eines Borate importierenden Klägers im Hinblick auf die in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen auswirkt, da zum einen feststeht, dass die Ermittlung von Boraten als besonders besorgniserregenden Stoffen als Ergebnis des in Art. 59 der Verordnung Nr. 1907/2006 vorgesehenen Verfahrens keine neue Information mit möglichen Auswirkungen auf die Risikomanagementmaßnahmen oder über Gefährdungen im Sinne des Art. 31 Abs. 9 Buchst. a der Verordnung Nr. 1907/2006 darstellt, so dass der Kläger nicht verpflichtet ist, das Sicherheitsdatenblatt zu aktualisieren, und zum anderen, dass der Kläger nicht von den sich aus Art. 7 Abs. 2, Art. 33 und Art. 34 Buchst. a dieser Verordnung ergebenden Informationspflichten betroffen ist.

Ferner reicht die bloße Tatsache, dass ein Rechtsakt einen Einfluss auf die materielle Situation eines Klägers haben könnte, nicht aus, ihn als durch diesen Rechtsakt unmittelbar betroffen anzusehen. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände kann der Einzelne, der geltend macht, die Maßnahme wirke sich auf seine Marktstellung aus, nach Art. 263 Abs. 4 AEUV Klage erheben. Ein Kläger, der nur geltend gemacht hat, dass seine Kunden zögerten, weiter die Erzeugnisse, die auf der Liste der in Frage kommenden Stoffe stehen, zu kaufen, beweist das Vorliegen solcher besonderen Umstände nicht.

(vgl. Randnrn. 22, 38, 44-46)