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Klage, eingereicht am 28. Juli 2006 - Pantalis / Kommission

(Rechtssache F-88/06)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Kläger: Ioannis Pantalis (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Korogiannakis und N. Keramidas)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Teil der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 18. April 2006 aufzuheben, der a) die stillschweigende Weigerung der Anstellungsbehörde, die Bezüge des Klägers gemäß dem Statut für ein unterhaltsberechtigtes Kind, für das er abwechselnd das Sorgerecht hat, anzupassen, und b) die Weigerung der Anstellungsbehörde betrifft, die Reisekosten des Kindes zum Herkunftsort des Klägers gemäß dem Statut zu gewähren;

die nachträgliche Zahlung der genannten Beträge zuzüglich Zinsen anzuordnen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger, ein Beamter der Kommission, der abwechselnd das Sorgerecht für ein Kind hat, dessen Mutter ebenfalls Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist, beantragte bei seiner Rückkehr nach Brüssel nach einem Zeitraum der dienstlichen Verwendung außerhalb Europas, ihm die mit dem Kind in Zusammenhang stehenden Zulagen und Vergünstigungen zu gewähren. Der zuständige Sachbearbeiter verlangte die Vorlage einer Einverständniserklärung der früheren Eheleute über die Änderung der Rechte des Klägers im Original. Da diese Erklärung nur per E-Mail vorgelegt wurde, gab die Verwaltung den Anträgen des Klägers nicht statt.

Der Kläger macht zur Begründung seiner Klage einen Verstoß gegen Artikel 67 des Statuts und die Artikel 7 und 8 des Anhangs VII des Statuts in ihrer Auslegung durch die Rechtsprechung geltend. Er ist insbesondere der Ansicht, dass das Ermessen der Verwaltung nicht unbegrenzt sei und die Verwaltung die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Verhältnismäßigkeit zu beachten habe. Die verlangten Nachweise müssten daher in direkter Verbindung zu der beantragten Zahlung stehen und in den anwendbaren Vorschriften genannt sein, oder sie müssten für die Festsetzung des zu zahlenden Betrages unbedingt erforderlich sein.

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