Language of document : ECLI:EU:T:2021:539

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

8. September 2021(*)

„Schutz der Gesundheit und der Sicherheit von Verbrauchern und Arbeitnehmern – Richtlinie 2006/42/EG – Schutzklausel – Nationale Maßnahme zur Rücknahme vom Markt und zum Verbot des Inverkehrbringens einer Pinaufstellmaschine und des Zubehörs – Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen – Beschluss der Kommission, mit dem die Maßnahme für gerechtfertigt erklärt wird – Gleichbehandlung“

In der Rechtssache T‑152/19,

Brunswick Bowling Products LLC, vormals Brunswick Bowling & Billiards Corporation, mit Sitz in Muskegon, Michigan (Vereinigte Staaten), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Martens und V. Ostrovskis,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch M. Huttunen und P. Ondrůšek als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Königreich Schweden, vertreten durch H. Eklinder, R. Eriksson, C. Meyer-Seitz, A. Runeskjöld, M. Salborn Hodgson, H. Shev, J. Lundberg und O. Simonsson als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1960 der Kommission vom 10. Dezember 2018 über eine von Schweden gemäß der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates verhängte Maßnahme zum Verbot des Inverkehrbringens eines Typs einer Pinaufstellmaschine sowie des Zubehörs für diese Pinaufstellmaschine, hergestellt von Brunswick Bowling & Billards, und zur Rücknahme bereits in Verkehr gebrachter Maschinen (ABl. 2018, L 315, S. 29),

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tomljenović sowie des Richters F. Schalin und der Richterin P. Škvařilová-Pelzl (Berichterstatterin),

Kanzler: C. Kristensen, Referatsleiterin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 2020,

aufgrund des Beschlusses vom 11. März 2021 zur Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens und der Antworten der Verfahrensbeteiligten auf die schriftlichen Fragen des Gerichts

folgendes

Urteil(1)

[nicht wiedergegeben]

 Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten

12      Mit Klageschrift, die am 8. März 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

13      Mit Schriftsatz, der am 20. Juni 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das Königreich Schweden beantragt, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden. Die Kommission und die Klägerin haben diesem Streithilfeantrag am 9. bzw. 17. Juli 2019 zugestimmt. Mit Beschluss der Präsidentin der Ersten Kammer des Gerichts vom 25. Juli 2019 ist dem Streithilfeantrag des Königreichs Schweden stattgegeben worden.

14      Am 24. Juni 2019 hat die Kommission eine Klagebeantwortung bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht.

15      Die Erwiderung und die Gegenerwiderung sind am 21. August bzw. 22. Oktober 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen.

16      Am 9. Oktober 2019 hat das Königreich Schweden einen Streithilfeschriftsatz bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht.

17      Am 5. bzw. 7. November 2019 haben die Kommission und die Klägerin ihre Stellungnahmen zum Streithilfeschriftsatz des Königreichs Schweden bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht.

18      Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 16. Oktober 2019 ist die vorliegende Rechtssache einer neuen Berichterstatterin zugewiesen worden, die der Zweiten Kammer angehört.

19      Die Klägerin hat am 3. Dezember 2019 gemäß Art. 106 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts eine begründete Stellungnahme zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgegeben.

20      Mit Beschluss vom 16. Juli 2020 hat das Gericht auf der Grundlage der Art. 88 bis 90 der Verfahrensordnung eine prozessleitende Maßnahme erlassen. Die Kommission hat darauf innerhalb der gesetzten Frist geantwortet. Die anderen Beteiligten sind der an sie gerichteten Aufforderung, zur Antwort der Kommission Stellung zu nehmen, nicht nachgekommen.

21      In der Sitzung vom 6. Oktober 2020 haben die Beteiligten mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

22      Mit Beschluss vom 11. März 2021 hat das Gericht beschlossen, das mündliche Verfahren wiederzueröffnen, und hat mit Beschluss vom selben Tag eine prozessleitende Maßnahme auf der Grundlage der Art. 88 bis 90 der Verfahrensordnung erlassen, mit der es die Klägerin aufgefordert hat, ihre rechtliche Verbindung zu Brunswick Bowling & Billiards, die im ersten Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses als Herstellerin der streitigen Produkte genannt wird, darzulegen.

23      In ihrer Antwort vom 26. März 2021 hat die Klägerin Erklärungen und Nachweise vorgelegt, die belegen, dass der angefochtene Beschluss an ihre frühere Firma gerichtet war. Mit Schreiben vom 16. April 2021 hat die Kommission mitgeteilt, dass sie zur Antwort der Klägerin keine Anmerkungen habe. Das Königreich Schweden hat innerhalb der gesetzten Frist keine Erklärungen abgegeben.

24      Die Klägerin beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

25      Die Kommission, unterstützt durch das Königreich Schweden, beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

[nicht wiedergegeben]

 Zur Begründetheit

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften in Art. 11 der Richtlinie 2006/42 und Art. 18 Abs. 5 der Verordnung Nr. 765/2008 sowie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Art. 18 Abs. 4 dieser Verordnung

[nicht wiedergegeben]

–       Zum ersten Teil: Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften in Art. 11 der Richtlinie 2006/42 und Art. 18 Abs. 5 der Verordnung Nr. 765/2008

[nicht wiedergegeben]

42      Die Richtlinie 2006/42 begründet also ein System der Überwachung und Regulierung des Binnenmarkts, in dem in erster Linie die zuständigen nationalen Behörden zu beurteilen haben, ob eine Maschine die Gesundheit oder Sicherheit von Personen zu gefährden droht, und, wenn diese Frage zu bejahen ist, die Maßnahmen ergreifen müssen, die erforderlich sind, um die Maschine aus dem Verkehr zu ziehen oder zu verbieten. Die zu diesem Zweck in Art. 11 der Richtlinie 2006/42 vorgesehene Schutzklausel muss in Zusammenhang mit Art. 114 Abs. 10 AEUV gesehen werden, der es den Mitgliedstaaten erlaubt, aus einem oder mehreren der in Art. 36 AEUV genannten nicht wirtschaftlichen Gründe, zu denen der Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gehört, solche Maßnahmen zu treffen. Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass dies von den zuständigen nationalen Behörden komplexe Beurteilungen technischer oder wissenschaftlicher Art verlangen kann. Die Kommission prüft ihrerseits, ob die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Richtlinie 2006/42 erlassenen Maßnahmen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht gerechtfertigt sind (vgl. Urteil vom 3. Mai 2018, Grizzly Tools/Kommission, T‑168/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:246, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43      In diesem Rahmen hat das Gericht zum einen bereits entschieden, dass der Kommission, damit sie das ihr gesetzte Ziel wirksam verfolgen kann und im Hinblick darauf, dass sie komplexe technische Beurteilungen vorzunehmen hat, ein weiter Beurteilungsspielraum bei der Würdigung der Tatsachen zuzuerkennen ist. Zum anderen kann die gerichtliche Kontrolle der Stichhaltigkeit der rechtlichen Begründung, die die Kommission dazu geführt hat, die in Rede stehenden nationalen Maßnahmen für gerechtfertigt zu erklären, nur im Rahmen einer vollständigen Kontrolle erfolgen, da es sich um eine Rechtsfrage handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2015, CSF/Kommission, T‑337/13, EU:T:2015:502, Rn. 48 und 80 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

[nicht wiedergegeben]

54      So verlangt der angefochtene Beschluss nach der Rechtsprechung, dass jeder andere Mitgliedstaat als das Königreich Schweden zweckdienliche Maßnahmen für das Inverkehrbringen oder den Verbleib der streitigen Produkte auf seinem Markt trifft und damit die korrekte und einheitliche Anwendung der Richtlinie 2006/42 im Licht der von den schwedischen Behörden erlassenen Maßnahmen gewährleistet, nachdem diese von der Kommission für gerechtfertigt erklärt wurden. Unmittelbare Folge des angefochtenen Beschlusses ist daher die Einleitung nationaler Verfahren, die das der Klägerin bis dahin in der gesamten Union zustehende Recht in Frage stellen, eine Maschine in Verkehr zu bringen, für die die Vermutung der Konformität nach Art. 7 dieser Richtlinie galt, wenn sie mit der CE‑Kennzeichnung versehen und ihr die EG-Konformitätserklärung beigefügt war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2015, CSF/Kommission, T‑337/13, EU:T:2015:502, Rn. 28).

[nicht wiedergegeben]

–       Zum zweiten Teil: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

[nicht wiedergegeben]

65      Was als Erstes das Vorbringen der Klägerin betrifft, die Kommission habe dadurch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, dass sie ihren im Jahr 2016 im Bowlingzentrum Gustavsberg vorgestellten Nachbesserungsplan und die positiven Ausführungen der unabhängigen Studie hierzu nicht berücksichtigt habe, ist mit der Kommission festzustellen, dass der angefochtene Beschluss die Frage betrifft, ob die vom schwedischen Amt für Arbeitsumwelt im Jahr 2013 getroffenen Schutzmaßnahmen gerechtfertigt waren oder nicht.

66      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach Abs. 10 des Art. 95 EG, der die Rechtsgrundlage der Richtlinie 2006/42 darstellt, die auf dieser Grundlage erlassenen Harmonisierungsmaßnahmen in geeigneten Fällen mit einer Schutzklausel verbunden sind, die die Mitgliedstaaten ermächtigt, aus einem oder mehreren der in Art. 36 AEUV genannten nicht wirtschaftlichen Gründe vorläufige Maßnahmen zu treffen, „die einem Kontrollverfahren der Union unterliegen“. Daraus folgt nach der Rechtsprechung, dass es zwar tatsächlich Sache der Mitgliedstaaten ist, die Richtlinie 2006/42, insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, korrekt umzusetzen und dafür Sorge zu tragen, dass die im Inland in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen Maschinen den Bestimmungen der Richtlinie entsprechen, indem sie gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen, wie sie in Art. 11 dieser Richtlinie vorgesehen sind, dass es aber dennoch Aufgabe der Kommission ist, zu prüfen, ob diese Maßnahmen gerechtfertigt sind, indem sie sich u. a. der Stichhaltigkeit der rechtlichen und sachlichen Begründung für deren Erlass, und insbesondere der Verhältnismäßigkeit der getroffenen Maßnahmen, vergewissert. Vom Ergebnis dieser Prüfung hängt es ab, ob die in Rede stehende nationale Maßnahme endgültig aufrechterhalten bleibt, da der Mitgliedstaat sie nur aufrechterhalten kann, wenn die Kommission sie für gerechtfertigt erklärt, und er sie andernfalls beenden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Mai 2018, Grizzly Tools/Kommission, T‑168/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:246, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

67      Aus der oben in Rn. 66 angeführten Rechtsprechung geht hervor, dass die Kommission im Rahmen der von ihr ausgeübten Kontrolle ausschließlich befugt ist, zu überprüfen, ob die nationalen Schutzmaßnahmen, wie sie vom Königreich Schweden nach Art. 11 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/42 verhängt und dann mitgeteilt wurden, gerechtfertigt sind oder nicht, und ob diese Maßnahmen folglich nach dieser Kontrolle endgültig aufrechterhalten werden können.

68      Da es zudem, wie sich aus dieser Rechtsprechung ergibt, der Kommission obliegt, zu prüfen, ob die betreffenden Schutzmaßnahmen gerechtfertigt sind, indem sie sich insbesondere der Stichhaltigkeit der rechtlichen und sachlichen Begründung für deren Erlass vergewissert, ist festzustellen, dass sich die von der Kommission ausgeübte Kontrolle nur auf Umstände stützen kann, die zum Zeitpunkt der Entscheidung des schwedischen Amts für Arbeitsumwelt vorlagen, und nicht auf danach eintretende Umstände.

69      Aus den oben in den Rn. 66 bis 68 dargelegten Gründen sind die von der Klägerin geltend gemachten Umstände, die nach der Entscheidung des schwedischen Amts für Arbeitsumwelt eingetreten sind, wie die Verbesserungen der streitigen Produkte im Bowlingzentrum Gustavsberg im Jahr 2016, für die Beurteilung der Begründetheit des angefochtenen Beschlusses unerheblich. Ebenso ist festzustellen, dass sich das Vorbringen der Klägerin zu den „positiven Ausführungen“ in der unabhängigen Studie zu den streitigen Produkten auf Verbesserungen dieser Produkte bezieht, die nach dem Erlass der Entscheidung des schwedischen Amts für Arbeitsumwelt vorgenommen wurden. Daher sind sie ebenfalls unerheblich.

70      Als Zweites ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin, dass diese der Kommission vorwirft, zum einen nicht geprüft zu haben, ob die aufgeführten Mängel so erheblich waren, dass die Schutzmaßnahmen gerechtfertigt waren, und zum anderen, Schutzmaßnahmen bestätigt zu haben, die über das hinausgingen, was zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit von Personen erforderlich war.

71      Insoweit geht erstens aus Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2006/42 hervor, dass die Mitgliedstaaten in Fällen, in denen die in diesem Artikel genannten Maschinen, wie die im vorliegenden Fall in Rede stehenden, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nicht erfüllen und damit die Sicherheit und Gesundheit von Personen zu gefährden drohen, alle zweckdienlichen Maßnahmen treffen, um sie aus dem Verkehr zu ziehen, ihr Inverkehrbringen oder ihre Inbetriebnahme zu untersagen oder den freien Verkehr hierfür einzuschränken. Daher rechtfertigt die Feststellung, dass Maschinen die maßgeblichen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nicht erfüllen und die Sicherheit und Gesundheit von Personen zu gefährden drohen, den Erlass von Entscheidungen zur Rücknahme der Maschinen vom Markt und zum Verbot des Inverkehrbringens durch die zuständigen Behörden.

72      Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung das Ziel, die Gesundheit und das Leben von Menschen zu schützen, den ersten Rang unter den Gütern und Interessen einnimmt, die von Art. 36 AEUV geschützt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Dezember 2015, Scotch Whisky Association u. a., C‑333/14, EU:C:2015:845, Rn. 35), in Anbetracht dessen die Mitgliedstaaten die in der Richtlinie 2006/42 vorgesehenen Schutzmaßnahmen erlassen können, wie sich aus der oben in Rn. 42 angeführten Rechtsprechung ergibt.

73      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Gesamtheit der von der Kommission in den Erwägungsgründen 9 bis 13 des angefochtenen Beschlusses festgestellten Verstöße gegen grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, dass diese Verstöße Risiken für die Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellen, insbesondere die fehlende Übersicht über die Gefahrenzone, das Risiko von Verletzungen, das Risiko eines Sturzes in die Maschine, die Gefahr durch bewegliche Teile und das Risiko einer Fehlanwendung. Die Kommission hat daher im 14. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zu Recht festgestellt, dass durch die aufgeführten Mängel die Gesundheit und die Sicherheit von Personen gefährdet werden kann.

74      Da die in Rede stehenden Maschinen den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nicht entsprechen und Risiken für die Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellen, ist daher festzustellen, dass die Kommission gemäß Art. 11 der Richtlinie 2006/42 und ohne Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu dem Ergebnis gelangen konnte, dass die Schutzmaßnahmen des schwedischen Amts für Arbeitsumwelt, d. h. das Verbot des Inverkehrbringens und die Rücknahme der streitigen Produkte vom Markt, an sich gerechtfertigt waren.

75      Zweitens ist, was die Rücknahme vom Markt betrifft, hinzuzufügen, dass, wie aus dem zweiten Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, mehrere Alternativlösungen für seine Durchführung in Betracht gezogen wurden, nämlich die Möglichkeit, die Mängel, die das Arbeitsumfeld des Bedieners betreffen, zu beheben, die streitigen Produkte vom Markt zurückzuziehen und sie durch gleiche oder gleichwertige, technisch einwandfreie Produkte zu ersetzen, oder die streitigen Produkte vom Markt zu nehmen und dem Eigentümer dafür Ersatz zu leisten.

76      Im fünften Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses führt die Kommission aus:

„In Bezug auf die verhängten Maßnahmen erklärten die schwedischen Behörden, dass sie den in Artikel 18 der Verordnung … Nr. 765/2008 … festgelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt haben. Ausgehend von diesem Grundsatz waren angesichts der Schwere der Risiken und der Kosten der Rücknahme vom Markt einige der Maßnahmen, die erforderlich waren, um die Mängel an den neuen [streitigen Produkten] zu beheben, im Falle der Marktrücknahme vorhandener [streitiger Produkte] nicht erforderlich. Konkret handelte es sich bei diesen Maßnahmen um die Anbringung von drei separaten Leuchten zur Anzeige der verschiedenen Betriebsarten an der Kontrolltafel, die Erweiterung der auch als Arbeitsflächen verwendeten Zugangspunkte zwischen den Maschinen und die Verbesserung der Übersicht über die Gefahrenzone.“

77      Da die Kommission die oben in Rn. 76 angeführten Erläuterungen des Königreichs Schweden nicht in Frage gestellt hat, ist davon auszugehen, dass sie die Feststellung, dass der Ansatz des schwedischen Amts für Arbeitsumwelt verhältnismäßig sei, bestätigt hat.

78      So geht aus dem angefochtenen Beschluss hervor, dass im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Abwägung der Schwere der Risiken und der Kosten der Rücknahme vom Markt vorgenommen wurde. Dazu wurden die später verkauften Produkte von den bereits auf dem Markt befindlichen streitigen Produkten unterschieden, indem für Letztere eine verkürzte Liste der Mängel galt, die ihre Rücknahme vom Markt bedingten. Zudem tragen die drei Alternativlösungen für die Durchführung der Rücknahme der streitigen Produkte vom Markt, wie oben in Rn. 75 erläutert worden ist, zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch das schwedische Amt für Arbeitsumwelt und damit durch die Kommission bei.

79      Als Drittes kann angesichts der vorstehenden Feststellungen das Vorbringen der Klägerin zu einer unverhältnismäßigen finanziellen Belastung, die sich aus den Schutzmaßnahmen ergeben soll, keinen Erfolg haben. Zum einen begründen die oben in Rn. 73 dargelegten Risiken, denen die Maschinen der Klägerin die Sicherheit und Gesundheit von Personen aussetzen, die Notwendigkeit, das Inverkehrbringen zu verbieten und die streitigen Produkte vom Markt zu nehmen, ungeachtet der Kosten, die der Klägerin dadurch entstehen könnten. Zum anderen zeigen die Unterscheidung der Schutzmaßnahmen nach bestehenden und neuen streitigen Produkten sowie die drei Alternativlösungen für die Rücknahme der streitigen Produkte vom Markt und der Umstand, dass gemäß der ersten dieser Lösungen die Zahl der für den Verbleib auf dem Markt zu behebenden Mängel reduziert war, dass der Ansatz des schwedischen Amts für Arbeitsumwelt und der Kommission zur finanziellen Belastung, die die Schutzmaßnahmen für die Klägerin mit sich bringen könnten, in angemessenem Verhältnis stand.

80      Als Viertes ist festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerin zum Fehlen einer angemessenen Begründung zur Frage der Verhältnismäßigkeit der Schutzmaßnahmen im angefochtenen Beschluss angesichts der genauen Bezugnahmen der Kommission auf die Begründung des Königreichs Schweden wie auch der eingehenden Prüfung der Risiken der Verwendung der streitigen Produkte unbegründet ist.

81      Nach alledem ist festzustellen, dass die Kommission die in Rede stehenden Schutzmaßnahmen als gerechtfertigt angesehen hat, ohne gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verstoßen.

82      Als Fünftes ist im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin zum Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der darin bestehen soll, dass alle anderen Mitgliedstaaten verpflichtet seien, infolge des angefochtenen Beschlusses Maßnahmen zu treffen, zunächst darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung der von der Kommission im Sinne von Art. 11 der Richtlinie 2006/42 gefasste Beschluss gemäß den Mitteilungs- und Informationspflichten der Kommission nach Art. 11 Abs. 3 und 6 der Richtlinie 2006/42 an alle Mitgliedstaaten der Union gerichtet ist. Er ist damit nach Art. 288 AEUV für jeden von ihnen in all seinen Teilen verbindlich (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2015, CSF/Kommission, T‑337/13, EU:T:2015:502, Rn. 24).

83      Daher sind die von der Klägerin angesprochenen Folgen eine notwendige Konsequenz des von der Kommission durchgeführten Verfahrens zur Prüfung, ob die Schutzmaßnahmen, wie sie in Art. 11 der Richtlinie 2006/42 vorgesehen sind, gerechtfertigt sind. Wie oben in Rn. 54 dargelegt, ergibt sich aus der Gesamtheit der Bestimmungen der Richtlinie 2006/42 in der Auslegung durch die Rechtsprechung, dass der angefochtene Beschluss bedingt, dass die Mitgliedstaaten zweckdienliche Maßnahmen für das Inverkehrbringen oder den Verbleib der streitigen Produkte auf ihrem Markt treffen. Hierbei handelt es sich um einen wesentlichen Bestandteil des Schutzklauselverfahrens nach Art. 11 der Richtlinie 2006/42, der seine einheitliche Anwendung gewährleisten soll.

84      Sodann geht aus Art. 11 der Richtlinie 2006/42 hervor, dass die Kommission nach der Mitteilung der in Bezug auf die streitigen Produkte getroffenen Schutzmaßnahmen durch das schwedische Amt für Arbeitsumwelt verpflichtet war, tätig zu werden und einen Beschluss darüber zu fassen, ob diese Maßnahmen gerechtfertigt waren oder nicht. Das Vorbringen der Klägerin hierzu kann daher keinen Erfolg haben.

85      Die oben in den Rn. 82 bis 84 dargelegten Schlussfolgerungen werden auch durch den Inhalt von Art. 9 der Richtlinie 2006/42 nicht entkräftet, auf den sich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zur Stützung ihres Vorbringens berufen hat und wonach die Kommission über einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Folgen des angefochtenen Beschlusses in den Mitgliedstaaten verfügt habe.

86      Nach Art. 9 der Richtlinie 2006/42, der „[b]esondere Maßnahmen für Maschinen mit besonderem Gefahrenpotenzial“ vorsieht, kann die Kommission, wenn sie gemäß dem Verfahren nach Art. 11 der Richtlinie zu der Auffassung gelangt, dass eine von einem Mitgliedstaat getroffene Maßnahme gerechtfertigt ist, Maßnahmen ergreifen, mit denen die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, das Inverkehrbringen von Maschinen zu verbieten oder einzuschränken, die technische Merkmale aufweisen, von denen das gleiche Risiko ausgeht wie von der Maschine, die Gegenstand der nationalen Maßnahmen ist, oder diese Maschinen besonderen Bedingungen unterwerfen. Im Übrigen stellt der 13. Erwägungsgrund der Richtlinie klar, dass diese auf Unionsebene erlassenen Maßnahmen keine unmittelbare Anwendung auf die Wirtschaftsbeteiligten finden und von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden müssen (Urteil vom 15. Juli 2015, CSF/Kommission, T‑337/13, EU:T:2015:502, Rn. 33).

87      Nach der Rechtsprechung müssen die Mitgliedstaaten zwar die korrekte und einheitliche Anwendung der Richtlinie 2006/42 gewährleisten, indem sie die Konsequenzen aus einer nationalen Schutzmaßnahme ziehen, die in Bezug auf eine bestimmte Maschine getroffen und von der Kommission für gerechtfertigt erklärt wurde, und verfügen dabei hinsichtlich des zu erreichenden Ziels über keinen Ermessensspielraum; sie sind aber offenkundig nicht befugt, von sich aus außerhalb des von Art. 11 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgegebenen verfahrens- und materiell-rechtlichen Rahmens den Anwendungsbereich dieser Maßnahme auf andere Maschinen mit der Begründung auszudehnen, dass diese das gleiche Risiko aufwiesen, da sie sonst gegen den in Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie verankerten Grundsatz des freien Warenverkehrs und die in ihrem Art. 7 enthaltene Konformitätsvermutung verstoßen würden. Deshalb hat der Unionsgesetzgeber diese Ausdehnung an die Durchführung eines besonderen Verfahrens nach Art. 9 der Richtlinie 2006/42 geknüpft, das insbesondere den Erlass zum einen einer entsprechenden ausdrücklichen Entscheidung der Kommission und zum anderen von nationalen Maßnahmen zur Durchführung dieser Entscheidung vorsieht. Dagegen sind solche Maßnahmen für die Zwecke des Art. 11 der in Rede stehenden Richtlinie in Anbetracht der Tragweite dieses Artikels weder vorgesehen noch erforderlich (vgl. Urteil vom 15. Juli 2015, CSF/Kommission, T‑337/13, EU:T:2015:502, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

88      In Anbetracht der oben in den Rn. 86 und 87 angeführten Rechtsprechung ist Art. 9 der Richtlinie 2006/42 unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache, die nur die Prüfung der in Rede stehenden Schutzmaßnahme betreffen, auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.

89      Nach alledem ist der zweite Teil des ersten Klagegrundes, der den Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit betrifft, und daher der erste Klagegrund insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

[nicht wiedergegeben]

 Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften in Anhang I der Richtlinie 2006/42

[nicht wiedergegeben]

108    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/42 u. a. vorsieht, dass die Mitgliedstaaten eine Maschine, die mit der CE‑Kennzeichnung versehen ist und der die EG-Konformitätserklärung beigefügt ist, als den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechend betrachten und dass, wenn eine Maschine nach einer harmonisierten Norm hergestellt worden ist, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, davon ausgegangen wird, dass sie den von dieser harmonisierten Norm erfassten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entspricht. Mit anderen Worten lässt die Erfüllung einer harmonisierten Norm vermuten, dass eine Maschine den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entspricht. Außerdem ist nach Art. 2 Buchst. l der Richtlinie 2006/42 eine harmonisierte Norm eine nicht verbindliche technische Spezifikation, die von einer europäischen Normenorganisation aufgrund eines Auftrags der Kommission angenommen wurde. Aus diesen Bestimmungen geht hervor, dass die von einer harmonisierten Norm vorgeschlagenen technischen Lösungen nicht verbindlich sind, ihre Anwendung dem in Rede stehenden Produkt aber die Vermutung der Konformität mit den Bestimmungen der Richtlinie 2006/42 sichert.

109    Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter sind jedoch verpflichtet, nicht nur die Konformität zu gewährleisten, sondern sie auch in den technischen Unterlagen nachzuweisen, wie es in Anhang VII der Richtlinie 2006/42 vorgesehen ist, wobei ihnen die Wahl der Methoden zur Bewertung der Konformität ihrer Produkte mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen freisteht. Die Entscheidung, die harmonisierten Normen nicht anzuwenden, hat aber zur Folge, dass auch die oben genannte Konformitätsvermutung nicht angewandt werden kann, so dass die Konformität der Produkte mit anderen Mitteln nachgewiesen werden muss.

110    Im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin ist darauf hinzuweisen, dass sich der dritte Klagegrund auf den zehnten Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses bezieht, in dem die Kommission bestätigt hat, dass die in den Nrn. 1.1.6, 1.6.1 und 1.6.2 des Anhangs I der Richtlinie 2006/42 aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, denen zufolge eine Konstruktion und ein Bau der Maschine erforderlich sind, die die Arbeit des Bedieners erleichtern und ihm ermöglichen, außerhalb der Gefahrenzonen bequem und sicher zu arbeiten, in Bezug auf die streitigen Maschinen nicht erfüllt worden sind. Insbesondere ging die Kommission auf der Grundlage der Entscheidung des schwedischen Amts für Arbeitsumwelt davon aus, dass ein Verletzungsrisiko beim Zugang zu den streitigen Maschinen aufgrund des schmalen Laufstegs von 190 mm zwischen diesen Maschinen bzw. aufgrund des abrupt in Höhe von 1 000 mm endenden Laufstegs an der Vorderseite dieser Maschinen bestand.

111    Was die Laufstegbreite von 190 mm angeht, bezieht sich das Vorbringen der Klägerin insbesondere auf die Feststellungen der Kommission bzw. unmittelbar jener des schwedischen Amts für Arbeitsumwelt. Die Klägerin wirft ihnen im Wesentlichen zum einen vor, den Grundsatz des Stands der Technik nicht berücksichtigt zu haben, da ihre jeweiligen Entscheidungen keine Verweise auf diesen Grundsatz enthielten. Zum anderen habe der Klägerin zufolge ihre in Rede stehende technische Lösung dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Inspektion entsprochen, während die in der harmonisierten Norm EN ISO 14122‑2:2001 vorgesehene Anforderung über den Stand der Technik hinausgegangen sei.

112    Zunächst steht fest, dass sich die Klägerin in der EG-Konformitätserklärung insbesondere auf die harmonisierte Norm EN ISO 14122‑2:2001 berufen hat. Mit anderen Worten hat die Klägerin die freie Entscheidung getroffen, diese harmonisierte Norm anzuwenden, um die Konformität der streitigen Produkte mit den in den Nrn. 1.1.6, 1.6.1 und 1.6.2 des Anhangs I der Richtlinie 2006/42 aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nachzuweisen.

113    Die harmonisierte Norm EN ISO 14122‑2:2001 enthält Sicherheitsanforderungen für ständige Zugänge zu Maschinen und speziell für Arbeitsbühnen und Laufstege. Nach der betreffenden Norm ist eine Breite von 500 mm erforderlich; es steht jedoch fest, dass der auf den streitigen Maschinen installierte Laufsteg nur eine Breite von 190 mm aufwies. Somit ist mit der Kommission festzustellen, dass die Klägerin, obwohl sie sich dafür entschieden hat, die harmonisierte Norm EN ISO 14122‑2:2001 anzuwenden, diese nicht erfüllt hat.

114    Schließlich sieht der 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/42 in Bezug auf die Voraussetzungen für die Anwendung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen vor, dass eine differenzierte Anwendung dieser Anforderungen erfolgen sollte, um dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Konstruktion sowie technischen und wirtschaftlichen Erfordernissen Rechnung zu tragen. Außerdem sieht Anhang I Titel I („Allgemeine Grundsätze“) Nr. 3 der Richtlinie vor, dass, obwohl die in diesem Anhang aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen verbindlich sind, nicht ausgeschlossen werden kann, dass die damit gesetzten Ziele aufgrund des Stands der Technik nicht erreicht werden können. Es wird klargestellt, dass in diesem Fall die Maschine so weit wie möglich auf diese Ziele hin konstruiert und gebaut werden muss.

115    Im vorliegenden Fall wirft die Klägerin der Kommission und dem schwedischen Amt für Arbeitsumwelt an erster Stelle vor, gegen die Verfahrensvorschriften in Anhang I der Richtlinie 2006/42 verstoßen zu haben, weil weder im angefochtenen Beschluss noch in der Entscheidung des schwedischen Amts für Arbeitsumwelt auf den Stand der Technik Bezug genommen worden sei. Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin die Verfahrensvorschriften nicht genau angibt, gegen die verstoßen worden sei, sondern die Bestimmungen zitiert, die die Wahrung des Grundsatzes des Stands der Technik bei der Anwendung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen vorsehen. Festzustellen ist, dass zwar im 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/42 und in Anhang I Titel I Nr. 3 dieser Richtlinie, wie in der vorstehenden Randnummer ausgeführt, vorgesehen ist, dass bei der Anwendung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Stand der Technik zu berücksichtigen ist, doch sieht die Richtlinie keine Verfahrensvorschrift vor, die dazu verpflichten würde, in der Entscheidung einer zuständigen nationalen Behörde oder in dem im Rahmen des Schutzklauselverfahrens erlassenen Beschluss der Kommission eine Prüfung der Anwendung des Grundsatzes des Stands der Technik vorzunehmen. Zweitens bedeutet die Tatsache, dass weder im angefochtenen Beschluss noch in der Entscheidung des schwedischen Amts für Arbeitsumwelt eine Prüfung der Anwendung des Grundsatzes des Stands der Technik vorgenommen wurde, für sich genommen keinen Verstoß gegen diesen Grundsatz. Aus diesen Gründen kann das Vorbringen der Klägerin zum Fehlen einer Bezugnahme auf diesen Grundsatz in den in Rede stehenden Entscheidungen keinen Erfolg haben.

116    An zweiter Stelle ist hervorzuheben, dass nach Art. 11 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2006/42 zu den Gründen für die Nichtübereinstimmung einer Maschine, über die ein Mitgliedstaat die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten in Bezug auf die von ihm getroffene Schutzmaßnahme zu unterrichten hat, die unsachgemäße Anwendung der harmonisierten Normen gehört. Mit anderen Worten und selbst wenn die harmonisierten Normen nicht verbindlich sind, erfordert die Entscheidung, sie anzuwenden und sich in der EG-Konformitätserklärung auf sie zu berufen, deren sachgemäße Anwendung. Bei unsachgemäßer Anwendung solcher Normen ist die zuständige nationale Behörde berechtigt, die Nichtübereinstimmung der Produkte in den im Rahmen des Schutzklauselverfahrens im Sinne von Art. 11 der Richtlinie 2006/42 getroffenen Maßnahmen festzustellen. Die Kommission hat daher zu Recht im zehnten Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses im Hinblick auf die vom schwedischen Amt für Arbeitsumwelt verhängte Schutzmaßnahme festgestellt, dass die in den Nrn. 1.1.6, 1.6.1 und 1.6.2 des Anhangs I der Richtlinie 2006/42 aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen in Bezug auf die streitigen Maschinen wegen unsachgemäßer Anwendung der harmonisierten Norm nicht erfüllt waren.

117    Wie die Kommission zu Recht geltend macht, hätte die Klägerin, da sie sich dafür entschieden hatte, in der EG-Konformitätserklärung auf eine harmonisierte Norm Bezug zu nehmen, diese Norm in vollem Umfang erfüllen müssen. Wenn, wie im vorliegenden Fall, die Norm hinsichtlich der Laufstegbreite der streitigen Maschinen nicht erfüllt worden ist, hätte die Klägerin eine andere technische Lösung vorlegen müssen, die das gleiche Sicherheitsniveau gewährleistet, und die Konformität der streitigen Produkte mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nachweisen müssen, was sie nicht getan hat.

118    An dritter Stelle sind zur Anwendung des Grundsatzes des Stands der Technik in Bezug auf das Erfordernis einer Breite von 500 mm für die Laufstege der streitigen Maschinen drei Aspekte hervorzuheben.

119    Erstens ist eine harmonisierte Norm, deren Fundstellen im Amtsblatt veröffentlicht wurden, Teil des Unionsrechts (vgl. entsprechend Urteil vom 27. Oktober 2016, James Elliott Construction, C‑613/14, EU:C:2016:821, Rn. 40).

120    Zweitens macht die Kommission zu Recht geltend, dass die harmonisierten Normen zwar nicht verbindlich sind, aber das geforderte Sicherheitsniveau widerspiegeln und dem Stand der Technik Rechnung tragen.

121    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Nr. 162 des von der Kommission im Juni 2010 veröffentlichten Leitfadens für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42 nunmehr u. a. klarstellt, dass die harmonisierten Normen einen guten Hinweis auf den Stand der Technik zum Zeitpunkt ihres Erlasses enthalten. Außerdem spiegelt sich dem Leitfaden zufolge die Entwicklung des Stands der Technik in Änderungen oder späteren Revisionen der harmonisierten Normen wider.

122    Drittens ist hinzuzufügen, dass die Klägerin auf die Ergebnisse der unabhängigen Studie verweist, um ihr Vorbringen zum Nichtvorliegen einer besseren Option zu stützen. Diese Ergebnisse betreffen die Möglichkeiten, die Mängel der bereits auf dem Markt befindlichen Maschinen zu beheben und nicht allgemein den Stand der Technik zum Zeitpunkt der Entscheidung des schwedischen Amts für Arbeitsumwelt, sowie die Situation im Bowlingzentrum Gustavsberg nach den Änderungen, die infolge des Erlasses dieser Entscheidung an den streitigen Produkten vorgenommen wurden. Wie bereits oben in Rn. 69 ausgeführt, sind diese Ergebnisse aber im vorliegenden Fall unerheblich.

123    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das Vorbringen der Klägerin, wonach das Erfordernis hinsichtlich der Breite der Laufstege der streitigen Maschinen über den Stand der Technik hinausgehe, als unbegründet zurückzuweisen ist.

124    Nach alledem ist der dritte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

[nicht wiedergegeben]

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Brunswick Bowling Products LLC trägt die Kosten.

3.      Das Königreich Schweden trägt seine eigenen Kosten.

Tomljenović

Schalin

Škvařilová-Pelzl

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 8. September 2021.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Englisch.


1      Es werden nur die Randnummern wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.