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Klage, eingereicht am 27. August 2010 - Adelholzener Alpenquellen/HABM (Form einer Flasche mit reliefartiger Abbildung dreier Berggipfel)

(Rechtssache T-347/10)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Adelholzener Alpenquellen GmbH (Siegsdorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Rauscher)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 9. Juni 2010 in der Sache R 1516/2009-1 aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Dreidimensionale Marke in Form einer Flasche mit reliefartiger Abbildung dreier Berggipfel für Waren der Klasse 32.

Entscheidung des Prüfers: Die Anmeldung wurde zurückgewiesen.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/20091, da die betroffene Gemeinschaftsmarke unterscheidungskräftig sei, sowie Verstoß gegen Art. 37 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, da die Beschwerdekammer ihre Entscheidung nicht auf das Fehlen eines Disclaimers habe stützen dürfen, und Verstoß gegen Art. 75 S. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, da die Klägerin sich zu bestimmten Abbildungen, auf welche die Entscheidung gestützt wurde, nicht habe äußern können.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).